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   VG Berlin, 10.09.2008 - 2 A 167.06   

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VG Berlin, 10.09.2008 - 2 A 167.06 (https://dejure.org/2008,85052)
VG Berlin, Entscheidung vom 10.09.2008 - 2 A 167.06 (https://dejure.org/2008,85052)
VG Berlin, Entscheidung vom 10. September 2008 - 2 A 167.06 (https://dejure.org/2008,85052)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • lda.brandenburg.de PDF

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Ablehnungsbegründung, Aussonderungen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten - Aussonderungen - Ablehnungsbegründung

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Ablehnungsbegründung, Aussonderungen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 9.07

    Informationsrecht - Wiederbeschaffungspflicht von Akten durch die Behörde

    Auszug aus VG Berlin, 10.09.2008 - 2 A 167.06
    Berechtigte Interessen sind wegen des funktional auf Wettbewerb ausgerichteten Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - jedenfalls (Ohly in: Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, § 17 Rn. 12) - solche von wettbewerblicher Relevanz (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 9.07 - Rossi, a.a.O., § 6 Rn. 75 m.w.N.; Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, § 6 Rn. 45).

    Ob eine Information für den Wettbewerb relevant ist, lässt sich insbesondere an der Frage beurteilen, ob die Kenntnis bestimmter Daten Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie und/oder die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens oder auf sonstige interne Gegebenheiten, Verfahrensabläufe und andere den betrieblichen und geschäftlichen Bereich betreffende Umstände zulässt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a.a.O., Rn. 40; Rossi, a.a.O.).

    Zugleich und daneben sind die Bedeutung der Information für mögliche Konkurrenten und auch der mögliche Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94 -, BGHSt 41, 140, 141) weitere Kriterien zur Ermittlung der Wettbewerbsrelevanz der Informationen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a.a.O.; Rossi, a.a.O.).

  • BGH, 10.05.1995 - 1 StR 764/94

    Unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen und Angestelltenbestechung bei der

    Auszug aus VG Berlin, 10.09.2008 - 2 A 167.06
    bekundeten Willen des Unternehmers geheim gehalten werden soll (cc.) und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (dd.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 - Rn. 87, juris; BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94 -, BGHSt 41, 140, 142).

    Zugleich und daneben sind die Bedeutung der Information für mögliche Konkurrenten und auch der mögliche Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94 -, BGHSt 41, 140, 141) weitere Kriterien zur Ermittlung der Wettbewerbsrelevanz der Informationen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a.a.O.; Rossi, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 71.83

    Halterauskunft - Allgemeines Datenschutzrecht - Berechtigtes Interesse -

    Auszug aus VG Berlin, 10.09.2008 - 2 A 167.06
    Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt werden kann; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - BVerwG 7 C 71/83 - Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - BVerwG 1 B 37/95 - Rn. 15, juris).
  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 4.87
    Auszug aus VG Berlin, 10.09.2008 - 2 A 167.06
    Der Umfang dieser Ermittlungspflicht wird - neben Klageantrag und Streitgegenstand - durch die Anspruchsvoraussetzungen des materiellen Rechts bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4/87 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 20).
  • BVerwG, 01.02.1996 - 1 B 37.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Nichvorlage von Akten infolge Geheimhaltungsbedürftigkeit

    Auszug aus VG Berlin, 10.09.2008 - 2 A 167.06
    Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt werden kann; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - BVerwG 7 C 71/83 - Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - BVerwG 1 B 37/95 - Rn. 15, juris).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VG Berlin, 10.09.2008 - 2 A 167.06
    bekundeten Willen des Unternehmers geheim gehalten werden soll (cc.) und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (dd.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 - Rn. 87, juris; BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94 -, BGHSt 41, 140, 142).
  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus VG Berlin, 10.09.2008 - 2 A 167.06
    Die dort geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften soll sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und dass alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13/03 - Rn. 3, juris).
  • BayObLG, 25.09.2000 - 4St RR 114/00

    Strafbarkeit der unbefugten Verwertung von Anzeigenaufträgen vor Erscheinen einer

    Auszug aus VG Berlin, 10.09.2008 - 2 A 167.06
    Ein berechtigtes (wirtschaftliches) Interesse wird insbesondere bejaht, wenn die Offenbarung geeignet ist, die Position des Mitbewerbers zu verbessern (Ohly, in: Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006) und/oder die eigene Stellung im Wettbewerb - etwa durch Minderung des geschäftlichen Ansehens (BayObLG, Beschluss vom 25. September 2000 - 4 St RR 112/2000 -, BayObLGSt 2000, 131, 133; über reine Wettbewerbsrelevanz hinausgehend auch Fluck, NVwZ 1994, 1048, 1053) - zu verschlechtern (Otto, in: Großkommentar zum UWG, 2006, § 17 Rn. 15; Rengier, in: Fezer, Lauterkeitsrecht, Kommentar, 2005, § 17 UWG Rn. 20).
  • BGH, 15.03.1955 - I ZR 111/53

    - Möbelpaste -, Betriebsgeheimnis, Vertragsstrafe, Ersatz des weitergehenden

    Auszug aus VG Berlin, 10.09.2008 - 2 A 167.06
    Die normative Einschränkung auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse dient dazu, eine willkürliche Geheimhaltung zu verhindern (BGH, Urteil vom 15. März 1955 - I ZR 111/53 -, LM Nr. 2 zu § 17 UWG).
  • BVerwG, 17.03.2008 - 20 F 42.07

    Entscheidung eines Hauptsachegerichts über die Vorlagepflicht von Akten und

    Auszug aus VG Berlin, 10.09.2008 - 2 A 167.06
    Dies geschieht in der Weise, in der das Gericht der Hauptsache auch sonst seiner Pflicht zur Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachkommt (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2008 - BVerwG 20 F 42/07).
  • VG Berlin, 01.12.2011 - 2 K 91.11

    Informationsanspruch in Ufo-Akte

    Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist zunächst, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt ist; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 10. September 2008 - VG 2 A 167.06 - m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 17.05.2011 - 13 K 3505/09

    Zum Informationsanspruch einer GmbH gegenüber einer Behörde im Zusammenhang mit

    Sie müssen aber so detailliert und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen des geltend gemachten Ausschlussgrundes vom Gericht geprüft und das Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes für die betreffenden Unterlagen tatsächlich angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.02.1996 - 1 B 37/95 - VG Berlin, Urt. v. 10.09.2008 - VG 2 A 167.06 - sowie zuletzt BVerwG, Beschl. vom 06.04.2011 - 20 F 20.10 - alle in Juris).
  • VG Berlin, 14.09.2012 - 2 K 185.11

    Bundestag muss Einsicht in "Guttenberg-Unterlagen" gestatten

    Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist zunächst, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt ist; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 10. September 2008 - VG 2 A 167.06 - m.w.N.).
  • VG Berlin, 12.10.2009 - 2 A 20.08

    Anspruch auf Informationszugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    a) Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen von der Behörde plausibel dargelegt werden kann; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. Urteile der Kammer vom 31. Mai 2007 - VG 2 A 93.06 - juris, Rn. 21, und vom 10. September 2008 - VG 2 A 167.06 -).
  • VG Berlin, 21.10.2010 - 2 K 89.09

    Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Zugang zu Gutachten -

    Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist zunächst, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt ist; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. Urteil der Kammer vom 10. September 2008 - VG 2 A 167.06 - m.w.N.).
  • BVerwG, 19.01.2012 - 20 F 3.11

    Zur Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

    I Der Antragsteller begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) Einsicht in die zwischen der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Beigeladenen am 9. Oktober 2000 geschlossenen "Rahmenvereinbarung über die Herstellung und Lieferung von Dokumenten" mit Ausnahme der § 4 und § 11. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 31. August 2010 aufgegeben die Rahmenvereinbarung vorzulegen mit Ausnahme der § 4 und § 11 sowie der Passagen, deren Offenlegung die Antragsgegnerin im Gefolge des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2008 - VG 2 A 167.06 - nicht mehr verweigert.
  • VG Berlin, 08.09.2009 - 2 A 8.07

    Einsicht in Unterlagen der Forschungsgruppe Rosenholz

    Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen von der Behörde plausibel dargelegt worden ist; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (VG Berlin, Urteil vom 10. September 2008 - VG 2 A 167.06 - s. auch BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - BVerwG 7 C 71/83 - Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - BVerwG 1 B 37/95 - Rn. 15, juris).

    Einer gerichtlichen Anforderung der Vorgänge mit der Tagebuchnummer 26385/03 z bedarf es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht (vgl. Urteile der Kammer vom 31. Mai 2007 - VG 2 A 93.06 - juris, Rn. 21, und vom 10. September 2008 - VG 2 A 167.06 -).

  • VG Berlin, 01.06.2012 - 2 K 177.11

    Anwendungsbeobachtungen für Arzneimittel werden teilweise publik

    Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen von der Behörde plausibel dargelegt werden kann; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. Urteile der Kammer vom 31. Mai 2007 - VG 2 A 93.06 - juris, Rn. 21, und vom 10. September 2008 - VG 2 A 167.06 -).
  • VG Berlin, 22.03.2012 - 2 K 102.11

    Anspruch auf Informationszugang und Vertraulichkeit der Information

    Denn Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen von der Behörde plausibel dargelegt werden kann; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. Urteile der Kammer vom 31. Mai 2007 - VG 2 A 93.06 - Juris, Rn. 21, und 10. September 2008 - VG 2 A 167.06 -).
  • VG Berlin, 26.06.2009 - 2 A 62.08

    Anspruch auf Zugänglichmachen von Angaben aus einem gerichtlichen Vergleich mit

    Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt ist; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (Urteil der Kammer vom 10. September 2008 - VG 2 A 167.06 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - BVerwG 7 C 71/83 - Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - BVerwG 1 B 37/95 - Rn. 15, juris).
  • VG Berlin, 23.10.2013 - 2 K 294.12

    Auskunftsanspruch nach dem IFG gegenüber der Entschädigungseinrichtung für

  • VG Berlin, 22.10.2008 - 2 A 29.08

    Anspruch auf Informationszugang und Urheberschutz

  • VG Berlin, 22.10.2008 - 2 A 114.07

    Zugang zu geschützten Informationen über das Robert-Koch-Institut

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2011 - 95 A 1.11
  • VG Berlin, 03.12.2008 - 2 A 132.07

    Zugang zu Informationen durch das Bundesministerium der Finanzen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2012 - 12 B 39.08
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