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   OVG Sachsen, 30.05.2012 - 2 A 170/09   

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https://dejure.org/2012,4898
OVG Sachsen, 30.05.2012 - 2 A 170/09 (https://dejure.org/2012,4898)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 30.05.2012 - 2 A 170/09 (https://dejure.org/2012,4898)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 30. Mai 2012 - 2 A 170/09 (https://dejure.org/2012,4898)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 07.10.2009 - 2 C 48.07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen; Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.05.2012 - 2 A 170/09
    Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, juris Rn. 3).
  • VGH Hessen, 19.12.2017 - 1 E 1341/17

    Streitwert bei Unfallausgleich auf der Grundlage eines Grades der

    Die dem entgegenstehende oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die den Streitwert für Unfallausgleich bzw. Unfallruhegehalt nach dem sog. Teilstatus in Höhe des zweifachen Jahresbetrags ansetzt (so: BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53/99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106, NVwZ-RR 2000, 188f.; BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. November 1999 - 5 O 3335/99 - und vom 23. August 2010 - 5 OA 167/10 -, Hamburgisches OVG, Beschluss vom 6. September 2002 - 1 So 109/02 -, OVG Bremen, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 2 A 38/05 -, Sächs. OVG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 2 A 170/09 -, BayVGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 14 C 13.1209 -, alle zit. nach juris), gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.
  • OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 A 263/10

    Unfallausgleich, Dienstunfall, Kausalität

    Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 30. Mai 2012 - 2 A 170/09 -, juris).
  • VGH Bayern, 05.12.2012 - 14 ZB 10.3116

    Rücknahme der Dienstunfallanerkennung; Gewährung von Unfallausgeich; erfolgloser

    Dabei wurden für den Teilgegenstand Dienstunfallanerkennung 5.000,-- Euro und für den Teilgegenstand Unfallausgleich - in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) - der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) der angestrebten maßgeblichen Grundrente, die hier 120 Euro im Monat betragen würde, angesetzt (vgl dazu auch : BayVGH vom 24.10.2012 Az. 3 B 08.2648 RdNr. 40, st. Rspr.; SächsOVG vom 30.5.2012 Az. 2 A 170/09 ).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 06.02.2012 - 2 A 170/09   

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OVG Sachsen, 06.02.2012 - 2 A 170/09 (https://dejure.org/2012,2764)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.02.2012 - 2 A 170/09 (https://dejure.org/2012,2764)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. Februar 2012 - 2 A 170/09 (https://dejure.org/2012,2764)
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  • BVerwG, 07.10.2009 - 2 C 48.07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen; Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.02.2012 - 2 A 170/09
    Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 28.01.2013 - 2 A 358/10

    Dienstunfall, Dienstreise, Familienwohnung

    Denn aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Tatsachen rechtlich bewertet, da sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (Senatsbeschl. v. 6. Februar 2012 - 2 A 170/09 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 09.09.2016 - 5 LA 175/15

    Heilbehandlung; Heilbewährung

    Über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme entscheidet das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO nach Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2010 - BVerwG 2 B 72.09 -, juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 6.2.2012 - 2 A 170/09 -, juris Rn. 7).
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