Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 10.07.1998 - 2 A 197/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,38644
OVG Brandenburg, 10.07.1998 - 2 A 197/97 (https://dejure.org/1998,38644)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 10.07.1998 - 2 A 197/97 (https://dejure.org/1998,38644)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 (https://dejure.org/1998,38644)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,38644) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - 9 M 9.06

    Verwaltungsverfahrensgesetz, Ausnahme der Geltung, Exemtionsklausel,

    In der Rechtsprechung des bis einschließlich 30. Juni 2005 zuständigen Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg war anerkannt, dass § 2 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg - VwVfG Bbg - die Anwendung des Gesetzes insgesamt und damit auch die eine Auslagenerstattung im isolierten erfolgreichen Widerspruchsverfahren ermöglichenden Bestimmungen des § 80 Abs. 1 und 2 VwVfG Bbg in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren ausschließt (OVG Bbg, Beschlüsse vom 7. Dezember 2001 - 2 A 613/00.Z - und vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 u.a. - MittStGB Bbg. 1998, 449).

    Wenn dies dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte, wäre eine Formulierung dahin zu erwarten gewesen, dass das Gesetz keine Anwendung finden solle, soweit Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung finden (so bereits OVG Bbg, Beschlüsse vom 10. Juli 1998 a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    Ein Rückgriff auf Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG) scheidet aus, weil die Verweisung in § 12 KAG abschließender Natur und auch einer ergänzenden Anwendung durch Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) nicht zugänglich ist (vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97- OVG NW zur vergleichbaren Rechtslage nach § 12 KAG NW, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 2 A 1927/89 -, Gemht 1991, 42).
  • VG Cottbus, 05.07.2019 - 6 K 678/16

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Die bundesrechtliche Vorschrift des § 80 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Dezember 2001 - 2 A 613/00.Z - und vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 u.a. - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, alle juris), der sich die Kammer hier anschließt, im brandenburgischen Kommunalabgabenrecht nicht anwendbar.

    Mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des gesamten Verwaltungsverfahrensgesetzes auf das kommunalabgabenrechtliche Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens umfassend ausgeschlossen und damit auch die Anwendbarkeit des § 80 VwVfGBbg (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Dezember 2001 - 2 A 613/00.Z - und vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 u.a.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -,a.a.O.).

  • VG Potsdam, 15.09.2017 - 9 K 3973/16

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Dass durch die Verweisungsvorschrift des § 12 Abs. 1 und 2 KAG nicht die gesamte AO, sondern nur bestimmte abschließend aufgezählte Rechtsvorschriften für entsprechend anwendbar erklärt werden, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg - anders als in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfGBbg - unerheblich (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 -, juris und vom 7. Dezember 2001 - 2 A 613/00.Z -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, juris).
  • VG Cottbus, 05.07.2019 - 6 K 679/16

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Die bundesrechtliche Vorschrift des § 80 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Dezember 2001 - 2 A 613/00.Z - und vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 u.a. - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, alle juris), der sich die Kammer hier anschließt, im brandenburgischen Kommunalabgabenrecht nicht anwendbar.

    Mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des gesamten Verwaltungsverfahrensgesetzes auf das kommunalabgabenrechtliche Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens umfassend ausgeschlossen und damit auch die Anwendbarkeit des § 80 VwVfGBbg (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Dezember 2001 - 2 A 613/00.Z - und vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 u.a.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -,a.a.O.).

  • VG Cottbus, 07.06.2019 - 6 K 1955/15

    Wasseranschlussbeitrag

    Die bundesrechtliche Vorschrift des § 80 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Dezember 2001 - 2 A 613/00.Z - und vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 u.a. - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, alle juris), der sich die Kammer hier anschließt, im brandenburgischen Kommunalabgabenrecht nicht anwendbar.

    Allein schon wegen der Formulierung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg, wonach der Rückgriff auf das VwVfG ausgeschlossen ist, in Verfahren, "in denen Vorschriften der Abgabenordnung anwendbar sind" - statt etwa den Worten "soweit in ihnen Vorschriften der Abgabenordnung anwendbar sind", die möglicherweise eine andere Auslegung rechtfertigen könnten - hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des gesamten Verwaltungsverfahrensgesetzes auf das kommunalabgabenrechtliche Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens umfassend ausgeschlossen und damit auch die Anwendbarkeit des § 80 VwVfGBbg (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Dezember 2001 - 2 A 613/00.Z - und vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 u.a.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -,a.a.O.).

  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 5019/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Das gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz, auch wenn hier nicht die Abgabenordnung allgemein, sondern lediglich die in § 12 Abs. 1 KAG aufgeführten einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rz. 2; OVG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 -, juris, Rz. 3).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2006 - 2 U 27/05

    Amtshaftung: Rechtsverfolgungskosten als ersatzfähiger Schaden; Prüfungspflichten

    Diese Formulierung ist dahin zu verstehen, dass bereits dann, wenn in den maßgeblichen Verfahrensvorschriften nur auf einzelne Vorschriften der AO verwiesen wird, die Anwendbarkeit des VwVfG insgesamt und nicht nur beschränkt auf den Umfang der jeweiligen Verweisung ausgeschlossen ist (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 1997, 2 A 197/97).
  • VG Cottbus, 08.08.2019 - 6 K 1758/17

    Anspruch auf Aufhebung bzw. Änderung eines Bescheides über Wassergebühren

    Das gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz, auch wenn hier nicht die Abgabenordnung allgemein, sondern lediglich die in § 12 Abs. 1 KAG aufgeführten einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rz. 2; OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 -, juris; vgl. zur Anwendung des in den zitierten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens noch unten).
  • VG Frankfurt/Oder, 11.09.2013 - 3 K 711/12

    Beitragsfähigkeit von Erneuerungsmaßnahmen und Verschmälerung der Fahrbahn

    Denn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg gelte das gesamte Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für Verwaltungsverfahren, in denen - wie in abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren nach § 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) - Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden seien (OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 -, Seite 2 f. des Beschlussabdrucks).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht