Rechtsprechung
   VG Göttingen, 24.03.2004 - 2 A 200/03   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (3)  

  • VG Göttingen, 10.11.2004 - 2 A 410/03  

    Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes durch Gewährung von Hilfe zur

    Denn zum einen stellt es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, dass derjenige, der einen Anspruch erhebt, auch die materielle Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt; zum anderen darf nicht außer acht gelassen werden, dass der Erstattungspflichtige regelmäßig keinen Einfluss auf das Verhalten des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers hat (ebenso Urteile der Kammer vom 24.03.2004 - 2 A 200/03 - und vom 01.09.2004 - 2 A 197/03 -).
  • VG Göttingen, 27.04.2006 - 2 A 433/04  

    Keine Erstattung rechtswidrig gewährter Sozialleistungen

    Denn zum einen stellt es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, dass derjenige, der einen Anspruch erhebt, auch die materielle Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt; zum anderen darf nicht außer acht gelassen werden, dass der Erstattungspflichtige regelmäßig keinen Einfluss auf das Verhalten des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers hat (ebenso Urteile der Kammer vom 24.03.2004 - 2 A 200/03 - und vom 01.09.2004 - 2 A 197/03 -).
  • VG Meiningen, 02.06.2005 - 8 K 717/01  

    Übertritt, Ausland, Sozialhilfeträger, Kostenerstattung, Interessenwahrung,

    Zutreffend hat das VG Göttingen (U. v. 24.03.2004, 2 A 200/03, Juris) dazu ausgeführt: ,,Der von der Rechtsprechung aus § 111 Abs. 1 BSHG entwickelte Interessenwahrungsgrundsatz gebietet es, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger alle nach Lage des Falles zumutbaren und möglichen Maßnahmen sowie Vorkehrungen treffen muss, die erforderlich sind, um die Kosten möglichst niedrig zu halten.
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