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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 24.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 24.09 (https://dejure.org/2011,6386)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.02.2011 - 2 A 24.09 (https://dejure.org/2011,6386)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 2 A 24.09 (https://dejure.org/2011,6386)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 35 Abs 3 S 3 BauGB
    Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, A... rt 28 Abs 2 S 1 GG, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 5 S 2 VwGO, § 1 Abs. 3 BauGB, § 1 Abs 4 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 3 Abs 2 BauGB, § 4 Abs 2 BauGB, § 5 Abs 1 S 1 BauGB, § 5 Abs 1 S 1 BauGB, § 5 Abs 5 BauGB, § 6 Abs 5 BauGB, § 6 Abs 5 BauGB, § 8 Abs 2 S 1 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 214 BauGB, § 215 BauGB, § 11 Abs. 2 BauNVO, § 3 Abs 1 Nr 2 ROG, § 3 Abs 1 Nr 4 ROG, § 4 Abs 1 S 1 ROG, § 8 Abs 7 S 1 Nr 3 ROG, § 3 Nr 2 ROG, § 3 Nr 4 ROG, § 4 Abs 2 ROG, § 7 Abs 4 S 1 Nr 3 ROG., § 20 Abs 2 BNatSchG, § 26 BNatSchG, § 31 BNatSchG, § 32 Abs 2 BNatSchG, § 32 Abs 3 BNatSchG, § 34 BNatSchG, § 44 Abs 1 BNatSchG, § 3 Abs 1 BImSchG, § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 5 Abs 1 Nr 2 BImSchG, § 2 Abs 3 S 1 Nr 3 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 2b Abs 3 S 2 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 28 Abs 2 S 1 Nr 9 Verf BB, § 32 NatSchG BB, Art 4 EWGRL 43/92, Art 12 Abs 1 EWGRL 43/92, Art 4 EWGRL 409/79, Art 5 EWGRL 409/79, Art 4 EGRL 147/2009, Art 5 EGRL 147/2009
    Normenkontrolle; sachlicher Teilflächennutzungsplan; Sonderbauflächen für Windenergie; Konzentrationsflächen; Ausschlusswirkung; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; rückwirkende Inkraftsetzung; Bekanntmachung; Bekanntmachungsanordnung; Ersatzbekanntmachung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Präzisierung des Abwägungsgebots an einen Flächennutzungsplan durch das BVerwG ist für eine Gemeinde zwingende Prüfungsabfolge; Präzisierung des Abwägungsgebots an einen Flächennutzungsplan durch das Bundesverwaltungsgerich als für eine Gemeinde zwingend zu beachtende ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (31)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 2 S 6.09

    Einstweilige Anordnung (abgelehnt); Normenkontrolle; summarische Prüfung; offene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 24.09
    An seiner noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 6. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -) vertretenen Auffassung hält der Senat insoweit nicht mehr fest.

    aa) Soweit der Senat es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 6. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -) noch für möglich gehalten hat, maßgeblich auf das Größenverhältnis der Sonderbauflächen für Windenergie zu der von der Ausschlusswirkung erfassten übrigen Fläche des Plangebietes abzustellen, hält er hieran nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest.

    Unabhängig davon ist ein Vergleich zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen und der Größe der gegebenenfalls auf das Gemeindegebiet entfallenden Teilfläche des im übergeordneten Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsgebietes nicht aussagekräftig, sofern die gegenüber der Ausweisung im Regionalplan vorgenommene Reduzierung des Windeignungsgebietes auf der Berücksichtigung städtebaulicher Belange beruht, die auf der übergeordneten Planungsebene noch keine Berücksichtigung finden konnten (vgl. Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -).

    Ferner ist - unter anderem Blickwinkel - nicht relevant, dass der Anteil der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen denjenigen Anteil nicht unterschreitet, den die im Regionalplan ausgewiesenen Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie im Verhältnis zur Regionsfläche ausmachen (anders noch Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -); denn der Orientierung an einem bestimmten, einheitlichen (Durchschnitts-) Prozentsatz des Gemeindegebiets, der für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden müsste, stehen - wie oben bereits ausgeführt - die ganz unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden entgegen.

  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 24.09
    Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1562, 1564; Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109, 111; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Urteil vom 17. Dezember - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 298).

    Soweit es das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet hat, dass im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch die Relation zwischen der Konzentrationsflächengröße im Vergleich zur Größe der für die Nutzung der Windenergie reservierten Flächen in den Nachbargemeinden berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1564), wirkt sich dies hier eher zu Ungunsten der Antragsgegnerin aus, da die im angegriffenen sachlichen Teilflächennutzungsplan der Antragsgegnerin ausgewiesenen Konzentrationsflächen offenbar hinter dem Ausmaß zurückbleiben, das in den Nachbargemeinden planungsrechtlich zugelassen worden ist.

    Denn selbst wenn es Größenangaben, isoliert betrachtet, als Kriterium für die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft, für ungeeignet hält, hat es das Bundesverwaltungsgericht doch nicht beanstandet, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch Relationen zwischen Flächengrößen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1564).

    Der Umstand, dass der angegriffene sachliche Teilflächennutzungsplan ausweislich der Begründung (S. 56) mit den Flächen 9, 10, 11 und 12 Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamtfläche von insgesamt ca. 84, 5 ha (= 0,845 km²) ausweist und sich im Verhältnis zu der Gesamtfläche des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin von 52, 63 km² (Quelle: Wikipedia) ein Anteil der im sachlichen Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen von ca. 1,6 % ergibt, hat für die Bewertung, ob der Windenergie substanziell Raum verschafft wird, allenfalls geringe Aussagekraft (vgl. allerdings BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1564, Rn. 28, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn auch die Größe der Konzentrationsfläche im Vergleich zur Gemeindegebietsgröße in die Gesamtbewertung einfließt).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 24.09
    Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1562, 1564; Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109, 111; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Urteil vom 17. Dezember - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 298).

    Die mit der Festlegung von Konzentrationsflächen verbundene Kontingentierung der möglichen Anlagenstandorte führt zwar nicht schon für sich genommen zu einer "Verhinderungsplanung" (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, 37), sondern ist vielmehr notwendige Folge des in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Planungsvorbehalts.

    Auch wenn Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt und es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33, 37), darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass es sich bei der Kontingentierung der Anlagenstandorte durch die Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) handelt, bei der insbesondere auch das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten ist (vgl. BVerfGE 21, 73, 82).

    Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es auf die Anzahl der bereits genehmigten oder errichteten Windenergieanlagen in der Planungsregion bei der Gegenüberstellung von Positivausweisungen und Ausschlussflächen nicht ankommt (vgl. Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, 48).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 24.09
    Danach vermag die Darstellung einer Konzentrationszone in einem Flächennutzungsplan die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur auszulösen, wenn ihr ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 298; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261).

    Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1562, 1564; Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109, 111; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Urteil vom 17. Dezember - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 298).

    Bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Differenzierung zwischen demjenigen Abstand, der zwingend geboten ist, um im Fall der Umsetzung der planerischen Regelungen die Grenzwertregelungen der TA Lärm, durch die die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des Schutzstandards des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG zu Gunsten der Nachbarschaft auch mit Wirkung für das Städtebaurecht konkretisiert wird, einhalten zu können, und demjenigen - darüber hinausgehenden - Abstand, der seine Rechtfertigung darin findet, dass die Gemeinde bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. des § 3 Abs. 1 BImschG durch eine am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG orientierte Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren steuern darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, NVwZ 2003, 733, 737), wird der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum und eine Befugnis zur Typisierung zukommen; denn eine trennscharfe Abgrenzung ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung schon deshalb nicht möglich, weil der immissionsschutzrechtlich zwingend erforderliche Abstand nicht abstrakt bestimmt werden kann, sondern von der regelmäßig noch nicht bekannten Leistung, Konstruktion und Anzahl der Windkraftanlagen abhängig ist, die auf die jeweiligen Immissionsorte einwirken.

    b) Da eine am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG orientierte Planung im Rahmen des Darstellungsprivilegs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst dann abwägungsfehlerhaft ist, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber der Gemeinde zubilligt, städtebaulich nicht mehr begründbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, NVwZ 2003, 733, 737), begegnet zwar die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Schutz "bestehender und genehmigter Wohn- und Mischgebiete" grundsätzlich einen Abstand von mindestens 800 m zu Windkraftanlagen erfordert, keinen grundsätzlichen Bedenken, zumal der Gemeinsame Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 16. Juni 2009 (ABl. S. 1227) sogar einen Abstand von 1000 m zu vorhandenen oder geplanten, gemäß §§ 3 bis 7 BauNVO dem Wohnen dienenden Gebieten empfiehlt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 1.10

    Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung"

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 24.09
    Soweit danach außerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen ist, handelte es sich grundsätzlich um ein Ziel der Raumordnung (vgl. Urteile des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 1.10 u.a. -, juris).

    An der wirksamen Festlegung von (einschlägigen) Zielen der Raumordnung fehlt es hier, weil der Senat den Regionalplan Havelland-Fläming, Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung", durch die - inzwischen rechtskräftigen - Normenkontrollurteile vom 14. September 2010 (OVG 2 A 1.10 u.a.) für unwirksam erklärt hat.

    Schließlich wird es auch den Mitgliedern der Gemeindevertretung als Beschlussorgan (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BbgKVerf) ohne die Dokumentation der nach abstrakten Kriterien in einem mehrstufigen Verfahren bestimmten Ausschlussbereiche in der Regel nicht möglich sein, die Abwägung in verantwortlicher Weise nachzuvollziehen (vgl. Urteile des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 1.10 u.a. -, juris, zur Regionalplanung).

    Anders ist es aber etwa hinsichtlich der ebenfalls genannten "regionalbedeutsamen Gebiete für den Freiraumverbund" bzw. den "regional bedeutsamen Teilräumen der Kulturlandschaft", bei denen es sich offensichtlich lediglich um Bereiche handelt, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den eigenen Kriterien der Gemeinde aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (vgl. Urteile des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 1.10 u.a. - zur entsprechenden Problematik bei der Aufstellung des Regionalplans Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung").

  • BVerwG, 15.09.2009 - 4 BN 25.09

    Normenkontrolle bei mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 24.09
    Erkennt die Gemeinde, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82, 83).

    Der Senat hält daran fest, dass die in der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in dem Beschluss vom 15. September 2009 (4 BN 25.09, BauR 2010, 82, 83 f.) beschriebene Prüfungsreihenfolge als zwingend und nicht nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führende Methode zu verstehen ist.

    Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfragen, ob die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in dem Beschluss vom 15. September 2009 (4 BN 25.09, BauR 2010, 82, 83 f.) beschriebene Prüfungsreihenfolge bei der Ausarbeitung des Planungskonzepts für einen Flächennutzungsplan, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll, als zwingend zu verstehen ist, und ob die im letzten Arbeitsschritt demnach erforderliche Prüfung, ob der Plan ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleistet und der Windenergie damit "substanziell" Raum verschafft, die Ermittlung und Bewertung des Verhältnisses zwischen der Gesamtfläche der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen und derjenigen Potenzialflächen voraussetzt, die sich nach Abzug der Flächen ergeben, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung und Tragweite hat.

  • BVerwG, 12.07.2006 - 4 B 49.06

    Flächennutzungsplan als "Deckmantel" für eine Verhinderungsplanung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 24.09
    Da es für die Frage, ob der Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schafft, nicht relevant ist, ob die ausgewiesene Fläche bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan erkennbar schon ausgeschöpft war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 4 B 49.06 -, BRS 70 Nr. 38), kann auch nicht zu Gunsten der Gemeinde darauf abgestellt werden, dass auf Teilen der ausgewiesenen Konzentrationsflächen bisher noch keine Windenergieanlagen genehmigt oder errichtet worden sind.

    cc) Ein zielführendes Indiz für das Vorliegen einer Verhinderungsplanung ist auch nicht in der Relation zwischen der Gesamtfläche der Konzentrationszonen einerseits und der überhaupt geeigneten Potenzialflächen andererseits zu sehen (so wohl auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 4 B 49.06 -, BRS 70 Nr. 38).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 24.09
    Danach vermag die Darstellung einer Konzentrationszone in einem Flächennutzungsplan die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur auszulösen, wenn ihr ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 298; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261).

    Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1562, 1564; Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109, 111; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Urteil vom 17. Dezember - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 298).

  • BVerwG, 24.01.2008 - 4 CN 2.07

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Ausschlusswirkung; Konzentrationsfläche.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 24.09
    Auch soweit die Antragstellerin zu 1. als Betreiberin von drei immissionsschutzrechtlich genehmigten Windenergieanlagen im Windpark Wernitz, von denen zwei Anlagen (WEA 3 und 5) außerhalb der ausgewiesenen Sonderbauflächen liegen, geltend macht, aufgrund der Darstellungen des Teilflächennutzungsplanes möglicherweise keine Genehmigung für ein etwaiges Repowering zu erhalten, liegt die Antragsbefugnis vor; denn der Planungsträger hat das Interesse gerade der Betreiber, ältere Anlagen durch effizientere neue Anlagen zu ersetzen und diese dabei gegebenenfalls auch neu anzuordnen (Repowering), in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008, NVwZ 2008, 559, 560, Rn. 17).

    Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1562, 1564; Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109, 111; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Urteil vom 17. Dezember - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 298).

  • BVerwG, 29.04.2010 - 4 CN 3.08

    Flächennutzungsplan; Bebauungsplan; Entwicklungsgebot; großflächiger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 24.09
    In einem solchen Fall stellt sich die Frage der Zielkonformität des Bauleitplans nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 4 CN 3.08 -, NVwZ 2010, 1430).

    Aus diesem mehrstufigen und auf Kooperation angelegten System der räumlichen Gesamtplanung folgt aber nicht, dass ein Flächennutzungsplan unwirksam ist, wenn es an einer landesrechtlichen Raumordnungsplanung mit Bindungswirkung nach § 1 Abs. 4 BauGB fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerwG, 18.01.2011 - 7 B 19.10

    Ziele der Raumordnung; Abgrabung; Windenergieanlagen; Ausfuhrbeschränkung;

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 2 A 32.08

    Normenkontrolle (Stattgabe); Bebauungsplan; sonstige Sondergebiete;

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08

    Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel;

  • BVerwG, 02.01.2001 - 4 BN 13.00

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Normenkontrollverfahren;

  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04

    Revisionsverfahren; Rechtsänderung; Flächennutzungsplan; Teilnichtigkeit;

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 9.03

    Windfarm; Merkmale einer -; Einzelanlagen; Genehmigungspflicht; Baugenehmigung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2010 - 2 A 18.07

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans für eine Windkraftanlage - Änderung des

  • BVerwG, 29.03.2010 - 4 BN 65.09

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 45.98

    Bebauungsplan; Mängel der Satzung; Abwägungsfehler; ergänzendes Verfahren.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 2.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 2.09
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 26.07

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans

  • BVerwG, 10.08.2000 - 4 CN 2.99

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 5 S 2243/05

    Normenkontrolle Umfahrungsstraße; Planausfertigung; Genehmigungserfordernis;

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für

  • BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 56.05

    Regelungsgehalt des § 233 Abs. 1 BauGB; Erforderlichkeit der Änderung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 2 A 2.16

    Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" ist unwirksam

    Ausreichend ist, wenn die Prognose, welche Mindestabstände zur Einhaltung der Grenzwertregelungen der TA Lärm erforderlich sind, unter Rückgriff auf Erfahrungswerte vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 14; Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 24.09 -, juris Rn. 68).

    Soweit sie dabei als Maßstab bei der Prüfung dienen, ob durch die Errichtung von Windenergieanlagen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG oder die Störungstatbestände des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und des Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG (nunmehr Richtlinie 2009/147/EG) verletzt werden (vgl. Nr. 4 des Erlasses vom 1. Januar 2011), indiziert die Lage einer Fläche innerhalb eines in den Tierökologischen Abstandskriterien definierten Schutzbereichs, dass der Verwirklichung der Planung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 24.09 -, juris Rn. 67).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - 2 A 4.19

    Regionalplan; sachlicher Teilregionalplan; Windenergienutzung; Auslegung der

    Ausreichend ist, wenn die Prognose, welche Mindestabstände zur Einhaltung der Grenzwertregelungen der TA Lärm erforderlich sind, unter Rückgriff auf Erfahrungswerte vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 14; Urteile des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 24.09 -, juris Rn. 68 und vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 96).

    Der Senat gibt seine in früheren Entscheidungen (vgl. Urteile vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 24.09 -, juris Rn. 67, und vom 5. Juli 2016 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 97) geäußerte Tendenz, die TAK als harte Tabukriterien zu betrachten, auf.

    Auch insoweit gibt der Senat seine früher geäußerte Auffassung (vgl. Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 24.09 -, juris Rn. 66), derartige Flächen dürften als harte Tabukriterien zu berücksichtigen sein, auf.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 2.09

    Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark

    Ein Bestimmtheitsmangel entsteht auch nicht dadurch, dass an verschiedenen Stellen in der Planbegründung (vgl. S. 7) und der zusammenfassenden Erklärung (vgl. S. 3) die Absicht des Plangebers bekundet wird, den bestehenden Windpark Wernitz planungsrechtlich zu sichern, während sich aus der parzellenscharfen zeichnerischen Darstellung nach den - von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen - Angaben der Antragsteller des Parallelverfahrens OVG 2 A 24.09 aufgrund einer Vermessung ergibt, dass sich neben den im Flächennutzungsplan bewusst "weggeplanten" Windenergieanlagen 6 und 10 auch die Windenergieanlagen 3, 5 und 11 außerhalb der Windeignungsgebiete befinden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 - 10 A 17.17

    Regionale Planungsgemeinschaft "Uckermark-Barnim"; Sachlicher Teilregionalplan

    Ausreichend ist, wenn die Prognose, welche Mindestabstände zur Einhaltung der Grenzwertregelungen der TA Lärm erforderlich sind, unter Rückgriff auf Erfahrungswerte vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O. [- BVerwG 4 CN 1.11-], Rn. 14; Urteile des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 24.09 -, juris Rn. 68 und vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 96).

    Ebenso wie im Fachplanungsrecht (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris Rn. 243) ist eine prognostische Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen nur dann fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011, a.a.O.).

    Der Senat gibt seine in früheren Entscheidungen (vgl. Urteile vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 24.09 -, juris Rn. 67, und vom 5. Juli 2016 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 97) geäußerte Tendenz, die TAK als harte Tabukriterien zu betrachten, auf.

  • OVG Thüringen, 08.04.2014 - 1 N 676/12

    Normenkontrolle eines Regionalplans; Unwirksamkeit der Ausweisung von

    Eine andere - in diesem Zusammenhang nicht relevante - Frage ist, ob der planenden Stelle im Einzelfall bei der Frage, ob ein Tabukriterium als "hartes" oder als "weiches" anzusehen ist, ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen sein könnte (vgl. zur Handhabung im Einzelfall etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - 2 A 24.09 -, juris Rdn. 65 ff. und den Hinweis hierauf von Gatz in seiner Anmerkung in juris zu dem nachgehenden - oben auszugsweise wiedergegebenen - Urteil des BVerwG vom 13.12.2012; ausdrücklich für die Einräumung fachlicher Beurteilungsspielräume Stüer in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung, DVBl. 2013, 509, 510 f.).

    Dies gilt etwa für die Natura 2000-Gebiete (FFH- und europäische Vogelschutzgebiete) und Landschaftsschutzgebiete (für zu weitgehend hält die Einordnung dieser Gebiete als "harte" Tabubereiche etwa Gatz, a. a. O., Rdn. 73, während etwa das OVG Berlin- Brandenburg in seinem Urteil vom 24.02.2011 - 2 A 24.09 -, juris Rdn. 66 - dazu neigt, die entsprechende Einordnung dieser Gebiete nicht zu beanstanden).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2013 - 16 A 1294/08

    Abgrabungsvorhaben und Abgrabungsgenehmigung eines Vorhabenträgers ohne

    Die Ausführungen der Klägerin zu dem Urteil des OVG Berlin-Bbg. vom 24. Februar 2011 (- OVG 2 A 24.09 -, juris) können kein anderes Ergebnis begründen, weil die bestehenden BSAB eine hinreichende Versorgung mit Rohstoffen gewährleisten, eine Entscheidungserheblichkeit der begehrten Beweisaufnahme daher nicht besteht; ein Verstoß gegen das Substanzgebot liegt nicht vor.
  • VG Hannover, 24.11.2011 - 4 A 4927/09

    Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Konzentrationsfläche;

    Das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. vom 24.02.2011, 2 A 24.09 - juris) sieht die so beschriebene Prüfungsreihenfolge als zwingend und nicht nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führende Methode an.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 10 A 7.13

    OVG erklärt Windenergieausschluss im Flächennutzungsplan der Stadt Mittenwalde

    Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung zur Windenergienutzung im Stadtgebiet ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231, juris Rn. 16 f; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 24.09 -, juris Rn. 72).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15

    Darstellung von weichen und harten Tabuzonen in einem schlüssigen Planungskonzept

    Abgesehen davon, dass solche sich nicht schon aus einer (vermeintlich) falschen Bezugnahme auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, sondern nur aus einer rechtlich zu beanstandenden Argumentation ergeben können, findet sich die vom Beklagten beanstandete Aussage, wonach die vom Bundesverwaltungsgericht beschriebene Prüfungsreihenfolge als zwingend und nicht nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führenden Methoden zu verstehen sei, in dieser Deutlichkeit zwar noch nicht in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 14. September 2010 (OVG 2 A 5.10, juris; i.d.S. aber etwa Rn 43), ganz ausdrücklich so aber im Urteil vom 24. September 2011 (OVG 2 A 24.09, juris Rn 46 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 28.08.2013 - 12 KN 146/12

    Anforderungen an die Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen im

    Der Antragsgegner hat zudem nicht in der erforderlichen Weise von seinem Beurteilungsspielraum und seiner Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht und zumindest annähernd quantifiziert, welche Bereiche der im Zusammenhang mit den "Ausschlusskriterien" jeweils festgelegten Abstände er als Mindestabstand und damit als harte Tabuzonen und welche Bereiche er als Vorsorgeabstand und damit als weiche, also disponible Tabuzonen ansieht (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NuR 2013, 489, juris; OVG Berlin-Bbg., Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rdn. 65 ff., 69, 71; Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 24.09 -, juris Rdn. 68, 71 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504, juris; VG Hannover, Urt. v. 24.11.2011 - 4 A 4927/09 -, juris Rdn. 57; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rdn. 75 ff.; OVG NRW, Urt. v. 1.7.2013 - 2 D 46.12 -, ZNER 2013, 443).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2022 - 2 A 24.18

    Tierökologische Abstandskriterien ; Abstand zu Platzrunden von Flugplätzen ;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2013 - 16 A 1296/08

    Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids zur Gewinnung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 10 A 8.09

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Sport- und Jugendhaus; "Eichenparkstadion";

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2013 - 16 A 1295/08

    Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids für die Trockenabgrabung von

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2012 - 1 LA 30/12

    Genehmigung eines Flächennutzungsplanes mit Ausweisung eines Solarfeldes

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2013 - 12 KN 22/10

    Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer durch eine neue Konzentrationsplanung

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