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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07 (https://dejure.org/2007,1975)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.12.2007 - 2 A 3.07 (https://dejure.org/2007,1975)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 (https://dejure.org/2007,1975)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Festsetzung einer bisher als öffentliches Straßenland gewidmeten Fläche als für die Bebauung vorgesehene Fläche (Kerngebiet) statt als Verkehrsfläche; Folgen einer Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen und Überschreitung ...

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; ; BauGB § ... 1 Abs. 3; ; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 5; ; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7; ; BauGB § 1 Abs. 7; ; BauGB § 1 a; ; BauGB § 2 Abs. 4; ; BauGB § 2 a; ; BauGB § 3 Abs. 1; ; BauGB § 3 Abs. 2; ; BauGB § 4 a Abs. 1; ; BauGB § 9 Abs. 1; ; BauGB § 11; ; BauGB § 34; ; BauGB § 136; ; BauGB § 172 Abs. 1; ; BauGB § 172 Abs. 3; ; BauGB § 214 Abs. 1; ; BauGB § 214 Abs. 3; ; BauGB § 233 Abs. 1; ; BauGB § 244 Abs. 1; ; BauGB Anlage (1); ; BNatSchG § 21 Abs. 1; ; BauNVO § 1 Abs. 2 Nr. 7; ; BauNVO § 7 Abs. 1; ; BauNVO § 15; ; BauNVO § 16 Abs. 2; ; BauNVO § 17 Abs. 1; ; BauNVO § 17 Abs. 2; ; BauNVO § 19 Abs. 3; ; BauNVO § 20 Abs. 2; ; BauNVO § 23; ; BauO Bln § 2 Abs. 5; ; BauO Bln § 6; ; BauO Bln § 48 Abs. 2 Satz 1; ; DSchG Bln § 10 Abs. 1; ; VO über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Dorotheenstadt, Friedrichstadt" im Bezirk Mitte von Berlin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht: "Spreedreieck": Normenkontrolle (Stattgabe); Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; förmliche Bürgerbeteiligung; frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung; Umweltprüfung; Planrechtfertigung; Vollzugsunfähigkeit; Erhaltungsverordnung; Kerngebiet; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bebauungsplan für das "Spreedreieck"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Bebauungsplan für das "Spreedreieck" unwirksam

  • kapellmann.de (Kurzinformation)

    Bebauungsplan Spreedreieck in Berlin-Mitte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2008, 1089
  • BauR 2008, 1262
  • BauR 2009, 1531
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Berlin, 09.11.1999 - 2 SN 25.99

    Anordnung einer aufschiebenden Wirkung ; Nichtigkeit eines Bebauungsplans ;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07
    Es geht mithin um die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als "besonderer" städtebaulicher Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO anerkennungswürdige Umsetzung einer besonderen, qualifizierten planerischen Lösung bzw. städtebaulichen Idee (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1994, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2003, § 17 Rn. 28) sowie um die Berücksichtigung stadtgestalterischer Gesichtspunkte in einer städtebaulich herausgehobenen Situation (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994, NVwZ 1995, 65, 71; Beschluss vom 9. November 1999, BRS 62 Nr. 27).

    Die Auswirkungen der durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verringerten Abstandsflächen auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Rechtsgüter und Belange müssen jedoch in der Abwägung berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn sich - wie hier - die Verringerung der Abstandsflächentiefe aus nicht zwingenden Festsetzungen des Baukörpers in einem - projektbezogenen - Bebauungsplan ergibt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 9. November 1999, BRS 62 Nr. 27).

  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01

    Vorhaben- und Erschließungsplan; Bindung an Baunutzungsverordnung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07
    Mit dieser strikten rechtlichen Grenze (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 98, 100) setzt sich die Planbegründung nicht auseinander.

    Zur Konkretisierung der Abwägungsschranke der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Legaldefinition der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002, BVerwGE 116, 296 = NVwZ 2003, 98, 100).

  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 CN 6.99

    Eingriff, naturschutzrechtlicher; Innenbereich; Landesrecht; Maß der baulichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO, der die Voraussetzungen für die Überschreitung der Höchstzahlen in Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, regelt, kommt es für die Erforderlichkeit der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auf die von der Gemeinde mit der jeweiligen Planung verfolgte und gegebenenfalls in informellen Planungen konkretisierte städtebauliche Konzeption an (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1999, NVwZ 2000, 813, 814, und vom 31. August 2000, NVwZ 2001, 560, 561).

    Vielmehr muss die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch aus dem Charakter oder aus besonderen Umständen des neu überplanten Gebietes objektiv begründbar sein; die städtebaulichen Gründe müssen ein gewisses Gewicht besitzen und nicht in jeder Standardsituation einsetzbar sein (BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, NVwZ 2001, 560, 561).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2003 - 10a D 55/01

    Städtebauliche Erforderlichkeit; Entgegenstehen öffentlicher Belange;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07
    Diese Maßstäbe müssen erst recht für § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten, der eine § 17 Abs. 3 BauNVO vergleichbare Regelung für die Gebiete beinhaltet, die am 1. August 1962 nicht überwiegend bebaut waren, und für die Zulässigkeit der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO zusätzlich verlangt, dass "besondere" städtebauliche Gründe diese Überschreitung erfordern (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 55/01.NE -zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07
    Die Unterschreitung der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen indiziert eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO; denn gerade die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zielen nach wie vor, d.h. auch nach der gesetzlichen Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf 0, 4 H, im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse darauf ab, jedenfalls eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996, NVwZ-RR 1997, 516), wenn auch auf einem verminderten Anforderungsniveau, und konkretisieren damit den in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB genannten Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1990, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 46).
  • BVerwG, 21.02.2000 - 4 BN 43.99

    Übernahme von Kosten für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07
    Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, denn der Planungsträger kann von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan bereits dann Abstand nehmen, wenn der Abschluss eines Vertrages zur Sicherung der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2000, ZfBR 2000, 424 f.).
  • OVG Berlin, 14.01.1994 - 2 A 9.91

    Bauleitplanung: Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB ,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07
    Der Begriff der städtebaulichen Erforderlichkeit ist vielmehr im Sinne eines "vernünftigerweise Gebotenseins" auszulegen (vgl. bereits OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994, BRS 56 Nr. 42 = NVwZ-RR 1995, 69, 70 f.).
  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97

    Bauplanungsrecht - Erhaltungssatzung/Milieuschutzsatzung, Versagung des Einbaus

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07
    Dabei ist eine Genehmigung nach der - freilich nicht unumstrittenen (vgl. etwa Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. März 2007, § 172 Rn. 130 ff., m.w.N.) - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004, BVerwGE 121, 169, 181, und vom 18. Juni 1997, BVerwGE 105, 67, 72; Lemmel, a.a.O.).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07
    Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass das, was die planende Stelle nicht "sieht", und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu "sehen" braucht, von ihr bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden kann und von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden braucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979, BVerwGE 59, 87, 103).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn ohne alternative Planungen auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987, BRS 47 Nr. 3).
  • VGH Bayern, 05.06.2000 - 20 ZS 00.1127
  • BVerwG, 06.04.1993 - 4 NB 43.92

    Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans bei fehlender Abtrennbarkeit eines

  • BVerwG, 20.01.1992 - 4 B 71.90

    Bauplanungsrecht: Gemengelage und Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe;

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2003 - 8 S 1251/03

    Vorbau; Bauland

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 4.87

    Nichtvorlagebeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdeschrift

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2001 - 1 K 2816/00

    Ausgleichsmaßnahme; Bauland; Ermittlung; naturschutzrechtliche

  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 43.89

    Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit eines Arbeitnehmer-Wohnheims im Gewerbegebiet

  • BVerwG, 28.02.2002 - 4 CN 5.01

    Sondergebiet; Art der Nutzung; Schweinehaltung; Tierzahl;

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 1.03

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftung; enteignungsgleicher Eingriff;

  • BVerwG, 02.08.2007 - 4 BN 29.07

    Grundsatzrügen zur Frage der Antragsbefugnis als Grund für die Zulassung der

  • BVerwG, 25.11.1999 - 4 CN 17.98

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Feststellung der Nichtigkeit;

  • BVerwG, 31.01.1997 - 4 NB 27.96

    Bauplanungsrecht - Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerfG, 23.08.1995 - 2 BvR 1818/95

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 8 S 850/95

    Überschreitung der Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung - wirtschaftliche

  • BVerwG, 23.10.2002 - 4 BN 53.02

    Aufstellungsbeschluss; Bauleitplanung; frühzeitige Bürgerbeteiligung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2006 - 2 A 16.05

    Normenkontrolle (Stattgabe); Bebauungsplan; Bekanntmachung (falsche

  • BVerwG, 27.06.2007 - 4 BN 18.07

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Eigentümer eines nicht in den

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2007 - 2 A 15.05

    Auswirkungen eines Verstoßes gegen kommunale Bekanntmachungsvorschrift; Umdeutung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2010 - 2 A 15.09

    Bebauungsplan für Grundstücke an der Württembergischen Straße im Bezirk

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn ohne alternative Planungen auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, BRS 47 Nr. 3; ebenso Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, BRS 71 Nr. 24, und vom 4. Dezember 2009 - OVG 2 A 23.08 -, juris Rn. 45).

    Nicht zum Bauland zählen hingegen Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, wie etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünflächen oder solche Flächen, die zur Verbindung des Baugrundstücks mit der öffentlichen Verkehrsfläche notwendig sind und mithin der straßenmäßigen Erschließung dienen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, BRS 71 Nr. 24; König, in: König/Stock/Roeser, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 19 Rn. 13b).

    Im Ergebnis kommt eine Anrechnung der betreffenden Fläche auf die für die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO maßgebende Fläche des Baugrundstücks im vorliegenden Fall ebenso wenig in Betracht wie in dem dem erwähnten Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall einer dem Baugrundstück zugeordneten Fläche, die zur Verbindung des Baugrundstücks mit der öffentlichen Verkehrsfläche notwendig ist und mithin der straßenmäßigen Erschließung dient.

    Dies ist deshalb nicht unbedenklich, weil die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen grundsätzlich eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO indiziert (vgl. Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, a.a.O., und vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -).

    Die Auswirkungen derartiger Festsetzungen auf die betroffenen Schutzgüter müssen jedoch in der Abwägung hinreichend berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, a.a.O., und vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -).

    Ob der Plangeber diese Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; zum Ganzen auch Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, BRS 71 Nr. 24, vom 18. Juni 2008 - OVG 2 A 11.07 -, vom 20. November 2009 - OVG 2 A 19.07 -, juris, und vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -).

    Im vorliegenden Fall berühren die Abwägungsfehler in Bezug auf die Ermittlung der Geschossflächenzahl und die Annahme der Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung das Planungskonzept insgesamt, da sich ohne wirksame Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung keine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken lässt (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, BRS 71 Nr. 24).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - 2 A 8.11

    Bebauungsplan für das sog. Wertheim-Areal unwirksam

    Nicht zum Bauland zählen hingegen Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, wie etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünflächen oder solche Flächen, die zur Verbindung des Baugrundstücks mit der öffentlichen Verkehrsfläche notwendig sind und mithin der straßenmäßigen Erschließung dienen (vgl. Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris Rn. 80 und vom 19. Oktober 2010 - OVG 2 A 15.09 -, juris Rn. 54 ff.).

    Ob der Plangeber diese Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; zum Ganzen auch Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O., vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -, juris, und vom 19. Oktober 2010, a.a.O.).

    Zur Konkretisierung der Abwägungsschranke der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Legaldefinition der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296; Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O., juris Rn. 92).

    Die Festsetzung geringerer Abstandsflächentiefen muss deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzt besondere örtliche Verhältnisse oder besondere planerische oder bauliche Situationen voraus, etwa derart, dass die Außenwände auf Dauer gesichert insgesamt oder in Teilabschnitten keine zur Belichtung von Aufenthaltsräumen notwendigen Fenster haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2000 - 20 ZS 00.1127 -, juris; Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O., juris Rn. 94 f. und vom 30. September 2010, a.a.O., juris Rn. 58).

    Zulässig sind dort - teilweise mit Einschränkungen für Bereiche im ersten Vollgeschoss (vgl. Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen) - auch kerngebietstypisch genutzte Aufenthaltsräume, die auf eine hinreichende Beleuchtung durch Tageslicht angewiesen sein können, wie etwa im Rahmen einer Nutzung als Büro- und Verwaltungsgebäude (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Aufenthaltsräume in Betrieben des Beherbergungsgewerbes (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, dazu Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 95), Aufenthaltsräume in Anlagen für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2010 - 2 A 22.08

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; Abwägungsausfall;

    Hierin ist nicht einmal dann ein regelmäßiges Indiz für einen Abwägungsfehler zu erblicken, wenn keine alternativen Planungen in das Planaufstellungsverfahren einbezogen wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351; Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 - "Spreedreieck", BauR 2008, 1089, und vom 4. Dezember 2009 - OVG 2 A 23.08 -, juris).

    Ob der Plangeber diese Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; zum Ganzen auch Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, a.a.O., vom 18. Juni 2008 - OVG 2 A 11.07 - und vom 20. November 2009 - OVG 2 A 19.07 -, juris).

    Zur Konkretisierung der Abwägungsschranke der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Legaldefinition der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296; Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 -, a.a.O.).

    Dies indiziert grundsätzlich eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 -, a.a.O.).

    Die Auswirkungen derartiger Festsetzungen auf die betroffenen Schutzgüter müssen jedoch in der Abwägung hinreichend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 -, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 9. November 1999 - 2 SN 25.99 -, BRS 62 Nr. 27).

    Soweit in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 17 f.) ausgeführt wird, die Abstandsflächenunterschreitung sei mit der städtebaulichen Ordnung vereinbar, da für die geplante Dienstleistungs- und Büronutzung die Belichtungssituation über die verbleibenden Abstandsflächen ausreichten, zumal eine Wohnnutzung ausgeschlossen sei, weicht der Plangeber damit von den Wertungen der Bauordnung ab, die allein für Gewerbe- und Industriegebiete eine Abstandsflächentiefe von 0, 2 H, für alle anderen in Betracht kommenden Plangebiete aber ein Maß von 0, 4 H vorsehen, ohne dass er hierfür einen Ausnahmefall im Sinne besonderer örtliche Verhältnisse oder einer besonderen planerischen oder baulichen Situation benannt hätte (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 -, a.a.O.).

    Dass sich eine sorgfältige Ermittlung in der Planung in keiner Weise niedergeschlagen hätte, kann auch nicht etwa deshalb angenommen werden, weil die Planung der Umsetzung eines konkreten Projektentwurfs diente, denn diese Annahme würde dazu führen, dass die Abwägung bereits wegen einer unzulässigen Bindung des Plangebers an die Vorgaben des Vorhabenträgers fehlerhaft wäre (s.o. unter 1.; vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2021 - 8 S 1928/19

    Bebauungsplanaufstellung; Verkehrsbelange; Nachbarschutz; Stellplatznachweis

    Dies bedarf hier allerdings keiner abschließenden Entscheidung (zu den engen Voraussetzungen einer Verkürzung der Abstandsflächentiefen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB vgl. Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte - BauGBÄndG 2007-Mustererlass -, S. 13, Nr. 2.3.1.2; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2007 - 2 A 3.07 -, BauR 2008, 1089, juris Rn. 90 ff., insbes.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 28.17

    Antragsbefugnis; Plannachbar; befürchtete Abwehransprüche gegen eigenes Baurecht;

    Denn eine Beeinträchtigung abstandsflächenrechtlich geschützter Belange kann als Indiz für die Abwägungserheblichkeit grundsätzlich nur ausgeschlossen werden, wenn bei zwei einander gegenüberstehenden Gebäuden beide die notwendigen Abstandsflächen wahren (vgl. Urteil d. Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris Rn. 92; Beschluss des Senats vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 28).

    Ausgenommen sind Fälle, die durch besondere örtliche Verhältnisse oder eine besondere planerische oder bauliche Situation gekennzeichnet sind (vgl. Urteil d. Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris Rn. 95; Urteil vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -, juris Rn. 56).

    Werden in einem Bebauungsplan nach § 6 Abs. 8 BauO Bln a.F. (§ 6 Abs. 5 Satz 4 BauO Bln) Festsetzungen getroffen, aus denen sich geringere Abstandsflächen ergeben, müssen die Auswirkungen derartiger Festsetzungen auf die betroffenen Schutzgüter in der Abwägung hinreichend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris Rn. 98).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 B 4.16

    Sach- und Rechtslage bei Nachbarklagen; Auswirkungen eines wechselseitigen

    Zwar indiziert die mit der dargelegten Überdeckung der Abstandsflächen im Hofbereich (s.o. unter 1.a.bb) einhergehende Unterschreitung der abstandsflächenrechtlich geforderten Gebäudeabstände nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt sind, wenn nicht ein Ausnahmefall vorliegt, der durch besondere örtliche Verhältnisse oder eine besondere planerische oder bauliche Situation gekennzeichnet ist (vgl. zu § 17 Abs. 2 BauNVO - Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris Rn 94; Urteil vom 22. September 2011 - OVG 2 A 8.11 -, juris Rn. 71; vgl. ferner Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 27).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 2 S 44.12

    Abstandsflächenvorschriften; Abweichung; atypische Grundstückssituation

    Nach der durch den Landesgesetzgeber im Jahr 2005 vorgenommenen Verkürzung des Abstandsmaßes von 1 H auf 0, 4 H gewährleisten diese Regelungen außerdem nur noch einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 -, juris Rn. 93).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13

    Rechtsschutzbedürfnis bei Einwendungen gegen den Rohbau trotz Fertigstellung des

    bb) Zur Konkretisierung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Legaldefinition der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296; Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 -, juris).

    Denn gerade die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse darauf ab, jedenfalls eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen, und konkretisieren damit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris, m.w.N.; Urteil vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -, juris, jeweils zu § 6 BauOBln).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2008 - 2 A 11.07

    Bebauungsplan "Brücker Zentrum"

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO, der der Senat folgt (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, veröffentlicht in Juris), kommt es für die Erforderlichkeit der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auf die von der Gemeinde mit der jeweiligen Planung verfolgte und gegebenenfalls in informellen Planungen konkretisierte städtebauliche Konzeption an (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1999, NVwZ 2000, 813, 814, und vom 31. August 2000, NVwZ 2001, 560, 561).

    Hält man sich vor Augen, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO selbst in hochverdichteten Großstadtzentren gelten und auch dort nur ausnahmsweise überwindbar sind (vgl. hierzu etwa das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 - zum "Spreedreieck" am Bahnhof Friedrichstraße in Berlin), ist nicht erkennbar, weshalb gerade im vorliegenden Fall eine über das regelmäßig zulässige Maß hinausgehende baulichen Verdichtung städtebaulich erforderlich sein soll.

    Geht man davon aus, dass erst die Einhaltung der beide Grundstücksnachbarn treffenden Abstandsflächen die ausreichende Versorgung der angrenzenden Grundstücke mit Luft und Licht gewährleistet (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O.), wird hierdurch eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO indiziert; denn gerade die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse darauf ab, jedenfalls eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996, NVwZ-RR 1997, 516) und konkretisieren damit den in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB genannten Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1990, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 46).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 2 A 19.07

    Normenkontrolle (Stattgabe); Bebauungsplan; Wohnungseigentümergemeinschaft;

    Ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; zum ganzen auch die Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 - "Spreedreieck" und vom 18. Juni 2008 - OVG 2 A 11.07 - "Brücker Zentrum", beide bei juris).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO selbst in hochverdichteten Großstadtzentren gelten und auch dort nur ausnahmsweise überwindbar sind (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2012 - 12 LB 244/10

    "Feinsteuerung" der Windenergienutzung allein durch Abschluss städtebaulicher

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2011 - 2 L 171/09

    Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für Windkraftanlagen im

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2010 - 1 B 11357/09

    Präsident zieht Bilanz für 2009 - Ausblick auf 2010

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.03.2009 - 1 KN 12/08

    Normenkontrollantrag eines eingetragenen Vereins nach § 58

  • VG Berlin, 19.11.2014 - 19 K 385.12

    Erteilung eines positiven Bauvorbescheides

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - 2 A 15.12

    Bebauungsplan für ein Einkaufszentrum auf dem ehemaligen Schultheiss-Areal

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - 2 A 3.13

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Einkaufszentrum; Rechtsschutzbedürfnis;

  • VG Berlin, 24.01.2019 - 19 K 308.15

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2009 - 2 S 54.09

    Einstweilige Anordnung (abgelehnt); Nachbarantrag; Beseitigungsanordnung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2009 - 10 A 4.08

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2009 - 2 A 23.08

    Normenkontrolle (erfolglos); Bebauungsplan; ehemaliger Güterbahnhof; Wohngebiet;

  • VG Cottbus, 14.08.2017 - 3 K 349/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VG Berlin, 19.04.2011 - 19 K 256.10

    Leipziger Platz: Nachbarklagen gegen Bauvorbescheide erfolglos

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  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes

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Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Verfahren betreffend das "Spreedreieck" eingestellt

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