Weitere Entscheidung unten: VG Braunschweig, 12.07.2017

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   OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16   

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https://dejure.org/2017,559
OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16 (https://dejure.org/2017,559)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 (https://dejure.org/2017,559)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 (https://dejure.org/2017,559)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 26a AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 3 AsylVfG 1992, § 31 Abs 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992
    Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung im Falle des EU-Mitgliedstaats Bulgarien - Abschiebungsanordnung bei unzulässigem Asylantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines Asylbegehrens als unzulässig; Einreise aus einem sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien); Konzept der "normativen Vergewisserung" der Sicherheit der Betroffenen in dem Drittstaat; Einzelfallbezogene Prüfung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Asylbegehrens als unzulässig; Einreise aus einem sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien); Konzept der "normativen Vergewisserung" der Sicherheit der Betroffenen in dem Drittstaat; Einzelfallbezogene Prüfung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots ...

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Asylbegehrens als unzulässig; Einreise aus einem sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien); Konzept der "normativen Vergewisserung" der Sicherheit der Betroffenen in dem Drittstaat; Einzelfallbezogene Prüfung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16
    Die Verhältnisse in oder die Behandlung von anerkannt international Schutzberechtigten durch Bulgarien rechtfertigen nicht die Annahme eines Ausnahmefalles für die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753) oder "systemischer Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren für Flüchtlinge (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208).

    Die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG gilt vor allem für die Fälle, in denen einem Schutzgesuch des Betroffenen in dem sicheren Drittstaat - wie dem des Klägers in Bulgarien - durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen "erst-recht-Schluss") Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167).

    Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb der "Blickfeldes" des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen.

    Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und wegen fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und dies potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als "unsicherer" Mitgliedstaat (Drittstaat) durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16
    Die Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 20.7.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht des zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Klägers, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen.

    Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 25.10.2016 in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Die Entscheidung des Hessischen VGH vom November 2016(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A - bei juris) gebietet keine andere Beurteilung beziehungsweise Änderung der Rechtsprechung des Senats.

    Auch insoweit besteht für das Gericht ferner keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 und 2 A 86/16 -) Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Bundesamt sich derzeit bemühe, mit Bulgarien Vereinbarungen über eine gemeinsame Anlaufstelle für Rückkehrer zu treffen, dass dies indes aktuell noch nicht "spruchreif" sei.

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16

    Unzulässiger Asylantrag eines syrischen Flüchtlings, dem in Bulgarien der

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16
    Die Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 20.7.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht des zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Klägers, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen.

    Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 25.10.2016 in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Die Entscheidung des Hessischen VGH vom November 2016(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A - bei juris) gebietet keine andere Beurteilung beziehungsweise Änderung der Rechtsprechung des Senats.

    Auch insoweit besteht für das Gericht ferner keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 und 2 A 86/16 -) Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Bundesamt sich derzeit bemühe, mit Bulgarien Vereinbarungen über eine gemeinsame Anlaufstelle für Rückkehrer zu treffen, dass dies indes aktuell noch nicht "spruchreif" sei.

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16
    Das davon abweichende Urteil des Hessischen VGH vom 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, bei juris, rechtfertigt keine andere Beurteilung beziehungsweise Änderung der Rechtsprechung des Senats.

    Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 25.10.2016 in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Die Entscheidung des Hessischen VGH vom November 2016(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A - bei juris) gebietet keine andere Beurteilung beziehungsweise Änderung der Rechtsprechung des Senats.

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16
    Die Verhältnisse in oder die Behandlung von anerkannt international Schutzberechtigten durch Bulgarien rechtfertigen nicht die Annahme eines Ausnahmefalles für die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753) oder "systemischer Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren für Flüchtlinge (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208).

    Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen.(ebenso etwa VGH München, Beschluss vom 15.11.2016 - 13a ZB 16.50064 -, bei juris) Danach kann - bezogen auf die Zuständigkeitsregeln des sog. Dublin-Verfahrens - ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten, dass er begründet ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme anführt, dass er tatsächlich Gefahr läuft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, so dass die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher als widerlegt zu erachten ist.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16
    Die Verhältnisse in oder die Behandlung von anerkannt international Schutzberechtigten durch Bulgarien rechtfertigen nicht die Annahme eines Ausnahmefalles für die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753) oder "systemischer Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren für Flüchtlinge (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208).

    Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen.(ebenso etwa VGH München, Beschluss vom 15.11.2016 - 13a ZB 16.50064 -, bei juris) Danach kann - bezogen auf die Zuständigkeitsregeln des sog. Dublin-Verfahrens - ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten, dass er begründet ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme anführt, dass er tatsächlich Gefahr läuft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, so dass die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher als widerlegt zu erachten ist.

  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16
    Insofern ergeben sich im Falle des Klägers auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 20.7.2016 beziehungsweise der Behandlung seines Asylantrags als (insgesamt) "unzulässig" aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, NVwZ 2015, 1779) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht darin zeitlich begrenzt - bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) - zugelassene "Nachbesserung" bei im Drittstaat lediglich gewährtem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG).
  • VGH Bayern, 15.11.2016 - 13a ZB 16.50064

    Keine systemischen Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16
    Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen.(ebenso etwa VGH München, Beschluss vom 15.11.2016 - 13a ZB 16.50064 -, bei juris) Danach kann - bezogen auf die Zuständigkeitsregeln des sog. Dublin-Verfahrens - ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten, dass er begründet ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme anführt, dass er tatsächlich Gefahr läuft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, so dass die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher als widerlegt zu erachten ist.
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16
    Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und wegen fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und dies potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als "unsicherer" Mitgliedstaat (Drittstaat) durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.
  • VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15

    Abschiebungsanordnung; Bulgarien; Sicherer Drittstaat

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16
    Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und wegen fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und dies potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als "unsicherer" Mitgliedstaat (Drittstaat) durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.
  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 91/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - A 11 S 121/15

    Zuständigkeitsbestimmung nach Dublin-VO nach Ablauf der Überstellungsfrist

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 90/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 - 1 A 11081/14

    Asyl; Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung bei bereits gewährtem subsidiären

  • VGH Hessen, 02.03.2016 - 9 B 1756/15

    AUSLIEFERUNGSVERAHREN; AUSWEISUNG; AUSWEISUNGSINTERESSE; BEACHTLICHE

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16

    Asylverfahren; Drittstaatenbescheid; richtige Klageart; Reichweite der

  • OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen Drittstaatenbescheide; Übertragbarkeit

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

    Denn die bereits erörterte Registrierung beim Jobcenter ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe stellen zu können (Saarländisches OVG, Urteil vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 -, juris Rn. 30; Ilareva 27.08.2015, S. 4; Ilareva 07.04.2017, S. 7).
  • VG Berlin, 12.07.2017 - 23 L 503.17

    Asylrecht von in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen; Eilantrag gegen Abschiebung

    Der entgegenstehenden Auffassung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs Kassel folgt die Kammer nicht (VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris Rn. 34 ff.; dazu Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2017 - VG 23 L 1827.16 A -, BA S. 2 f.; ebenso OVG Saarland, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 -, juris Rn. 30 - jeweils m.w.N.).

    Sollten im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betroffenen aufgrund individueller Umstände nicht in der Lage sein werden, ihre elementaren Lebensbedürfnisse unter Zuhilfenahme der Integrationsleistungen dieser Nichtregierungsorganisationen zu befriedigen, käme ein inländisches Abschiebungshindernis in Betracht (speziell zu Bulgarien ebenso OVG Saarland, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 -, juris Rn. 30).

  • VG Hamburg, 10.02.2017 - 9 A 1368/15

    Asylrecht: Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsanordnung

    Denn die Frage, ob ein Bescheid, der keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf einen Drittstaat als Zielstaat der Abschiebung (hier: Rumänien) getroffen hat, rechtswidrig ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (so: OVG Saarlouis, Urt. v. 10.1.2017, 2 A 330/16, juris, Rn. 33 ff.; Urt. v. 25.10.2016, 2 A 96/16, juris, Rn. 31 ff.; a.A. VG Hamburg, Urt. v. 9.1.2017, 16 A 5546/14, juris, Rn. 67 f.; VG Schwerin, Urt. v. 2.6.2016, 16 A 1757/15 AS SN, juris, Rn. 123 ff.; VG Lüneburg, Urt. v. 21.12.2016, 8 A 170/16, juris, Rn. 51 ff.) und bedarf der obergerichtlichen Klärung.

    aa) Erstens hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 2. März 2015 keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf den Zielstaat der Abschiebung (hier: Rumänien) getroffen (so auch: OVG Saarlouis, Urt. v. 10.1.2017, 2 A 330/16, juris, Rn. 33 ff.; Urt. v. 25.10.2016, 2 A 96/16, juris, Rn. 31 ff.).

  • VG Freiburg, 17.03.2017 - A 5 K 853/16

    Asylantrag eines Asylbewerbers mit voller Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien -

    28 Das Gericht ist auch nicht gehalten, die Sache hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, mit dem sich das Bundesamt bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen ( vgl. hierzu u. a. Saarl. OVG, Urteile vom 25.10.2016, a.a.O., und vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 11.08.2016 - 4 K 1324/14.Da.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O., juris; a. A. VG Schwerin, Urteil vom 26.09.2016 - 16 A 1757/15As SN - VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O. ).

    Für den Fall, dass das Bundesamt eine nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG gebotene Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unterlassen hat, kann nichts anderes gelten ( wie hier u. a. auch Saarl. OVG, Urteil vom 10.01.2017, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O., m.w.N. ).

  • VG Saarlouis, 23.11.2023 - 5 L 1904/23
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts [Vgl. u.A. Beschlüsse vom 13.03.2015 - 6 L 179/15 -, vom 13.05.2016 - 6 L 351/16 -, vom 22.06.2016 - 5 L 403/16 -, vom 26.09.2016 - 5 L 1502/16 -, vom 18.07.2017 - 5 L 893/17 - und vom 30.10.2018 - 5 L 1499/18 -, n.v.] und auch des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes [Vgl. u.A. Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 - und vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 -, jew. juris.] bestehen in Bulgarien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Mit der Neufassung des § 29 AsylG durch die Aufnahme des Absatz 1 Nr. 2 ist der zuvor vertretenen Auffassung, die in den Fällen des unzulässigen Asylantrages aufgrund einer bereits bestehenden ausländischen Flüchtlingsanerkennung mangels konkreter Regelungen im AsylG als Rechtsgrundlage auf § 26a AsylG oder § 60 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG zurückgegriffen hatte (vgl. hierzu: Bethke/Hocks, Neue "Unzulässigkeits"-Ablehnungen nach § 29 AsylG, Asylmagazin 2016, 336, 339 ff.), der Boden entzogen (ebenso z.B. VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 28 ff.; Pietzsch, a.a.O., § 34a AsylG Rn. 8a ff.; a.A. Saarl. OVG, Urteile vom 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 - sowie vom 25. Oktober 2016 - 2 A 96/16 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris).

    Mit Blick auf die hiermit einhergehende stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens ist der Senat im vorliegenden Fall nicht gehalten, selbst festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gegeben sind (ebenso im Ergebnis Saarl. OVG, Urteile vom 10. Januar 2017, a.a.O., vom 16. November 2016, a.a.O. sowie vom 25. Oktober 2016, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 12.03.2018 - 2 A 69/18

    Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Ungarn (Drittstaatenklausel)

    Nach dem § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag in Deutschland (grundsätzlich) als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, zu denen das zum 1.5.2004 beigetretene Ungarn gehört, dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.(vgl. zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen in dem Zusammenhang bei einem Mitgliedstaat aufgrund seines Umgangs mit Flüchtlingen die aus der Mitgliedschaft herzuleitende Eigenschaft eines sicheren Drittstaats im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht (mehr) zuerkannt werden kann beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, AuAS 2017, 36, und vom 10.1.2017 - 2 A 330/16 -, SKZ 232, Leitsatz Nr. 52) Das ist hier geschehen.
  • OVG Sachsen, 31.05.2017 - 5 B 19/17

    Aufschiebende Wirkung; anerkannter Flüchtling; unzulässiger Asylantrag;

    9 Denn jedenfalls die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist überwiegend wahrscheinlich mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes rechtswidrig geworden, weil zwar die Entscheidung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids als eine solche gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n. F. aufrecht zu erhalten sein mag (vgl. OVG LSA, Urt. v. 28. März 2017 - 3 L 178/15 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 28 ff.), dann aber keine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG n. F., sondern eine Abschiebungsandrohung gemäß § 35 AsylG n. F. hätte ergehen müssen, an der es fehlt.
  • VG Göttingen, 11.12.2017 - 3 A 186/17

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Anerkannte Schutzberechtigte;

    Gemessen an diesem strengen Maßstab ergibt sich nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG), dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien für den Kläger - ohne eine hier fehlende konkret-individuelle Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden - die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht (vgl. ebenso Hess. VGH, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris, Rn. 34 ff., wobei dort sogar systemische Mängel angenommen werden; VG Oldenburg, Urteil vom 10.10.2017 - 12 A 6239/17 -, UA S. 4 ff; Urteil vom 17.01.2017 - 12 A 3971/16 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 04.05.2017 - 3 B 306/17; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 B 361/16 -, juris, Rn. 5 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 28.03.2017 - 8 L 382/17.A -, juris, Rn. 8 ff.; VG Stade, Beschluss vom 27.03.2017 - 10 B 834/17 -, BA S. 5 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 19.01.2017 - W 2 K 15.30138 -, juris, Rn. 20 ff. jedenfalls für vulnerablen Kläger; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris, Rn. 56 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 07.12.2016 - 9 A 121/16 -, UA S. 4 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 - 2a K 2466/15.A -, juris, Rn. 53 ff.; differenzierend OVG Saarland, Urteil vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 -, juris, Rn. 30, welches eine individuelle Zusicherung für die Gewährung einer Anlaufadresse für angemessene Zeit verlangt).
  • VG Ansbach, 11.07.2017 - AN 11 S 17.50830

    Erfolgloser Eilantrag: Kein Abschiebungsverbot wegen der allgemeinen Lage von

    Denn nach Auffassung des Gerichts ist der Erst-Recht-Schluss, mithilfe dessen der Hessische Verwaltungsgerichtshof von den - seiner Auffassung nach bestehenden (a.A. etwa BayVGH, U.v. 29.1.2015 - 13a B 14.50038 - juris, Rn. 32 ff. mit Hinweis auf grundlegende Veränderungen im Jahr 2014; zuletzt B.v. 15.11.2016 - 13a ZB 16.50064 - juris Rn. 4; ebenso OVG Saarland, U.v. 10.1.2017 - 2 A 330/16 - juris, Rn. 30 ff.) - systemischen Mängeln des auf die Schutzanerkennung gerichteten Verfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auf die Pflicht zur Durchführung eines weiteren auf dasselbe Ziel gerichteten Verfahrens (was vorliegend zudem bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist) schließt, schon nicht nachvollziehbar.

    Sollten, wovon das Gericht wie ausgeführt nicht ausgeht, menschenunwürdige Bedingungen für anerkannte Schutzberechtigte bestehen, kann dem mit Abschiebungsverboten ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. auch OVG Saarland, U.v. 10.1.2017 - 2 A 330/16 - juris, Rn. 30).

  • OVG Thüringen, 21.12.2018 - 3 KO 337/17

    Abschiebungsschutz für eine Familie nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2018 - 10 LB 83/17
  • VG Schwerin, 18.06.2018 - 3 A 3589/17

    Kein Abschiebungsverbot für anerkannt international Schutzberechtigte bezüglich

  • VG Schwerin, 02.04.2019 - 3 A 3644/17

    Asylrecht: Abschiebung nach Bulgarien; Maßstab bei der Rückführung eines

  • VG Magdeburg, 03.01.2018 - 1 B 651/17

    Asylrecht: Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO

  • VG Potsdam, 21.06.2017 - 1 K 2454/16

    Sog. Dublin-Verfahren; Rückführung eines Afghanen nach Bulgarien

  • VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 L 127/17

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien wegen Gewährung internationalen

  • VG Aachen, 28.03.2017 - 8 L 382/17

    Bulgarien; Asyl; Anerkannter Schutzberechtigter

  • VG Minden, 13.03.2017 - 11 L 410/17
  • VG Hannover, 26.10.2019 - 6 A 1342/17

    Abschiebungsverbot; alleinstehende Frau; Depression; Existenzminimum;

  • VG Lüneburg, 10.07.2019 - 8 A 6/18

    Arbeitsmarkt; Sozialhilfe; Wohnraum

  • OVG Sachsen, 13.06.2017 - 5 B 307/16

    Aufschiebende Wirkung; subsidiärer Schutzstatus; unzulässiger Asylantrag;

  • VG Cottbus, 16.01.2019 - 5 L 348/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Potsdam, 06.07.2017 - 1 L 326/17

    Dublin-Verfahren Bulgarien (Iran)

  • VG Berlin, 14.01.2019 - 28 L 619.18

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien; Abschiebungsverbot wegen der

  • VG Berlin, 17.02.2017 - 23 L 1629.16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung wegen menschenunwürdiger Behandlung;

  • VG Greifswald, 21.03.2017 - 5 A 34/16

    Asylrecht: Irak; "Dublin-Verfahren"; keine systemischen Mängel in Rumänien

  • VG Greifswald, 28.11.2017 - 6 B 2336/17

    Dublin-Verfahren; Rückführung nach Bulgarien; systemische Schwachstellen;

  • VG Bayreuth, 08.11.2017 - B 5 S 17.51125

    Keine systematischen Mängel im bulgarischen Asylverfahren

  • VG Lüneburg, 22.03.2019 - 8 A 123/18

    Arbeitsmarkt; Obdach; Sozialhilfe; Sozialwohnungen

  • VG Augsburg, 21.08.2017 - Au 6 K 17.50167

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

  • VG Lüneburg, 28.06.2017 - 8 A 202/16

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Drittstaatenbescheid

  • VG München, 15.03.2017 - M 22 S 15.50587

    Rechtswidrigkeit einer nach altem Recht ergangenen Abschiebungsanordnung wegen

  • VG Cottbus, 12.02.2018 - 5 K 847/17

    Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache durch Aufhebung des Bescheides

  • VG München, 23.03.2017 - M 22 S 16.50569

    Feststellung zu Abschiebungsverboten vor Erlass der Abschiebungsanordnung

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Rechtsprechung
   VG Braunschweig, 12.07.2017 - 2 A 330/16   

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https://dejure.org/2017,24555
VG Braunschweig, 12.07.2017 - 2 A 330/16 (https://dejure.org/2017,24555)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 12.07.2017 - 2 A 330/16 (https://dejure.org/2017,24555)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - 2 A 330/16 (https://dejure.org/2017,24555)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Airlines müssen an ägyptischen Flughäfen für mehr Sicherheit sorgen

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Airlines müssen an ägyptischen Flughäfen für mehr Sicherheit sorgen

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