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   OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02   

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OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02 (https://dejure.org/2004,6745)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 22.06.2004 - 2 A 394/02 (https://dejure.org/2004,6745)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Juni 2004 - 2 A 394/02 (https://dejure.org/2004,6745)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bekanntmachung einer Änderung der Kammersatzung; Rechtmäßigkeit einer pauschalierten Bemessung von Zusatzbeiträgen; Aufgaben einer Handwerkskammer; Umfang der gerichtlichen Kontrolle bei der nach dem Haushaltsplan umzulegenden Kosten einer ...

  • Judicialis

    VwGO § 86 Abs. 1; ; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; ; HwO § 105 Abs. 4 a. F.; ; HwO § 106; ; HwO § 113 Abs. 1; ; HwO § 113 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Handwerkskammer, Mitgliedsbeitrag, Zusatzbeitrag, Aufgaben der Handwerkskammer, Aufgabenüberschreitung, Betätigung im Hotel- und Gaststättengewerbe, Bezirksschornsteinfegermeister, Entgeltregelung, Geschäftskostenrahmenplan, Berücksichtigung des (erhöhten) ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Handwerk - Klage gegen Handwerkskammer wegen Beitragshöhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Potsdam - 3 K 4273/98
  • OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02
    Die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 = GewArch 1990, 398 und vom 17. Dezember 1998 a.a.O.), deren Rechtmäßigkeit an den für Beiträge geltenden Maßstäben zu messen ist.

    Höchstrichterlich ist geklärt, dass für die Beitragserhebung durch öffentlichrechtliche Berufsorganisationen das Äquivalenzprinzip ebenso wie der Gleichheitssatz zu beachten sind (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19 = GewArch 1989, 328 und Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O.).

    Die Höhe des Beitrages darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 a.a.O. und vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 - Buchholz 451.45 § 73 HandwO Nr. 1 S. 3 = GewArch 1992, 28).

    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O.).

    Das ist unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) so lange nicht zu beanstanden, wie bei einer typisierenden Betrachtung mit höherer Leistungskraft auch ein größerer Nutzen aus der Kammertätigkeit anzunehmen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. und Beschluss vom 25. Juli 1989 a.a.O.) und die Anknüpfung an den Tatbestand der Kammerzugehörigkeit als Kriterium der Beitragspflicht durch den Aspekt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht völlig verdrängt wird.

    Der Kläger kann somit nicht verlangen, dass die Ausgabenpolitik der Kammer gleichsam auf "Heller und Pfennig" stimmig ist und dass die einzelnen Haushaltsansätze nur durch in jeder Hinsicht zulässige Aktivitäten der Kammer bedingte Kosten enthalten; vielmehr hat er - vorbehaltlich substantiierter Rügen - Anspruch nur auf eine Plausibilitätskontrolle (ähnlich im Sinne einer Missbrauchskontrolle bereits HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 1986 - 5 UE 236/84 - GewArch 1987, 395, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O.) der Beitragskalkulation und darauf, dass sie sich im vorbeschriebenen Rahmen hält.

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 24.88

    Gewerberecht: Bemessung des Beitrags für die Handwerksinnung bei Mischbetrieben

    Auszug aus OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02
    Die Höhe des Beitrages darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 a.a.O. und vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 - Buchholz 451.45 § 73 HandwO Nr. 1 S. 3 = GewArch 1992, 28).

    Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich insbesondere, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen (BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 - a.a.O.).

    Indem § 113 Abs. 2 Satz 1 HandwO die Staffelung der Beiträge nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Mitglieder zulässt, erkennt das Gesetz an, dass der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne des Solidargedankens in der Weise berücksichtigt werden darf, dass wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten leistungsstärkerer entlastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 a.a.O.).

    Bei der insoweit auch erforderlichen Angemessenheit der Vorteilsbeziehung ist zu berücksichtigen, dass der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen der Kammertätigkeit nicht in einem unmittelbaren Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt, weil der Nutzen einer in der Wahrnehmung von Gesamtbelangen bestehenden Tätigkeit sich regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann und deshalb - anders als bei "fiskalischen" Beiträgen im engeren Sinne - nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden kann (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 a.a.O., Urteil vom 25. November 1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100).

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 29.99

    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und

    Auszug aus OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02
    Eine Überschreitung des gesetzlichen Aufgabenbereichs bedeutet danach eine rechtswidrige Ausdehnung der Zwangsunterwerfung des einzelnen Mitgliedes, gegen die es sich wehren darf, ohne dass es darauf ankäme, ob es dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren Nachteil erleidet (vgl. zur vergleichbaren Lage bei den Industrie- und Handelskammern BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69).

    Es kann aber die Feststellung und die Unterlassung solcher Überschreitungen der gesetzlichen Aufgabenstellung verlangen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. m.w.N.) und folgerichtig auch im Rahmen der Heranziehung zu Beiträgen grundsätzlich beanspruchen, dass es nicht zur Deckung von Kosten der Tätigkeit des Zwangsverbandes herangezogen wird, die durch eine Aufgabenüberschreitung verursacht werden.

  • OVG Brandenburg, 23.10.2002 - 1 A 147/02

    Recht der freien Berufe

    Auszug aus OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02
    Die Bekanntmachung einer Änderung der Kammersatzung (Neufassung) im Amtlichen Anzeiger Brandenburg (Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg) ist keine Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg (Bestätigung der Rechtsprechung des 1. und des 3. Senats des erkennenden Gerichts, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 3 D 81/00.NE - LKV 2003, 92 und vom 23. Oktober 2002 - 1 A 147/02.Z - LKV 2003, 521), reicht aber für die Bekanntmachung im amtlichen Organ der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde im Sinne von § 105 Abs. 4 HwO i. d. F. vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) auch dann aus, wenn in der Kammersatzung neben der Satzungsveröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Handwerkskammer auf die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg und nicht im Amtlichen Anzeiger abgestellt wird; der betreffende Satzungshinweis ist nämlich nur nachrichtlicher Natur und entbindet nicht von der Obliegenheit, den Bekanntmachungsanforderungen des § 105 Abs. 4 HwO auch außerhalb der Satzung (weiter) nachzugehen.

    Der "Amtliche Anzeiger" ist indessen kein Teil des Amtsblatts, sondern als dessen Beilage eine davon gesonderte Publikation, die durch die Benennung "Amtsblatt für Brandenburg" nicht zutreffend bezeichnet wird (vgl. Beschlüsse des 3. Senats vom 9. Oktober 2002 - 3 D 81/OO.NE - LKV 2003, 96 und des 1. Senats vom 23. Oktober 2002 - 1 A 147/02.Z - LKV 2003, 521; zu den Folgen kritisch, allerdings ohne nähere Begründung BVerwG, Beschluss vom 11. September 2003 - 4 CN 3.03 - S. 3 des Beschlussabdrucks).

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 C 7.98

    Handwerksbetriebe müssen Kosten der überbetrieblichen Ausbildung tragen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02
    Die Beitragsverpflichtung als solche ist Folge der vom Kläger nicht angegriffenen und im Hinblick auf die zur Wahrnehmung legitimer öffentlicher Aufgaben durch die Handwerkskammer auf gesetzlicher Grundlage angeordneten und deshalb mit höherrangigem Recht auch vereinbaren Zwangsmitgliedschaft zur Bündelung der Interessenwahrnehmung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 -IC 7.98 - BVerwGE 108, 169 ).

    Die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 = GewArch 1990, 398 und vom 17. Dezember 1998 a.a.O.), deren Rechtmäßigkeit an den für Beiträge geltenden Maßstäben zu messen ist.

  • BVerwG, 25.07.1989 - 1 B 109.89

    Äquivalenzprinzip - Gleichheitssatz - Ärztekammerbeiträge

    Auszug aus OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02
    Höchstrichterlich ist geklärt, dass für die Beitragserhebung durch öffentlichrechtliche Berufsorganisationen das Äquivalenzprinzip ebenso wie der Gleichheitssatz zu beachten sind (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19 = GewArch 1989, 328 und Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O.).

    Das ist unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) so lange nicht zu beanstanden, wie bei einer typisierenden Betrachtung mit höherer Leistungskraft auch ein größerer Nutzen aus der Kammertätigkeit anzunehmen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. und Beschluss vom 25. Juli 1989 a.a.O.) und die Anknüpfung an den Tatbestand der Kammerzugehörigkeit als Kriterium der Beitragspflicht durch den Aspekt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht völlig verdrängt wird.

  • OVG Brandenburg, 09.10.2002 - 3 D 81/00

    Normenkontrolle, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss,

    Auszug aus OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02
    Die Bekanntmachung einer Änderung der Kammersatzung (Neufassung) im Amtlichen Anzeiger Brandenburg (Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg) ist keine Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg (Bestätigung der Rechtsprechung des 1. und des 3. Senats des erkennenden Gerichts, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 3 D 81/00.NE - LKV 2003, 92 und vom 23. Oktober 2002 - 1 A 147/02.Z - LKV 2003, 521), reicht aber für die Bekanntmachung im amtlichen Organ der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde im Sinne von § 105 Abs. 4 HwO i. d. F. vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) auch dann aus, wenn in der Kammersatzung neben der Satzungsveröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Handwerkskammer auf die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg und nicht im Amtlichen Anzeiger abgestellt wird; der betreffende Satzungshinweis ist nämlich nur nachrichtlicher Natur und entbindet nicht von der Obliegenheit, den Bekanntmachungsanforderungen des § 105 Abs. 4 HwO auch außerhalb der Satzung (weiter) nachzugehen.

    Der "Amtliche Anzeiger" ist indessen kein Teil des Amtsblatts, sondern als dessen Beilage eine davon gesonderte Publikation, die durch die Benennung "Amtsblatt für Brandenburg" nicht zutreffend bezeichnet wird (vgl. Beschlüsse des 3. Senats vom 9. Oktober 2002 - 3 D 81/OO.NE - LKV 2003, 96 und des 1. Senats vom 23. Oktober 2002 - 1 A 147/02.Z - LKV 2003, 521; zu den Folgen kritisch, allerdings ohne nähere Begründung BVerwG, Beschluss vom 11. September 2003 - 4 CN 3.03 - S. 3 des Beschlussabdrucks).

  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02
    Sollte sich die Wahl des Bemessungsjahres hiernach im Einzelfall gleichwohl als nicht mehr erträgliche Belastung erweisen, kann über die Möglichkeiten des Erlasses, der Stundung und der Niederschlagung in einem Antragsverfahren nach § 10 BO abgeholfen werden (vgl. zur Berücksichtigung der Erlassmöglichkeit bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von generalisierenden und typisierenden Normen des Steuerrechts, BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 - BVerfGE 48, 102).
  • VGH Hessen, 15.10.1986 - 5 UE 236/84
    Auszug aus OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02
    Der Kläger kann somit nicht verlangen, dass die Ausgabenpolitik der Kammer gleichsam auf "Heller und Pfennig" stimmig ist und dass die einzelnen Haushaltsansätze nur durch in jeder Hinsicht zulässige Aktivitäten der Kammer bedingte Kosten enthalten; vielmehr hat er - vorbehaltlich substantiierter Rügen - Anspruch nur auf eine Plausibilitätskontrolle (ähnlich im Sinne einer Missbrauchskontrolle bereits HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 1986 - 5 UE 236/84 - GewArch 1987, 395, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O.) der Beitragskalkulation und darauf, dass sie sich im vorbeschriebenen Rahmen hält.
  • BVerwG, 14.02.2002 - 6 B 73.01

    Vereinbarkeit von Satzungsrecht mit der Handwerksordnung und dem Grundgesetz im

    Auszug aus OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02
    Im Hinblick darauf, dass § 113 HwO nur die Grundzüge der durch Beiträge umzulegenden Kosten der Kammertätigkeit regelt, steht es weitgehend im normativen Ermessen der Kammer, ob und inwieweit sie umlagefähige Kosten außer durch Grundbeiträge durch Zusatzbeiträge oder Sonderbeiträge decken will (ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 - Buchholz 451.45 § 113 HandwO Nr. 5 = GewArch 2002, 206); geklärt ist insoweit, dass durch Sonderbeiträge vor allem die durch Erfüllung einer Aufgabe entstehenden Kosten umgelegt werden, die sich von den allgemeinen Kosten der Kammer abgrenzen lassen und für deren getrennte Festsetzung besondere Gründe sprechen, etwa weil sie einen besonderen Vorteil betreffen, der nicht allen Mitgliedern zugute kommt, während Grund- und Zusatzbeiträge der allgemeinen Kostendeckung dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 und Beschluss vom 14. Februar 2002, jeweils a.a.O.).
  • BVerwG, 11.09.2003 - 4 CN 3.03

    Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Regionalplans; Auslegung eines einschlägigen

  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 4.86

    Handwerkskammer - Mitgliedschaft

  • OVG Brandenburg, 02.08.2002 - 2 A 682/01

    Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis unmittelbar mit Verwirklichung des die

  • VG Mainz, 21.10.2011 - 4 K 1578/10

    Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen nach Insolvenzeröffnung

    Für einen an der Leistungskraft des Beitragspflichtigen im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 HandwO orientierten Zusatzbeitrag ist zwar erforderlich, dass die Bemessungsregelung einen hinreichenden Bezug zur aktuellen Leistungskraft der Beitragspflichtigen in dem Jahr aufweist, für das die Beiträge erhoben werden (OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 A 394/02 - juris, Rn. 34).

    Jedenfalls wird nach der auch hier zulässigen typisierenden Betrachtung ein etwaiger Nachteil durch den Bezug der Bemessung auf das Jahr 2006 bei Beibehaltung des Veranlagungsprinzips in den Folgejahren wieder ausgeglichen (ähnlich: OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 A 394/02 - juris, Rn. 34).

    Zudem erscheint die Rückverlagerung der Beitragsbemessungsgrundlage um drei Jahre auch nicht willkürlich, da sie vor dem Hintergrund der Verwaltungspraktikabilität einem legitimen Zweck dient (OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 A 394/02 - juris, Rn. 34).

    Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, den Zusammenhang zwischen Bemessungsjahr und aktueller Leistungskraft des Beitragspflichtigen im Beitragsjahr so weit, wie zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwandes nötig, zu lockern und damit auch die mit einer Verschlechterung der Ertragslage einhergehenden Nachteile in Kauf zu nehmen (OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 A 394/02 - juris, Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, GewArch 1985, 368 [370], m. w. N.).

  • VG Stuttgart, 25.08.2020 - 4 K 11448/17

    Zur Berechnung der Beiträge zur Handwerkskammer (Äquivalenzprinzip; Verbot der

    Hinsichtlich der Willensbildung auf der ersten Stufe ist auch im Beitragsrechtsstreit inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Haushaltsplan - den die Beklagte als Wirtschaftsplan bezeichnet - den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn. 13 ff; OVG Brandenburg, Urt. v. 22. Juni 2004 - 2 A 394/02 - juris, Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 29; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 37).

    Bei dieser Prüfung ist jedoch zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten, die Spielräume der Kammer bei der Wahrnehmung und Ausgestaltung ihrer Aufgaben berücksichtigenden Gestaltungsspielraum hat (vgl. die nicht abschließende Aufzählung in § 91 HwO) und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn.16; OVG Brandenburg, Urt. v. 22. Juni 2004 - 2 A 394/02 - juris, Rn. 28 f.; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 30).

  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.371

    Rechtmäßigkeit des Haushaltsplans der Handwerkskammer bezüglich der

    Unabhängig von einer Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung ist die Bildung von angemessenen Rücklagen für die Kammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. Jahn, GewArch 2013, 49, 53; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17; U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20 - jeweils zur IHK; vgl. allg. zur Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Handwerkskammern OVG LSA, U.v. 20.9.2012 - 1 L 136/11 - juris Rn. 64; OVG RhPf, U.v. 13.4.2011 - 6 A 11076/10 - juris Rn. 23; OVG Bbg, U.v. 22.6.2004 - 2 A 394/02 - juris Rn. 33; OVG NW, U.v. 15.9.1993 - 25 A 1714/92 - juris Rn. 91 f.; VG Trier - U.v. 1.9.2010 - 5 K 244/10.TR - juris Rn. 25).
  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187

    Rechtmäßigkeit des Handwerkskammerbeitrags

    Unabhängig von einer Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung ist die Bildung von angemessenen Rücklagen für die Kammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. Jahn, GewArch 2013, 49, 53; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17; U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20 - jeweils zur IHK; vgl. allg. zur Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Handwerkskammern OVG LSA, U.v. 20.9.2012 - 1 L 136/11 - juris Rn. 64; OVG RhPf, U.v. 13.4.2011 - 6 A 11076/10 - juris Rn. 23; OVG Bbg, U.v. 22.6.2004 - 2 A 394/02 - juris Rn. 33; OVG NW, U.v. 15.9.1993 - 25 A 1714/92 - juris Rn. 91 f.; VG Trier - U.v. 1.9.2010 - 5 K 244/10.TR - juris Rn. 25).
  • VG Würzburg, 07.10.2009 - W 6 K 09.115

    Beitragsordnung der Handwerkskammer für Unterfranken; Auslegung eines

    Diese Praxis ist nach Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht in der Literatur zulässig (BayVGH, U.v. 27.01.1977, GewArch 1977, 266; OVG Brandenburg, U.v. 22.06.2004, GewArch 2005, 31; OVG Hamburg, U.v. 24.04.1984, GewArch 1984, 351; VGH BW, U.v. 25. Juli 1985, GewArch 1985, 368; OVG Münster, U.v. 28.04.1977, GewArch 1977, 268; VG Berlin, U.v. 07.09.2004, 4 A 277.03; Honig/Knörr, HwO, 4. Auflage, § 113, Rd.Nr. 15 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   VG Dessau, 27.01.2005 - 2 A 394/02 DE   

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https://dejure.org/2005,29434
VG Dessau, 27.01.2005 - 2 A 394/02 DE (https://dejure.org/2005,29434)
VG Dessau, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 A 394/02 DE (https://dejure.org/2005,29434)
VG Dessau, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - 2 A 394/02 DE (https://dejure.org/2005,29434)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • VG Magdeburg, 08.05.2012 - 7 A 1/10

    Rechtmäßigkeit der Zuwendungen eines Landkreises für eine durch eine

    Hier steht der Irrtum dem Lauf der Frist nicht entgegen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Randnummer 157; vergleiche auch VG Dessau, Urteil vom 27.1.2005 - 2 A 394/02 DE -).
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