Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010

Rechtsprechung
   BVerwG, 09.12.2010 - 2 A 4.10   

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BVerwG, 09.12.2010 - 2 A 4.10 (https://dejure.org/2010,8049)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.2010 - 2 A 4.10 (https://dejure.org/2010,8049)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - 2 A 4.10 (https://dejure.org/2010,8049)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4; BeamtVG § 31 Abs. 1 und Abs. 2
    Dienstunfall; Wegeunfall; Abweichen von dem unmittelbarem Weg; Zusammenhang mit dem Dienst; eigenwirtschaftliche Betätigung; Auftanken; Nachtanken

  • openjur.de

    Dienstunfall; Wegeunfall; Abweichen von dem unmittelbarem Weg; Zusammenhang mit dem Dienst; eigenwirtschaftliche Betätigung; Auftanken; Nachtanken.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4
    Abweichen von dem unmittelbarem Weg; Auftanken; Dienstunfall; Nachtanken; Wegeunfall; Zusammenhang mit dem Dienst; eigenwirtschaftliche Betätigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 Abs 1 BeamtVG, § 31 Abs 2 BeamtVG, § 50 Abs 1 Nr 4 VwGO
    Dienstunfall; Unfall nach Tankaufenthalt

  • Wolters Kluwer

    Unfall beim Nachtanken auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle als Wegeunfall i.S.d. Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bei fehlender Möglichkeit der Zurücklegung des Weges mit einer einzigen Tankfüllung

  • rewis.io

    Dienstunfall; Unfall nach Tankaufenthalt

  • ra.de
  • rewis.io

    Dienstunfall; Unfall nach Tankaufenthalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 31; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4
    Unfall beim Nachtanken auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle als Wegeunfall i.S.d. Beamtenversorgungsgesetz ( BeamtVG ) bei fehlender Möglichkeit der Zurücklegung des Weges mit einer einzigen Tankfüllung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 208 (Ls.)
  • NZV 2011, 268 (Ls.)
  • DÖV 2011, 367
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.05.2004 - 2 C 29.03

    Wegeunfall; unmittelbarer Weg zwischen Wohnung und Dienststelle; Umweg;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 2 A 4.10
    Bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, wird Dienstunfallschutz gewährt, wenn der Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (stRspr, vgl. Urteil vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - BVerwGE 121, 67 m.w.N.).

    Der Beamte muss sich auf dem - unmittelbaren - Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (Urteile vom 6. Juli 1965 - BVerwG 2 C 39.63 - BVerwGE 21, 307 und vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - a.a.O.).

  • BSG, 14.12.1978 - 2 RU 59/78

    Arbeitsstätte - Aufsuchen einer Tankstelle - Versicherungsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 2 A 4.10
    Hiervon ist auszugehen, wenn sich entweder während oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt eines Reservetanks in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteile vom 14. Dezember 1978 - 2 RU 59/78 - SozR 2200 § 550 Nr. 39 -, vom 24. Mai 1984 - 2 RU 3/83 - BB 1984, 2066 und vom 11. August 1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr. 19 -).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Wegstrecke der Beamte mit dem restlichen Kraftstoff noch hätte zurücklegen können (vgl. zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung BSG, Urteile vom 14. Dezember 1978 a.a.O. und vom 24. Mai 1984 a.a.O.).

  • BSG, 24.05.1984 - 2 RU 3/83
    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 2 A 4.10
    Hiervon ist auszugehen, wenn sich entweder während oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt eines Reservetanks in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteile vom 14. Dezember 1978 - 2 RU 59/78 - SozR 2200 § 550 Nr. 39 -, vom 24. Mai 1984 - 2 RU 3/83 - BB 1984, 2066 und vom 11. August 1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr. 19 -).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Wegstrecke der Beamte mit dem restlichen Kraftstoff noch hätte zurücklegen können (vgl. zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung BSG, Urteile vom 14. Dezember 1978 a.a.O. und vom 24. Mai 1984 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.07.1965 - II C 39.63

    Begriff des Dienstunfalls - Unterbrechung des mit dem Dienst zusammenhängenden

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 2 A 4.10
    Der Beamte muss sich auf dem - unmittelbaren - Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (Urteile vom 6. Juli 1965 - BVerwG 2 C 39.63 - BVerwGE 21, 307 und vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - a.a.O.).

    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (Urteile vom 6. Juli 1965 a.a.O. und vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61 m.w.N.; vgl. zum Recht der Unfallversicherung der Arbeitnehmer auch BSG, Urteil vom 28. Februar 1964 - 2 RU 22/61 - BB 1964, 684).

  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 29/97 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Unterbrechung - Handlungstendenz -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 2 A 4.10
    Hiervon ist auszugehen, wenn sich entweder während oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt eines Reservetanks in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteile vom 14. Dezember 1978 - 2 RU 59/78 - SozR 2200 § 550 Nr. 39 -, vom 24. Mai 1984 - 2 RU 3/83 - BB 1984, 2066 und vom 11. August 1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr. 19 -).
  • BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04

    Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 2 A 4.10
    Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15 S. 11).
  • BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78

    Anspruch eines Beamten auf Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall - Frage

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 2 A 4.10
    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (Urteile vom 6. Juli 1965 a.a.O. und vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61 m.w.N.; vgl. zum Recht der Unfallversicherung der Arbeitnehmer auch BSG, Urteil vom 28. Februar 1964 - 2 RU 22/61 - BB 1964, 684).
  • BSG, 28.02.1964 - 2 RU 22/61
    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 2 A 4.10
    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (Urteile vom 6. Juli 1965 a.a.O. und vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61 m.w.N.; vgl. zum Recht der Unfallversicherung der Arbeitnehmer auch BSG, Urteil vom 28. Februar 1964 - 2 RU 22/61 - BB 1964, 684).
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LB 8/10

    Unterbrechung des Dienstunfallschutzes eines Beamten mit dem Verlassen seines

    Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010 - BVerwG 2 A 4.10 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2011 - 5 LA 79/10 -, juris).

    Der Beamte muss sich, auch wenn der Wortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG - anders als der Wortlaut der für das gesetzliche Unfallversicherungsrecht maßgeblichen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII - dies nicht präzise zum Ausdruck bringt, auf dem "unmittelbaren" Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010, a. a. O.; Urteil vom 27.5.2004 - BVerwG 2 C 29.03 -, juris; Urteil vom 4.6.1970 - BVerwG II C 39.68 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2011, a. a. O.).

    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010, a. a. O.; Urteil vom 21.6.1982 - BVerwG 6 C 90.78 -, juris; Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.; Urteil vom 6.7.1965 - BVerwG II C 39.63 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2011, a. a. O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen neueren Entscheidungen (vgl. etwa Urteil vom 9.12.2010, a. a. O.; Urteil vom 27.1.2005 - BVerwG 2 C 7.04 -, juris; Urteil vom 27.5.2004, a. a. O.) noch keine Veranlassung gehabt, auf die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9.12.2003, a. a. O.) einzugehen.

  • BVerwG, 10.12.2013 - 2 C 7.12

    Dienstreise; Dienstunfall; Einkauf; Gegenstände des täglichen Bedarfs;

    Während einer unbeachtlichen Unterbrechung besteht Wegeunfallschutz im allgemeinen Verkehrsraum (Urteile vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 , vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61 S. 2 und vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 2 A 4.10 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 24 Rn. 13).

    Der Einkauf von Lebensmitteln auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel wird daher noch ausreichend durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt (vgl. Urteile vom 22. November 1971 - BVerwG 6 C 34.68 - BVerwGE 39, 83 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 17; zur dienstlichen Veranlassung auch Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 2 A 4.10 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 24).

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 5 LA 79/10

    Der Unfall eines Beamten auf der Rückfahrt von seiner Dienststelle zu seiner

    Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010 - 2 A 4.10 -, IÖD 2011, 62, m. w. N., hier zitiert nach juris Rn 12).

    Der Beamte muss sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010, a. a. O., Rn 13).

    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010, a. a. O., Rn 13 ; Urteil vom 21.6.1982 - 6 C 90.78 -, DVBl. 1982, 1191, hier zitiert nach juris Rn 17).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2020 - 2 LB 4/20

    Unterbrechung des Dienstunfallschutzes durch privates Telefonat - Übertragbarkeit

    27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 -, Juris Rn. 11 m.w.N; vom 9. Dezember 2010 - 2 A 4.10 -, Juris Rn. 13).

    9. Dezember 2010 - 2 A 4.10 -, a.a.O.).

    Während einer unbeachtlichen Unterbrechung besteht Wegeunfallschutz zumindest im allgemeinen Verkehrsraum fort (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1970 a.a.O.; vom 21. Juni 1982 - 6 C 90.78 -, Juris Rn. 17; vom 9. Dezember 2010 - 2 A 4.10 -, a.a.O und vom 10. Dezember 2013 a.a.O.).

  • VG Magdeburg, 13.08.2012 - 5 A 338/11

    Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall (hier verneint)

    Die Gleichstellung des Wegeunfalls mit einem Dienstunfall dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 2 A 4/10 -, ZBR 2011, 306; Urteil vom 27. Januar 2005 - 2 C 7/04 -, BVerwGE 122, 360).

    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 2 A 4/10 -, ZBR 2011, 306 [m. w. N.]; Urteil vom 27. Mai 2004 - 2 C 29/03 -, BVerwGE 121, 67 [m. w. N.].

    Das erforderliche Nachtanken hat in einem solchen Fall seine wesentliche Ursache in der Fahrt zum Dienstort oder in der Rückkehr zur Wohnung, für die Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG besteht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 2 A 4/10 -, a. a. O. [m. w. N.]).

  • VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 1 K 14.01531

    Kein Dienstunfallschutz bei Unterbrechung der Fahrt zur Dienststelle, um

    Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (BVerwG, Urteile vom 27.1.2005 - 2 C 7.04, BVerwGE 122, 360 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15, vom 9.12.2010 - 2 A 4/10, ZBR 2011, 306 und vom 26.11.2013 - 2 C 9.12, jeweils zu § 31 Abs. 2 BeamtVG).

    (BVerwG, Urteil vom 4.6.1970, a.a.O.; Urteil vom 9.12.2010 - 2 A 4/10, BayVBl 2011, 609).

  • VG Bayreuth, 11.07.2017 - B 5 K 15.935

    Kein Dienstunfallschutz beim Verlassen der Autobahn zur Verrichtung der Notdurft

    Der Weg ist deshalb nur geschützt, soweit er seine wesentliche Ursache im Dienst hat und andere mit dem Dienst zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (BayVGH, U.v. 17.3.2016 - 3 B 15.327 - Juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 11.10.2016 - 3 ZB 15.1521 - Juris Rn. 6 f.; vgl. zu § 31 BeamtVG: BVerwG, U.v. 9.12.2010 - 2 A 4/10 - ZBR 2011, 306 - Juris Rn. 13; siehe auch: Kazmaier in: Stegmüller/ Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2017, § 31 BeamtVG Rn. 176 m.w.N.

    Letztendlich ist die Frage, ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle (oder umgekehrt) unterbrochen oder gar gelöst wird, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2010 - 2 A 4/10 - ZBR 2011, 306 = Juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 21.6.1982, - 6 C-90/78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61 = Juris Rn. 17; VG München, U.v. 20.3.2012 - M 5 K 11.5039 - Juris Rn. 13).

  • VG München, 20.03.2012 - M 5 K 11.5039

    Unfall eines Beamten auf dem Umweg von der Dienststelle nach hause zur

    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle (oder umgekehrt) unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG vom 9.12.2010, ZBR 2011, 306 [BVerwG 09.12.2010 - BVerwG 2 A 4.10] ; vom 21.6.1982, a.a.O.).

    Der Zusammenhang mit dem Dienst bleibt etwa bestehen, wenn auf dem Weg von der Dienststelle zur Wohnung ein Nachtanken zwingend erforderlich ist, da der Weg nicht mit einer Tankfüllung zurückgelegt werden kann (BVerwG vom 9.12.2010, a.a.O. - obwohl das Auftanken eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist) oder auf dem Weg zur Erhaltung der Dienstfähigkeit ein Stehimbiss zum Erwerb und Verzehr von Speisen aufgesucht wird (VGH BW vom 31.3.2003, a.a.O.).

  • VG Kassel, 01.11.2021 - 1 K 792/20

    Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall

    Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 -, juris Rn. 8, vom 9. Dezember 2010 - 2 A 4.10 -, juris Rn. 12, und vom 27. Januar 2005 - 2 C 7.04 -, juris Rn. 11 zu § 31 BeamtVG).

    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, bestimmt sich nach der Handlungsintention des Beamten, wie sie sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert, und ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2010 - 2 A 4.10 -, juris Rn. 13 m. w. N., und vom 27. Mai 2004 - 2 C 29.03 -, juris Rn. 11 m. w. N.; BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 - B 2 U 3.16 R -, juris Rn. 13; OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. November 2008 - 1 A 144/08 -, juris Rn. 40).

  • VG Berlin, 08.09.2022 - 26 K 39.22

    Dienstunfall eines Beamten während seiner Pause; Verlassen des Dienstgebäudes

    Weil es weder um einen Dienstgang noch einen Wegeunfall geht, kommt es auf die von den Beteiligten angeführten Judikate, die Umwege und Unterbrechungen dieser Gänge/Wege etwa zur Nahrungsaufnahme oder -beschaffung thematisieren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG II C 39.68 -, BVerwGE 35, 234 [Unterbrechung einer Heimfahrt zum Einkauf bei einer Metzgerei]; Urteil vom 22. November 1971 - BVerwG VI C 34.68 -, BVerwGE 39, 83 [Landkraftpostfahrer kaufte während der Dienstzeit für die Brotzeit Wurst und Semmeln]; Urteil vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 -, BVerwGE 121, 67 [Strandbesuch vor Dienstantritt]; Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 -, BVerwGE 122, 360 [60 m vom Wohnhaus entfernte private Garage]; Urteil vom 9. Dezember 2012 - BVerwG 2 A 4.10 -, Juris [Nachtanken auf dem Heimweg vom Abordnungsort]; Urteil vom 10. Dezember 2013 - BVerwG 2 C 7.12 -, NVwZ 2014, 601 [Kauf von Lebensmitteln an einem Kiosk während einer Dienstreise]; Beschluss vom 22. April 2020 - BVerwG 2 B 52.19 -, Juris [Mittagssnack in einer Bäckerei auf dem Weg zu einer Fortbildungstagung]) nicht an.
  • VGH Bayern, 17.03.2016 - 3 B 15.327

    Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall trotz Krankschreibung

  • VG Ansbach, 27.05.2014 - AN 1 K 14.00213

    Unfall im Dienstgebäude ca. 35 Minuten vor dem frühestmöglichen Dienstbeginn

  • VGH Bayern, 11.10.2016 - 3 ZB 15.1521

    Unterbrechung des dienstunfallrechtlich geschützten Weges durch privat

  • VG Augsburg, 11.02.2021 - Au 2 K 20.1654

    Schadensersatz für einen Unfall beim Tanken auf einer Dienstreise

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6080
OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10 (https://dejure.org/2010,6080)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.09.2010 - 2 A 4.10 (https://dejure.org/2010,6080)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. September 2010 - 2 A 4.10 (https://dejure.org/2010,6080)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 3 ROG, § 3 Abs 1 Nr 2 ROG, § 1 Abs 4 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB
    Regionalplanung: Anforderungen an die Festlegung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung als Ziele der Raumordnung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 28 Abs 2 GG, A... rt 97 Abs 1 S 1 Verf BB, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 418 ZPO, § 1 Abs 3 ROG, § 3 Abs 1 Nr 2 ROG, § 8 Abs 7 S 1 Nr 3 ROG, § 3 Nr 2 ROG, § 7 Abs 4 S 1 Nr 3 ROG, § 1 Abs 4 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 S 2 Halbs 1 BauGB, § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 2 Abs 3 S 1 Nr 3 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 2 Abs 5 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 2 Abs 6 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 2 Abs 7 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 2 Abs 8 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 2b Abs 3 S 1 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 6 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 9 Abs 1 S 2 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 21a REgPlBrKohlSanPlG BB
    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung"; Eignungsgebiete für die Windenergienutzung; Gemeinde; Antragsbefugnis; Ziele der Raumordnung; Ausschlusswirkung; Ausfertigung; Genehmigungsverfahren; Eindeutigkeit des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 15.09.2009 - 4 BN 25.09

    Normenkontrolle bei mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10
    Erkennt der Plangeber, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss er sein Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).

    Die Antragsgegnerin war nicht nur befugt, das Planungskonzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auszurichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32; OVG Bautzen, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2.03 -, juris Rn. 84), sondern nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu sogar verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).

    Danach lassen sich die Tabuzonen in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind ("harte" Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde (bzw. der Träger der Regionalplanung) anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05

    Normenkontrolle; Regionalplan; unterbliebene Ausfertigung; Unbeachtlichkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10
    Für die Antragstellerin besteht eine Pflicht zur Beachtung der Festlegungen des angefochtenen Regionalplans; denn jedenfalls soweit nach der textlichen Festlegung 1.1 des sachlichen Teilplans außerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen ist, handelt es sich grundsätzlich um ein Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), geändert durch Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) - ROG n.F. -, bzw. § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) - ROG a.F. - (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris), das die Antragstellerin im Fall seiner Gültigkeit bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten hätte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG n.F.) und an das sie ihre Bauleitpläne nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) anpassen müsste.

    Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht Die Anforderungen an die Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte hängen dabei maßgeblich vom Konkretisierungsgrad der jeweiligen Zielaussage ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris).

    So macht der Anteil der Eignungsgebiete etwa die in der Region Lausitz-Spreewald ca. 0,99 % (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris) und in der Region Uckermark-Barnim ca. 1,5 % der gesamten Regionsfläche aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 29).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10
    Geht man allerdings davon aus, dass sich die Grenze zur Verhinderungsplanung nicht abstrakt bestimmen lässt und insbesondere Größenangaben, isoliert betrachtet, als Kriterium hierfür ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 295; Beschluss vom 16. März 2006 - 4 BN 38.05 -, juris; Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, juris), ist ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung hier deshalb nicht sichergestellt, weil die Realisierbarkeit einer "substanziellen" Zahl von Windkraftanlagen innerhalb der Eignungsgebiete aus Gründen, die der Plangeber gesehen und bewusst in Kauf genommen hat, ungewiss bleibt.

    Da sich aus den Schutzzielen des Mindestabstandes eindeutige Abstandswerte nicht ableiten lassen und der Plangeber auch nicht bis an die Gefahrengrenze gehen muss, sondern Vorsorgewerte für die berücksichtigten Schutzgüter festsetzen darf, ist die Bestimmung eines Abstandswertes angesichts des bestehenden planerischen Ermessens erst dann fehlerhaft, wenn er "nicht mehr begründbar" ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 301; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 1 KN 155.03 -, NVwZ-RR 2005, 162, 165).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 10 A 2.06

    Ausfertigung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Regionalplans

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10
    Wegen Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln gab das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit vier Urteilen vom 25. Oktober 2007 - OVG 10 A 2.06 bis 5.06 - den Normenkontrollanträgen u.a. der jetzigen Antragstellerin (OVG 10 A 3.06) statt und erklärte den Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming vom 2. September 2004 für unwirksam.

    Klarzustellen ist allerdings, dass die nunmehr angegriffene Satzung - anders als noch die durch die Urteile vom 25. Oktober 2007 (OVG 10 A 2.06 u.a.) für unwirksam erklärte Satzung - nicht mehr an einem Ausfertigungsmangel leidet.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 BN 38.05

    Standorte für Windkraftanlagen im Regionalplan zulässig?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10
    Geht man allerdings davon aus, dass sich die Grenze zur Verhinderungsplanung nicht abstrakt bestimmen lässt und insbesondere Größenangaben, isoliert betrachtet, als Kriterium hierfür ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 295; Beschluss vom 16. März 2006 - 4 BN 38.05 -, juris; Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, juris), ist ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung hier deshalb nicht sichergestellt, weil die Realisierbarkeit einer "substanziellen" Zahl von Windkraftanlagen innerhalb der Eignungsgebiete aus Gründen, die der Plangeber gesehen und bewusst in Kauf genommen hat, ungewiss bleibt.
  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10
    Geht man allerdings davon aus, dass sich die Grenze zur Verhinderungsplanung nicht abstrakt bestimmen lässt und insbesondere Größenangaben, isoliert betrachtet, als Kriterium hierfür ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 295; Beschluss vom 16. März 2006 - 4 BN 38.05 -, juris; Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, juris), ist ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung hier deshalb nicht sichergestellt, weil die Realisierbarkeit einer "substanziellen" Zahl von Windkraftanlagen innerhalb der Eignungsgebiete aus Gründen, die der Plangeber gesehen und bewusst in Kauf genommen hat, ungewiss bleibt.
  • BVerwG, 14.10.2003 - 1 D 2.03

    Polizeimeister im BGS; Beihilfe zu Handtaschendiebstählen eines Dritten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10
    Die Antragsgegnerin war nicht nur befugt, das Planungskonzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auszurichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32; OVG Bautzen, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2.03 -, juris Rn. 84), sondern nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu sogar verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).
  • BVerwG, 29.03.2010 - 4 BN 65.09

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10
    Grundsätzlich gilt, dass bereits der Träger der Regionalplanung die Belange der ggf. nach § 1 Abs. 4 BauGB anpassungspflichtigen Gemeinden erkennen und gewichten muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2010 - 4 BN 65.09 -, juris Rn. 10); denn anderenfalls wäre in den - erfahrungsgemäß zahlreichen - Fällen, in denen betroffene Gemeinden mit der Windkraftnutzung unvereinbare Planungsziele verfolgen, nicht einmal ansatzweise sichergestellt, dass sich die Windenergienutzung innerhalb der Windeignungsgebiete gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt.
  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 BN 21.01

    Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10
    Ob die Abwägung - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Ausweisung einzelner Windeignungsgebiete trotz ihrer Lage innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bzw. in unmittelbarer Nähe eines Europäischen Vogelschutzgebiets möglicherweise von fehlerhaften Annahmen ausgegangen ist oder weil sie die privaten Belange qualifiziert betroffener Grundstückseigentümer und Windkraftanlagenbetreiber mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt hat, kann im Hinblick auf die Beachtlichkeit der festgestellten Abwägungsmängel dahinstehen; denn wenn einem Normenkontrollantrag wegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers stattgegeben werden muss, ist das Oberverwaltungsgericht befugt, davon abzusehen, die angegriffene Satzung auf ihr etwa anhaftende weitere Mängel zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83, 84).
  • OVG Niedersachsen, 28.10.2004 - 1 KN 155/03

    Normenkontrolle gegen ein Regionales Raumordnungsprogramm; Rechtsnatur eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10
    Da sich aus den Schutzzielen des Mindestabstandes eindeutige Abstandswerte nicht ableiten lassen und der Plangeber auch nicht bis an die Gefahrengrenze gehen muss, sondern Vorsorgewerte für die berücksichtigten Schutzgüter festsetzen darf, ist die Bestimmung eines Abstandswertes angesichts des bestehenden planerischen Ermessens erst dann fehlerhaft, wenn er "nicht mehr begründbar" ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 301; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 1 KN 155.03 -, NVwZ-RR 2005, 162, 165).
  • BVerwG, 21.08.2001 - 4 B 60.01

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Fristgemäße und ordnungsgemäße

  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

  • BVerwG, 01.04.1997 - 4 B 206.96

    Bauplanungsrecht - Folgen des Verlustes eines Bebauungsplandokuments

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 10 A 3.06

    Ausfertigung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Regionalplans

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 7.91

    Der alte Bebauungsplan

  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

  • OVG Sachsen, 01.07.2011 - 1 C 25/08
    Die Wirksamkeit von Regionalplänen, die vor dem 30. Juni 2009 in Kraft getreten sind, ist gemäß § 28 Abs. 2 ROG 2008 vorrangig anhand der nunmehr bundesrechtlich geregelten und zum Teil rückwirkend anwendbaren Planerhaltungsvorschriften des § 12 ROG 2008 zu beurteilen (Abweichung von OVG Berlin-Brandenburg, NK-Urt. v. 14. September 2010 - 2 A 4.10 -, und HessVGH, NK-Urt. v. 17. März 2011 - 4 C 883/10.N -, jeweils juris).

    42 Da die bundesrechtlichen Planerhaltungsvorschriften im Interesse einer größtmöglichen Wirksamkeit der Neuregelung über die Planerhaltung rückwirkend auch auf bereits vor dem 30. Juni 2009 in Kraft getretene Regionalpläne Anwendung finden, wobei sie für weitergehende landesrechtliche Planerhaltungsvorschriften keine Sperrwirkung entfalten (vgl. Spannowsky a. a. O., § 28 Rn. 13), bedarf es für die Beurteilung der Beachtlichkeit von formellen und materiellen Mängeln eines Regionalplans grundsätzlich einer Prüfung sowohl der bundesrechtlichen als auch der jeweiligen landesrechtlichen Planerhaltungsvorschriften (anders OVG Berlin- Brandenburg, NK-Urt. v. 14. September 2010 - 2 A 4.10 -, juris, und HessVGH, NK- Urt. v. 17. März 2011 - 4 C 883/10.N -, juris, die ihre Prüfung bei stattgebenden Normenkontrollurteilen jeweils auf landesrechtliche Vorschriften beschränken).

    55 Ob der Plangeber zur Gewährleistung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung einer besonderen Dokumentationspflicht in der Weise unterliegt, dass die "zentralen Grundlagen" der Planung "jedenfalls auch" in Form einer "papiergebundenen Dokumentation" vorliegen müssen, wie es das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit rechtskräftigem Normenkontrollurteil vom 14. September 2010 - 2 A 4.10 -, juris Rn. 47 entschieden hat, erscheint nicht zweifelsfrei, weil weder dem Abwägungsgebot noch dem Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB allgemeine Anforderungen zur äußeren Form der Aktenführung zu entnehmen sind.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 4 K 27/10

    Normenkontrolle gegen Festsetzungen im Regionalen Raumentwicklungsprogramm

    Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 1, 1. HS ROG n.F., wonach § 12 Abs. 1 bis 4 entsprechend auch auf die Raumordnungspläne der Länder anzuwenden ist, die vor dem 30. Juni 2009 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder in Kraft getreten sind, ist daher hier nicht erforderlich (zur Problematik vgl. einerseits SächsOVG, Urt. v. 01. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, juris, andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - 2 A 4.10 - und HessVGH, Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -).

    Hiermit wird den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit insbesondere der planerischen Abwägungen im Planungsverlauf im Sinne der gebotenen Dokumentation nach Auffassung des Senats hinreichend Rechnung getragen; anderen, insoweit deutlich strengeren Anforderungen in der Rechtsprechung (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris Rn. 52 ff. u. - 2 A 4.10 -, juris Rn. 47) folgt der Senat ebenso wenig wie andere Obergerichte (SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 58 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 17.11.2011 - 2 BV 10.2295

    Vorbescheid; Windkraftanlage; sonstiger öffentlicher Belang; in Aufstellung

    Die Beispiele reichen von 1 % (OVG Berlin-Brandenburg vom 14.9. 2010 Az. 2 A 4.10 - juris) über 0, 61 % (OVG Lüneburg vom 28.1. 2010 Az. 12 KN 65/07 BauR 2010, 1043) bis hin zu 1 Promille (VGH Mannheim vom 9.6. 2005 Az. 3 S 1545/04 NuR 2006, 371).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2013 - 4 K 24/11

    Normenkontrolle gegen Festsetzungen im Regionalen Raumentwicklungsprogramm

    Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 1, 1. HS ROG n.F., wonach § 12 Abs. 1 bis 4 entsprechend auch auf die Raumordnungspläne der Länder anzuwenden ist, die vor dem 30. Juni 2009 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder in Kraft getreten sind, ist daher hier nicht erforderlich (zur Problematik vgl. einerseits SächsOVG, Urt. v. 01. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, juris, andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - 2 A 4.10 - und HessVGH, Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -).

    Hiermit wird den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit insbesondere der planerischen Abwägungen im Planungsverlauf im Sinne der gebotenen Dokumentation nach Auffassung des Senats hinreichend Rechnung getragen; anderen, insoweit deutlich strengeren Anforderungen in der Rechtsprechung (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris Rn. 52 ff. u. - 2 A 4.10 -, juris Rn. 47) folgt der Senat ebenso wenig wie andere Obergerichte (SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 58 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2011 - 1 KN 56/08

    Rechtmäßigkeit eines großflächigen, die Tierhaltung beschränkenden einfachen

    In Frage gestellt wird hingegen, ob solchen Eignungsgebieten neben der Ausschlusswirkung in hinreichendem Maße die eigentliche Konzentrationswirkung in dem Sinne zukommt, dass sich eine Bebauung mit den Vorhaben, für welche das Gebiet als geeignet erklärt ist, auch durchsetzen kann (vgl. z.B. OVG Magdeburg, Urt. v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 -, ZNER 2004, 370; Beschl. v. 15.8.2007 - 2 M 162/07 -, juris; Urt. v. 29.11.2007 - 2 L 220/05 -, ZNER 2007, 490; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 23.7.2008 - 4 B 20.08 -, BauR 2008, 2009 , und OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.9.2010 - 2 A 4.10 -, juris, Rdnr. 34 mit Nachweisen; vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rdnrn. 132 ff.; ferner Reidt, BauR 2011, 1425, 1439 f.).
  • OVG Sachsen, 19.07.2012 - 1 C 40/11

    Regionalplan, Windenergieanlage, Konzentrationsflächenplanung, Vorranggebiet,

    Auch eine gesteigerte Dokumentationspflicht mit einer "papiergebundenen Dokumentation" der "zentralen Grundlagen" der Planung, wie sie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit seinem rechtskräftigem Normenkontrollurteil vom 14. September 2010 (- 2 A 4.10 -, juris Rn. 47) fordert, lässt sich weder dem Abwägungsgebot noch dem Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entnehmen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 1.10

    Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung"

    Die mit Schriftsatz vom 24. April 2009 im Parallelverfahren OVG 2 A 4.10 von der Antragsgegnerin als Anlagen 1 bis 4 übersandten "thematischen Karten", bei denen es sich um "Wiedergaben aus dem betreffenden GIS-Projekt" handeln soll, sind im Verwaltungsvorgang nicht enthalten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15

    Darstellung von weichen und harten Tabuzonen in einem schlüssigen Planungskonzept

    Aus der diesbezüglich angeführten, vor Inkrafttreten des § 2b RegBkPlG 2011 ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2010 (OVG 2 A 4.10) ergibt sich ein derartiger Klärungsbedarf ebenso wenig wie aus der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung, die die in § 2a Abs. 2 RegBkPlG 2002 bzw. § 2b Abs. 3 Satz 1 RegBkPlG 2006 landes- und in § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG 2008 bundesrechtlich in gleicher Weise bestimmten Kriterien für die Unbeachtlichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgang in der Sache zutreffend bezeichnet und angewandt hat.
  • VG Aachen, 15.12.2011 - 5 K 825/08

    Voraussetzungen für die Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheides für

    vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 2003 - 4 C 4/02 -, BVerwGE 118, 33, 47, und vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82 ff. = juris Rdnr. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010 - OVG 2 A 4.10 -, juris Rdnr. 20.

    In der Rechtsprechung, vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, BRS 70 Nr. 37; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. März 2011 - 12 KN 187/08 -, juris Rdnr. 18; OVG Berlin-Brandenburg - OVG 2 A 4.10 -, juris Rdnr. 46, ist anerkannt, dass für die Wirksamkeit einer im Wege der Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffenen Flächenauswahl allein die Erwägungen maßgeblich sind, die tatsächlich Grundlage für die Abwägungsentscheidung des zuständigen Organs - hier des Regionalrats - waren und dass diese Erwägungen im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle durch die Begründung bzw. Erläuterung der Planung und die Aufstellungsunterlagen bzw. Verfahrensakten nachgewiesen werden müssen.

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2011 - 12 KN 187/08

    Pflicht zur hinreichenden Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der die

    Dabei ist in der Rechtsprechung (Urt. d. Sen. v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, BRS 71 Nr. 106 ; OVG Berlin-Bbg., Urt. v. 14.9.2010 - 2 A 4.10 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 15.3.2006 - 8 A 2672/03 -, BauR 2006, 1715 ; Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2002 - 1 L 2504/00 -, BauR 2002, 895; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 u. v. 26.4.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 ) anerkannt , dass für die Wirksamkeit einer im Wege der Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffenen Flächenauswahl allein die Erwägungen maßgeblich sind, die tatsächlich Grundlage für die Abwägungsentscheidung des zuständigen Organs des Planungsträgers - hier des Kreistages des Antragsgegners - waren und dass diese Erwägungen im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle durch die Begründung bzw. Erläuterung der Planung und die Aufstellungsunterlagen bzw. Verfahrensakten nachgewiesen werden müssen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 2.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 3.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

  • VG Würzburg, 17.04.2012 - W 4 K 11.359

    Windkraftanlagen; immissionsrechtliche Genehmigung; in Aufstellung befindliches

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