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   OVG Berlin, 25.08.1995 - 2 A 4.93   

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https://dejure.org/1995,4328
OVG Berlin, 25.08.1995 - 2 A 4.93 (https://dejure.org/1995,4328)
OVG Berlin, Entscheidung vom 25.08.1995 - 2 A 4.93 (https://dejure.org/1995,4328)
OVG Berlin, Entscheidung vom 25. August 1995 - 2 A 4.93 (https://dejure.org/1995,4328)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauleitplanung: Zugrundelegung eines Wettbewerbsergebnisses, Festsetzung eines Fußgängerbereichs, Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bauleitplanung; Wettbewerbsergebnis; Abwägung; Abwägungsfehler; Enteignung

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 189
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin, 20.12.1991 - 2 S 21.91

    Bauplanungsrecht, Nachbarschutz, Projektplanung, Eigentumseingriff, Abwägung,

    Auszug aus OVG Berlin, 25.08.1995 - 2 A 4.93
    Nach teilweiser Änderung der Teilbaugenehmigung durch den Bescheid des Bezirksamts vom 24. Oktober 1919 ordnete der erkennende Senat auf Antrag der Bauherrin durch Beschluß vom 20. Dezember 1991 (OVG 2 S 21.91) die sofortige Vollziehung der geänderten Teilbaugenehmigung an.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Gerichts einschließlich der Akten OVG 2 S 21.91 sowie auf die von dem Antragsgegner und dem Bezirksamt Charlottenburg von Bertin vorgelegten Planungsakten und Wettbewerbsvorgänge Bezug genommen.

    Darauf, daß die Breite von 10 m in diesem Bereich erforderlich ist hat der Senat bereits in seinem, den Beteiligten bekannten Beschluß vom 20. Dezember 1991 (OVGEB 19, 231 = LKV 1992, 201 = BRS 52 Nr. 166) hingewiesen.

    In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren OVG 2 S 21.91 und auch im weiteren Planverfahren ist nochmals erwogen worden, ob eine wertere Bebauung auf den Freiflächen in Betracht kommen könnte.

  • OVG Berlin, 14.01.1994 - 2 A 9.91

    Bauleitplanung: Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB ,

    Auszug aus OVG Berlin, 25.08.1995 - 2 A 4.93
    Eine Überschreitung der im Flächennutzungsplan dargestellten Geschoßflächenzahl durch Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan ist nur dann ein Entwickeln, das mit den Regelungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Einklang steht, wenn die Voraussetzungen des hier, wegen der Auslegung des Entwurfs im Jahre 1937, noch anwendbaren (vgl. § 25 c Abs. 1 BauNVO 1990) § 7 Abs. 10 BauNVO 1977 vorliegen {vgl. zu § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO 1990 das Normenkontrollurteil des Senats vom 14. Januar 1994, OVGEB 21, 104 = NVwZ-RR 1995, 69 = DWW 1995, 87).

    Anders als nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1990 ist es nicht notwendig, daß besondere städtebauliche Gründe die Maßüberschreitung "erfordern" (vgl. dazu das Normenkontrollurteil des Senats vom 14. Januar 1994 a.a.O.); es reicht aus, daß sie die Überschreitung "rechtfertigen".

    Wesentliches Planungsziel war der freie Stadtplatz gegenüber dem Theater des Westens im Zusammenhang mit dem angrenzenden Fußgängerbereich an der Sahntrasse (vgl. zur Sicherung von Freiflächen für die Gestaltung des Ortsbildes und die Hervorhebung eines markanten Bauwerks in exponierter Lage das Normenkontrollurteil des Senats vom 14. Januar 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 4.87

    Nichtvorlagebeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdeschrift

    Auszug aus OVG Berlin, 25.08.1995 - 2 A 4.93
    Je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplanes die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen, um so gewichtiger müssen die der Planung zugrundeliegenden Allgemeinbelange sein (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987, BRS 47 Nr. 34 = NVwZ 1988, 727 m.w.N.).

    Dieser Auffassung ist der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 18. Dezember 1987, a.a.O.; und vom 21. Februar 1991, NVwZ 1991, 873 = UPR 1991, 235) gefolgt (vgl. zuletzt Normenkontrollurteile vom 1. Oktober 1993, OVGEB 21, 63 und vom 24. März 1995, ZMR 1995, 429).

  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

    Auszug aus OVG Berlin, 25.08.1995 - 2 A 4.93
    Nach dieser Auffassung würde ein zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führender Abwägungsfehler dann vorliegen, wenn in dem nach § 214 Abs. 3 BauGB , § 4 Abs. 5 AGBauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Festsetzung des Bebauungsplanes schon feststeht, daß dieser Plan nicht vollziehbar ist weil die Enteignungsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 1978, BVerwGE 56, 283 [289 ff.] zur fehlenden Rentabilität der festgesetzten Nutzung auf Dauer).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1990 - 8 S 2599/89

    Sichtverbauung in Innenstadtlagen kein Nachteil iS VwGO § 47 Abs 2;

    Auszug aus OVG Berlin, 25.08.1995 - 2 A 4.93
    Im übrigen wäre ein Bebauungsplan auch nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil der Plangeber ihn auf der Grundlage eines Wettbewerbsergebnisses (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14. März 1990, VBlBW 1990, 428) oder eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs aufgestellt hätte (BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987, BRS 47 Nr. 3).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus OVG Berlin, 25.08.1995 - 2 A 4.93
    Mit der Festsetzung der Fläche, die mit einem Geh- und einem Leitungsrecht zu belasten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ), wird die Privatnützigkeit des Grundstücks der Antragstellerin weitgehend eingeschränkt (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1985, BVerfGE 70, 35 [53]; Dageförde, UPR 1992, 406 [411]).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1991 - 3 S 557/90

    Ausweisung eines Wohngebietes neben Industriegebiet

    Auszug aus OVG Berlin, 25.08.1995 - 2 A 4.93
    Das gilt insbesondere hinsichtlich der Fußgängerpassage entlang der Banntrasse, der Öffnung der Bahnbögen und der Schaffung eines angemessenen Freiraumes insbesondere für das Theater des Westens (vgl. zur Aufteilung eines Planbereichs auch den Normenkontrollbeschluß des VGH Baden-Württemberg vom 27. Februar 1991, UPR 1991, 355).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

    Auszug aus OVG Berlin, 25.08.1995 - 2 A 4.93
    Im übrigen wäre ein Bebauungsplan auch nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil der Plangeber ihn auf der Grundlage eines Wettbewerbsergebnisses (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14. März 1990, VBlBW 1990, 428) oder eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs aufgestellt hätte (BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987, BRS 47 Nr. 3).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin, 25.08.1995 - 2 A 4.93
    Mit der Festsetzung der Fläche, die mit einem Geh- und einem Leitungsrecht zu belasten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ), wird die Privatnützigkeit des Grundstücks der Antragstellerin weitgehend eingeschränkt (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1985, BVerfGE 70, 35 [53]; Dageförde, UPR 1992, 406 [411]).
  • OVG Berlin, 22.05.2003 - 6 A 12.03

    Bauplanungsrecht; Normenkontrollverfahren

    Insoweit wird die Privatnützigkeit des Grundstücks eingeschränkt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1995 - 2 A 4.93 -, UA S. 7, insoweit nicht abgedruckt in OVGE 21, 239; Urteil vom 20. Februar 1998 - 2 A 8.94 - OVGE 22, 246, 247; OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11 aD 127.92.NE -, BRS 58 Nr. 15).

    Enteignungsrechtliche Vorwirkungen könnten im vorliegenden Fall deshalb in die Abwägung einzubeziehen sein, weil der angefochtene Bebauungsplan kein Angebots-, sondern ein so genannter Projekt-Bebauungsplan ist, bei dem schon im Zeitpunkt der Abwägung feststeht, dass die Enteignung zur Verwirklichung der Festsetzung geboten ist und alsbald erfolgen soll (OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1995 - 2 A 4.93 -, OVGE 21, 239, 245).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2010 - 10 A 14.07

    Planakzessorische Enteignung; Abwägungsmangel bei Dringlichkeit der Planumsetzung

    Führen bauplanungsrechtliche Festsetzungen jedoch - wie die eines über Privatgrundstücke führenden Uferweges - absehbar zu einer planakzessorischen Enteignung (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), weil die alsbaldige Vollziehung der Planung aus zwingenden städtebaulichen Gründen erforderlich und auch beabsichtigt ist, so handelt es sich nicht mehr nur um eine Angebotsplanung und die enteignungsrechtlichen Folgen sind - wenn auch ohne Bindung für das nachfolgende Enteignungsverfahren - zumindest überschlägig im Rahmen der Abwägung in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Bln, Urteil vom 22. Mai 2003, OVGE 24, 228; 236; Urteil vom 25. August 1995, NVwZ-RR 1996, 189, 190).
  • BGH, 25.10.2001 - III ZR 76/01

    Bindungswirkung der Entscheidung im Normenkontrollverfahren über einen

    Die gegen den Plan angebrachte Normenkontrollklage der Beteiligten zu 1 hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 25. August 1995 (veröffentlicht in NVwZ-RR 1996, 189) zurückgewiesen.
  • VGH Bayern, 03.12.2007 - 1 B 05.3080

    Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung; Wiedereinsetzung in den

    Die Erschließung ist nur dann im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB gesichert, wenn sie auf Dauer zur Verfügung steht (BVerwG vom 22.11.1995 BRS 57 Nr. 10).
  • BVerwG, 22.01.2009 - 4 C 18.07

    Windenergieanlagen mit Solarunterstützung zu Forschungszwecken im Außenbereich

    16 a) Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sowohl der Medium-Hybrid als auch die in ihm enthaltene Photovoltaikkomponente bei isolierter Betrachtung nicht privilegiert sind und der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie daher nur "dienen" können, wenn sie von der Privilegierung der benachbarten Groß-Windenergieanlage "mitgezogen" werden (zur Mitziehung vgl. Urteile vom 30. November 1984 BVerwG 4 C 27.81 BRS 42 Nr. 81 und vom 19. April 1985 BVerwG 4 C 54.82 BRS 44 Nr. 82; Beschlüsse vom 23. Juni 1995 BVerwG 4 B 22.95 BRS 57 Nr. 10 und vom 28. August 1998 BVerwG 4 B 66.98 BRS 60 Nr. 89).
  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 2 NE 11.2623

    Bebauungsplan "Richard-Wagner-Museum" der Stadt Bayreuth bleibt vollziehbar

    Dies stellt für sich genommen jedoch noch kein Abwägungsdefizit dar (vgl. auch BVerwG vom 28.8. 1987 Az. 4 N 1/86 BayVBl 1988, 213 = NVwZ 1988, 351; BayVGH vom 16.2. 2001 Az. 2 N 97.906 - juris; vom 20.7. 2011 Az. 2 NE 11.1019 - juris; OVG Berlin vom 25.8. 1995 Az. 2 A 4/93 NVwZ-RR 1996, 189).
  • OVG Berlin, 23.08.1996 - 2 B 18.93

    Bauleitplanung: Bestimmtheit einer Bebauungsplanfestsetzung, Ausweisung eines

    In einem weiteren Normenkontrollurteil vom 25. August 1995 (NVwZ-RR 1996, 189 ) hat der Senat die Frage aufgeworfen, ob die Enteignungsvoraussetzungen jedenfalls dann in der Abwägung zu prüfen sind und einem Bebauungsplan damit enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt, wenn bei einem Projekt-Bebauungsplan zur Fortführung des Vorhabens alsbald privates Eigentum in Anspruch zu nehmen ist, der Bebauungsplan somit ohne Enteignung nicht weiter vollziehbar wäre.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.05.1994 - 2 A 4.93   

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https://dejure.org/1994,14254
BVerwG, 18.05.1994 - 2 A 4.93 (https://dejure.org/1994,14254)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1994 - 2 A 4.93 (https://dejure.org/1994,14254)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1994 - 2 A 4.93 (https://dejure.org/1994,14254)
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