Weitere Entscheidung unten: OVG Brandenburg, 22.01.2003

Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 08.05.2002 - 2 A 407/00.Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11557
OVG Brandenburg, 08.05.2002 - 2 A 407/00.Z (https://dejure.org/2002,11557)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 08.05.2002 - 2 A 407/00.Z (https://dejure.org/2002,11557)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Mai 2002 - 2 A 407/00.Z (https://dejure.org/2002,11557)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,11557) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufzeigen nicht abschließend beantworteter Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art durch das Vorbringen des Antragstellers im Zulassungsverfahren; Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils; Berufung wegen besonderer Schwierigkeit der Rechtssache; Ausräumung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Brandenburg, 29.09.2004 - 2 A 349/04

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist das Gericht auf die vom Zulassungsbewerber geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt; eine Prüfung von Amts wegen findet nicht statt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. Mai 2002 - 2 A 407/00.Z -, LKV 2003, 91).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - 7 N 111.05

    Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Berufungsverfahren;

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Darlegungen des die Berufung anstrebenden Verfahrensbeteiligten ergeben, dass die Erfolgsaussichten der Berufung wegen der aufgezeigten besonderen Schwierigkeiten als offen anzusehen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2006 - OVG 7 N 11.05 - OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2004 - OVG 8 N 150.03 -, juris; OVG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 8. Mai 2002, LKV 2003, 91).
  • OVG Brandenburg, 22.01.2003 - 2 A 407/00

    Heranziehung zu Grundgebühren für die Fäkalienentsorgung; Auswirkungen der

    Mit dem erfolgreichen Antrag auf Zulassung der Berufung (Beschluss vom 8. Mai 2002, LKV 2003, 91) hat der Beklagte vorgetragen, dass die Verbandsversammlung am 4. Oktober 2000 die fragliche Satzung mit geringen Änderungen mit beabsichtigter Rückwirkung auf den 9. April 1999 erneut beschlossen und am 10. Oktober 2000 in einer Ausgabe des Amtsblatts mit einem einheitlichen Inhaltsverzeichnis neu bekannt gemacht habe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2005 - 10 N 51.05

    Voraussetzung des Zulassungsgrunds des Bestehens ernstlicher Zweifel an der

    Nach dem mit beiden Gründen gleichermaßen verfolgten Zweck der Gewährleistung der Einzelfallgerechtigkeit ergänzt der Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO denjenigen der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Fällen, in denen eine Aussage zur Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses nach der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich ist und die Klärung betreffender Sach- und Rechtsfragen dementsprechend dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben muss (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2002 - 2 A 407/00.Z -, LKV 2003, 91).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2005 - 3 N 156.03

    Erforderlichkeit einer Kontinuität des Aufenthaltes des Ausländers für den

    Das Vorbringen des Klägers zu diesem Zulassungsgrund rechtfertigt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht die Annahme, die Erfolgsaussichten der Berufung seien wegen der aufgezeigten besonderen Schwierigkeiten offen (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2004 - OVG 8 N 150.03 -, juris; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 8. Mai 2002, LKV 2003, 91).
  • OVG Brandenburg, 05.05.2004 - 2 A 805/01

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheids, Zulassung der Berufung, Ernstliche Zweifel

    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458), und danach das Urteil des Verwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird, ein Erfolg der Berufung also wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. Mai 2002 - 2 A 407/OO.Z -, LKV 2003, 91).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 22.01.2003 - 2 A 407/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,20170
OVG Brandenburg, 22.01.2003 - 2 A 407/00 (https://dejure.org/2003,20170)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 22.01.2003 - 2 A 407/00 (https://dejure.org/2003,20170)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - 2 A 407/00 (https://dejure.org/2003,20170)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,20170) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zu Grundgebühren für die Fäkalienentsorgung; Auswirkungen der unwirksamen Regelung einer Mengengebühr auf die Wirksamkeit der Grundgebühr; Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsgebot bei der Gebührenbedarfsberechnung der Entsorgungseinrichtung im Hinblick ...

  • Judicialis

    VwGO § 92 Abs. 3 Satz 1; ; VwGO § ... 113 Abs. 1 Satz 1; ; KAG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; KAG § 4 Abs. 2; ; KAG § 6 Abs. 1 Satz 3; ; KAG § 6 Abs. 2; ; KAG § 6 Abs. 3 Satz 1; ; KAG § 6 Abs. 4 Satz 3; ; KAG § 12; ; KAG § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; ; AO § 38; ; BGB § 139

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus OVG Brandenburg, 22.01.2003 - 2 A 407/00
    Bereits die Festsetzung einer Grundgebühr, die eine Heranziehung nicht nur für den Leistungszeitraum darstellt, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe begonnen hatte und für den jedenfalls bei Einleitung von Abwasser in eine Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube im Sinne der Fäkalienentsorgungssatzung bereits von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen des Beklagten im Rahmen der von ihm betriebenen Fäkalienentsorgungseinrichtung ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - S. 13 ff. Urteilsabdrucks), führt zur teilweisen Rechtswidrigkeit des Bescheides.

    Dieser Umstand steht vor dem Hintergrund des sich aus § 6 Abs. 2 KAG ergebenden (betriebswirtschaftlichen) Grundsatzes der Erforderlichkeit der Deckung von Leistungszeitraum und Kalkulationsperiode (vgl. dazu Urteil des Senats vom 27. März 2002 a.a.O., S. 19 f. des Urteilsabdrucks), einer Ausdehnung der Kalkulationsperiode über den Leistungszeitraum hinaus, den der Beklagte hier in § 7 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung mit dem Kalenderjahr festgelegt hat, entgegen.

    Erst § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG in der am 13. April 1999 in Kraft getretenen Gesetzesfassung lässt eine solche Abweichung der Kalkulationsperiode zu, indem er die Anforderung aufstellt, den Satz spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2002, a.a.O.).

    Denn ein im Zeitpunkt seines Inkrafttretens ungültiger Gebührensatz kann nicht ohne erneuten Beschluss des zuständigen Rechtssetzungsorgans in einem ordnungsgemäßen Rechtssetzungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten (vgl. Urteil des Senats vom 27. März 2002 a.a.O., S. 22 des Urteilsabdrucks).

    Denn die bei der Mengengebühr für den Fäkalschlamm festzustellende Kostenüberschreitung beträgt lediglich zwei Pfennige je Kubikmeter und beläuft sich angesichts der geringen Menge Fäkalschlamms von 7342 m3, die der Beklagte nach seiner - zudem optimistischen - Prognose im Jahre 1999 als Entsorgungsgut erwartete, lediglich auf etwa 146, 84 DM (ca. 0,1 % der mengengebührrelevanten Kosten) und ist damit bei einer ergebnisbezogenen Betrachtung, wie sie der Senat für die Frage von Kostenüberschreitungen regelmäßig zugrunde legt (grundlegend Urteil des Senats vom 27. März 2002 a.a.O., S. 34 ff. des Urteilsabdrucks), weder als gröblich noch als erheblich einzustufen, weil der Betrag objektiv gering ist und auch ein Willkürvorwurf gegen den Beklagten nicht erhoben werden kann, da die Rechtsfrage nach der strikten Bindung der Kalkulationsperiode an den Leistungszeitraum in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg seinerzeit noch nicht geklärt und im Übrigen auch nicht einheitlich beurteilt wurde.

    Die Geltung der Satzung ab 9. April 1999 führt zwar dazu, dass sich Leistungs- und Kalkulationsperiode nicht vollständig decken (dazu Senatsurteil vom 27. März 2002 a.a.O., S. 19 f.); dieser Mangel wird aber weitgehend durch die Regelung in § 2 Abs. 2 aufgefangen, wonach die Grundgebühr auf 12,-- DM je Monat festgesetzt wird.

  • OVG Brandenburg, 22.08.2002 - 2 D 10/02
    Auszug aus OVG Brandenburg, 22.01.2003 - 2 A 407/00
    Denn eine Grundgebühr darf nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG (bis 12. April 1999: § 6 Abs. 3 Satz 3) nur neben einer nach dem Verbrauch bemessenen Gebühr (Mengengebühr), nicht aber isoliert erhoben werden (st. Rechtsprechung des Senats; zuletzt Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE - MittStGB Bbg. 2002, 477), so dass der Gebührensatz bei unwirksamer Bestimmung der Mengengebühr nicht mehr vollständig geregelt ist.

    Darüber hinaus erweist sich der Gebührensatz auch deshalb als überhöht, weil der Ansatz für die kalkulatorischen Kosten den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG erforderlichen Abzug des aus Zuschüssen Dritter aufgebrachten Eigenkapitalanteils (dazu Urteil des Senats vom 22. August 2002 a.a.O., S. 14 f.) nicht ausreichend berücksichtigt.

    Eine solche Verfahrensweise führt zu einer sukzessiven Umwandlung des Abzugskapitals in verzinsliches Eigenkapital, die mit der - von betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweisen abweichenden - gesetzgeberischen Zielsetzung unvereinbar ist, von der Kommune oder dem Verband nicht selbst aufgebrachtes, sondern von Dritten zweckgebunden gewährtes Kapital auch nicht zu verzinsen, weil insoweit kein Ausgleich für die Kapitalbindung in der Einrichtung geboten sei und speziell das Änderungsgesetz von 1995 darauf gerichtet war, die Belastung der Gebühren mit kalkulatorischen Kosten niedrig zu halten (vgl. dazu ausführlich: Senatsurteil vom 22. August 2002 a.a.O.).

    Diese Überlegungen begründen den Abzug von Beiträgen und Zuschüssen im Übrigen unabhängig davon, ob sie pauschal zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Einrichtung oder für die Anschaffung und Herstellung einzelner Wirtschaftsgüter gewährt worden sind (noch offen gelassen im Urteil vom 22. August 2002 a.a.O., S. 15).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.08.1990 - 9 L 182/89

    Gebührenkalkulation für Vergangenheit; Überkapazität einer zentralen Einrichtung;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 22.01.2003 - 2 A 407/00
    Ferner ist ein pauschaler Ansatz von "Reservekapazitäten", wie ihn der Beklagte - auch der Größenordnung nach - unter Berufung auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte (OVG Lüneburg, Urteil vom 8. August 1990 - 9 L 182/89 - NVwZ-RR 1991, 383) meint vornehmen zu dürfen, nicht unproblematisch.
  • OVG Brandenburg, 08.05.2002 - 2 A 407/00

    Aufzeigen nicht abschließend beantworteter Fragen rechtlicher oder tatsächlicher

    Auszug aus OVG Brandenburg, 22.01.2003 - 2 A 407/00
    Mit dem erfolgreichen Antrag auf Zulassung der Berufung (Beschluss vom 8. Mai 2002, LKV 2003, 91) hat der Beklagte vorgetragen, dass die Verbandsversammlung am 4. Oktober 2000 die fragliche Satzung mit geringen Änderungen mit beabsichtigter Rückwirkung auf den 9. April 1999 erneut beschlossen und am 10. Oktober 2000 in einer Ausgabe des Amtsblatts mit einem einheitlichen Inhaltsverzeichnis neu bekannt gemacht habe.
  • VG Cottbus, 09.03.2023 - 6 K 897/19
    Der Aufgabenträger hat nämlich das Recht und die Pflicht, einen Anschluss- und Benutzungszwang mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen, worauf auch das OVG Brandenburg im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung verwiesen hat (vgl. Urteil vom 22. Januar 2003 - 2 A 407/00 -, S. 22 f. des E. A., - 2 A 581/00 -, Mitt.
  • VG Frankfurt/Oder, 02.07.2007 - 5 K 2723/02

    Die Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation für die Erhebung von

    Eine Grundgebühr darf nämlich nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG in einer Satzung nur neben einer nach dem Verbrauch bemessenen Gebühr (Mengengebühr), aber nicht isoliert normiert werden (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003 - 2 A 407/00 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht