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   VG Halle, 26.02.2008 - 2 A 424/06   

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VG Halle, 26.02.2008 - 2 A 424/06 (https://dejure.org/2008,31577)
VG Halle, Entscheidung vom 26.02.2008 - 2 A 424/06 (https://dejure.org/2008,31577)
VG Halle, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - 2 A 424/06 (https://dejure.org/2008,31577)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 26.03

    Tongrube; Einbau Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallverwertung; Verwertung,

    Auszug aus VG Halle, 26.02.2008 - 2 A 424/06
    Für die stoffliche Verwertung von Abfällen ist hiernach kennzeichnend, dass ihre Eigenschaften zu einem bestimmten Zweck genutzt werden und dass sich diese Nutzung wirtschaftlich als Hauptzweck der Maßnahme darstellt (vgl. auch BVerwG, Urt.v. 14. April 2005, 7 C 26/03 , zitiert aus Juris).

    Umgekehrt lässt die Einstufung der Abfälle als solche zur Verwertung nicht gleichsam die Schlussfolgerung zu, dass die Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer allein durch diese Zuordnung ausgeschlossen wäre und sich eine nähere Überprüfung dahingehend, ob die Verwertung auch ordnungsgemäß und schadlos erfolgen könne, erübrige (vgl. dazu BVerwG, Urt.v. 14. April 2005, 7 C 26/03 ).

    Bei einem Vorgang, der wie die Verfüllung einer Tongrube sowohl den Beseitigungsverfahren D1 (Ablagerungen in oder auf dem Boden, d.h. Deponien usw.) und D12 (Dauerlagerung, z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk) als auch dem Verfahren R5 (Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen) zugeordnet werden kann, bestimmt sich die Eigenschaft als Verwertungsmaßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) danach, ob "ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können" ( EuGH , Urt.v. 13. Februar 2003, C 228/00 ; Urt.v. 13. Februar 2003, C 458/00 ; Urt.v. 27. Februar 2002, C-6/00 sog. "ASA-Entscheidung"; so auch BVerwG, Urt.v. 14. April 2005, 7 C 26/03 ; vgl. in diesem rechtlichen Zusammenhang die Verfahren D 1 und R 10).

    Zwar kann die Verfüllung von Hohlräumen im Bergbau eine Verwertungsmaßnahme dann darstellen, wenn die Verwendung von hierzu geeigneten Abfällen dem Zweck dient, im öffentlichen Interesse einen Zustand wiederherzustellen, der dem früheren Zustand gleichkommt oder eine andere Nutzung der Oberfläche ermöglicht ( BVerwG, Urt.v. 14. April 2005, 7 C 26/03 , zitiert aus Juris).

    Die entsprechenden LAGA-Mitteilungen stellen (rechtlich unverbindliche) Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums dar ( BVerwG, Urt.v. 14. April 2005, 7 C 26/03 , a.a.O.).

  • BVerwG, 26.05.1994 - 7 C 14.93

    Verfüllung eines Tagebaus mit REA-Gips als Verwertung i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 3

    Auszug aus VG Halle, 26.02.2008 - 2 A 424/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Verwertung voraus, dass ein konkreter wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen aus den Eigenschaften des Stoffes gezogen wird, der eine auf die schadlose Verwahrung des Stoffes beschränkte bloße Ablagerung unnötig macht ( BVerwG, Urt.v. 26. Mai 1994, 7 C 14/93 ).

    Die Begriffe der Entledigung und der Verwertung stellen dabei keine Gegensätze dar, weil Entledigung gerade durch einen Verwertungsvorgang erfolgen kann ( BVerwG, Urt.v. 26. Mai 1994, 7 C 14/93 ; vgl. auch § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG).

    Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einer Verwertungs- und einer Beseitigungsmaßnahme ist, ob die Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials zu einem bestimmten Zweck oder die Beseitigung eines wegen seiner Schadstoffhaltigkeit oder aus anderen Gründen nicht weiter nutzbaren Stoffes im Vordergrund steht ( BVerwG, Urt.v. 26. Mai 1994, 7 C 14/93 ).

  • EuGH, 27.02.2002 - C-6/00

    ALLE NATIONALEN BEHÖRDEN, DENEN EINE GEPLANTE BEFÖRDERUNG VON ABFÄLLEN VON EINEM

    Auszug aus VG Halle, 26.02.2008 - 2 A 424/06
    Bei einem Vorgang, der wie die Verfüllung einer Tongrube sowohl den Beseitigungsverfahren D1 (Ablagerungen in oder auf dem Boden, d.h. Deponien usw.) und D12 (Dauerlagerung, z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk) als auch dem Verfahren R5 (Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen) zugeordnet werden kann, bestimmt sich die Eigenschaft als Verwertungsmaßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) danach, ob "ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können" ( EuGH , Urt.v. 13. Februar 2003, C 228/00 ; Urt.v. 13. Februar 2003, C 458/00 ; Urt.v. 27. Februar 2002, C-6/00 sog. "ASA-Entscheidung"; so auch BVerwG, Urt.v. 14. April 2005, 7 C 26/03 ; vgl. in diesem rechtlichen Zusammenhang die Verfahren D 1 und R 10).

    Danach kann die Einlagerung von Abfällen in ein Bergwerk dann als Verwertung angesehen werden, wenn die Abfälle andere Primärressourcen ersetzen, die andernfalls zum Verfüllen hätten verwendet werden müssen; dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn bergbauliche Hohlräume zur Vermeidung von Bergschäden verfüllt werden müssen ( EuGH, Urt.v. 27. Februar 2002, C-6/00 sog. "ASA-Entscheidung").

    Es ist letztlich eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob in einer Abfallbehandlung eine Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung zu sehen ist (vgl. auch EuGH, Urt.v. 27. Februar 2002, C-6/00 sog. "ASA-Entscheidung").

  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 13.98

    Bergbau; Salzbergwerk, stillgelegtes; Verfüllung von Hohlräumen; Bergversatz;

    Auszug aus VG Halle, 26.02.2008 - 2 A 424/06
    Was danach nicht Abfälle zur Verwertung sind, sind Abfälle zur Beseitigung ( BVerwG, Urt.v. 14. April 2000, 4 C 13/98 ).

    Die Vermischung von Abfällen mit anderen Stoffen, die nur dazu dient, das Volumen des Versatzmaterials zu erhöhen, führt nicht dazu, dass der Versatz des Gemischs ein Verfahren der Abfallverwertung ist, auch wenn das Gemisch eine noch ausreichende Druckfestigkeit für die bergbauliche Sicherung hat und die Beimischung den Transport des Versatzmaterials zur Stätte der Ablagerung erleichtert ( BVerwG, Urt.v. 14. April 2000, 4 C 13/98 ).

  • EuGH, 13.02.2003 - C-228/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VG Halle, 26.02.2008 - 2 A 424/06
    Bei einem Vorgang, der wie die Verfüllung einer Tongrube sowohl den Beseitigungsverfahren D1 (Ablagerungen in oder auf dem Boden, d.h. Deponien usw.) und D12 (Dauerlagerung, z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk) als auch dem Verfahren R5 (Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen) zugeordnet werden kann, bestimmt sich die Eigenschaft als Verwertungsmaßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) danach, ob "ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können" ( EuGH , Urt.v. 13. Februar 2003, C 228/00 ; Urt.v. 13. Februar 2003, C 458/00 ; Urt.v. 27. Februar 2002, C-6/00 sog. "ASA-Entscheidung"; so auch BVerwG, Urt.v. 14. April 2005, 7 C 26/03 ; vgl. in diesem rechtlichen Zusammenhang die Verfahren D 1 und R 10).

    Die Verwendung von Abfällen als Brennstoff in einem Zementofen ist als Verwertung anzusehen, wenn dabei überschüssige Wärme erzeugt wird, die in diesem Prozess verwendet wird ( EuGH, Urt.v. 13. Februar 2003, C-228/00 ).

  • EuGH, 13.02.2003 - C-458/00

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus VG Halle, 26.02.2008 - 2 A 424/06
    Bei einem Vorgang, der wie die Verfüllung einer Tongrube sowohl den Beseitigungsverfahren D1 (Ablagerungen in oder auf dem Boden, d.h. Deponien usw.) und D12 (Dauerlagerung, z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk) als auch dem Verfahren R5 (Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen) zugeordnet werden kann, bestimmt sich die Eigenschaft als Verwertungsmaßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) danach, ob "ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können" ( EuGH , Urt.v. 13. Februar 2003, C 228/00 ; Urt.v. 13. Februar 2003, C 458/00 ; Urt.v. 27. Februar 2002, C-6/00 sog. "ASA-Entscheidung"; so auch BVerwG, Urt.v. 14. April 2005, 7 C 26/03 ; vgl. in diesem rechtlichen Zusammenhang die Verfahren D 1 und R 10).

    Der Hauptzweck der Verbrennung in einer städtischen Verbrennungsanlage ist dagegen die Beseitigung der Abfälle ( EuGH , Urt.v. 13. Februar 2003, C 458/00 ).

  • VG Gera, 14.11.2002 - 4 K 738/99

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Rechtsschutzinteresse;

    Auszug aus VG Halle, 26.02.2008 - 2 A 424/06
    Danach bedürfen Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung bedürfen, keiner Baugenehmigung nach der BauO LSA (vgl. im Übrigen auch VG Gera, Urt.v. 14. November 2002, 4 K 738/99, zitiert aus Juris; Jäde/Dirnberger, BauO LSA , Stand: Sept. 2007, § 2, Rn. 22).
  • BVerwG, 26.04.2007 - 7 C 7.06

    Sonderabfall; Abfall zur Beseitigung; Abfall zur Verwertung; Abfallgemisch;

    Auszug aus VG Halle, 26.02.2008 - 2 A 424/06
    Demgemäß kann eine anlageninterne Substitution angenommen werden, wenn Abfall als Ersatzbrennstoff bei der Stützfeuerung eingesetzt wird; wobei eine vollständige Austauschbarkeit sämtlicher Abfälle mit Primärenergieträgern nicht erforderlich ist ( BVerwG, Urt.v. 26. April 2007, 7 C 7.06 , zitiert aus juris).
  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    (b) Sollte der Angeklagte K. weitaus größere Mengen Klärschlammkompost in den Kiessandtagebau eingebracht haben, als zur Wiederherstellung der Oberfläche erforderlich gewesen wären, könnte dies zwar entscheidend gegen die Annahme sprechen, der Hauptzweck der Maßnahme liege in der Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls (vgl. VG Halle, ZfB 2008, 289).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.11.2009 - 1 A 11222/09

    Verfüllung von Tagebaugruben nur nach aktuellem Umweltrecht erlaubt

    Allein mit der Begründung eines etwaigen Regelungs bedarfs kann nicht zugleich eine Regelungs lücke hergeleitet werden, so dass der Senat insofern keinen Anlass für weitere Ausführungen sieht (vgl. hierzu aber zutreffend VG Halle, Urteil vom 26.02.2008, 2 A 424/06, juris, Rn. 53 m.w.N.).
  • VG Hannover, 18.11.2009 - 11 A 4612/07

    Abfalbeseitigung; Abfall; Abfallverwertung; Klagebefugnis; Präklusion; REKAL;

    Eine Abfallbeseitigung läge vor, wenn im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG der Hauptzweck des Aufbringens des REKAL-Stabilisat-Gemisches in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt, dies wäre dann der Fall, wenn (vgl. VG Halle, Urteil vom 26.03.2008 - 2 A 424/06 -) für das Vorhaben zur Substitution mehr Abfälle eingesetzt werden als es zur Erreichung des angegebenen Zwecks erforderlich ist.

    Das Gericht teilt die einhellige Auffassung in der Rechtsprechung, dass die Regeln Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums sind (für die LAGA-Mitteilung 20: OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.03.2009 - 2 L 104/08 -, AbfallR 2009, 197-198; Beschluss vom 18.08.2008 - 2 M 103/08 -, NJW 2009, 166-167; TR Boden: VG Halle (Saale), Urteil vom 26.02.2008 - 2 A 424/06 -, ZfB 2008, 289-296; TR Bergbau: VG Dessau, Urteil vom 11.09.2003 - 2 A 349/01 -, NuR 2004, 474-477 ), die sogar als "als generelle und dem gleichmäßigen Gesetzesvollzug dienende Standards" bezeichnet werden (für LAGA-Mitteilung 20: VG Würzburg, Urteil vom 16.01.2007 - W 4 K 06.547 -, zit. nach Juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 09.04.2008 - 3 B 53/08 -, ZfB 2008, 200-206; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2004 - 17 K 4572/03 -, zit. n. Juris).

  • VG Hannover, 18.11.2009 - 11 A 4596/07

    Klage eines Naturschutzvereins gegen die Planfeststellung über die Erweiterung

    Eine Abfallbeseitigung läge vor, wenn im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG der Hauptzweck des Aufbringens des REKAL-Stabilisat-Gemisches in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt, dies wäre dann der Fall, wenn (vgl. VG Halle, Urteil vom 26.03.2008 - 2 A 424/06 -) für das Vorhaben zur Substitution mehr Abfälle eingesetzt werden als es zur Erreichung des angegebenen Zwecks erforderlich ist.

    Das Gericht teilt die einhellige Auffassung in der Rechtsprechung, dass die Regeln Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums sind (für die LAGA-Mitteilung 20: OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.03.2009 - 2 L 104/08 -, AbfallR 2009, 197-198; Beschluss vom 18.08.2008 - 2 M 103/08 -, NJW 2009, 166-167; TR Boden: VG Halle (Saale), Urteil vom 26.02.2008 - 2 A 424/06 -, ZfB 2008, 289-296; TR Bergbau: VG Dessau, Urteil vom 11.09.2003 - 2 A 349/01 -, NuR 2004, 474-477), die sogar als "als generelle und dem gleichmäßigen Gesetzesvollzug dienende Standards" bezeichnet werden (für LAGA-Mitteilung 20: VG Würzburg, Urteil vom 16.01.2007 - W 4 K 06.547 -, zit. nach [...]; VG Magdeburg, Beschluss vom 09.04.2008 - 3 B 53/08 -, ZfB 2008, 200-206; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2004 - 17 K 4572/03 -, zit. n. [...]).

  • VG Aachen, 22.01.2016 - 7 K 2657/13

    Eluat-Zuordnungswert; Nebenbestimmung; Inhaltsbestimmung; Abgrabung; Verfüllung;

    hierzu BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 7 C 26/03 -, juris Rn. 23; OVG LSA, Beschluss vom 12.03.2009 - 2 L 104/08 -, juris Rn. 8; BayVGH, Urteil vom 10.03.1998 - 20 B 97.406 -, juris Rn. 22; VG Hannover, Urteil vom 25.10.2010 - 4 A 3001/09 -, juris Rn. 93; VG Halle (Saale), Urteil vom 26.02.2008 - 2 A 424/06 -, juris Rn. 54; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2004 - 17 K 4572/03 -, juris Rn. 56.
  • VG Aachen, 17.11.2016 - 6 K 1496/15

    Bergrecht; Bodenschutz; Tagebau; Verfüllung; Bodenmaterial; durchwurzelbare

    vgl.              BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 7 B 16.10 -, juris Rn. 10, und Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 -, juris Rn. 24 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. November 2009 - 1 A 11222/09 -, juris Rn.82 ("Allein mit der Begründung eines etwaigen Regelungsbedarfs kann nicht zugleich eine Regelungslücke hergeleitet werden"), mit kritischer Anmerkung von Dazert, AbfallR 2010, 102 ff.; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 424/06 -, juris Rn. 53; anders noch VG Magdeburg, Beschluss vom 9. April 2008 - 3 B 53/08 -, juris Rn. 27.
  • VG Halle, 22.01.2014 - 5 A 155/13

    Änderung einer Sonderbetriebsplanzulassung

    Zwar ist die Verwendung von Abfallmengen, die über den für den Zweck notwendigen Umfang hinausgehen ein starkes Indiz für den Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage (vgl. VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 424/06 HAL- juris).
  • VG Hannover, 25.10.2010 - 4 A 3001/09

    Bodenabbau; Einbauklasse; Verfüllung

    Das Gericht teilt die einhellige Auffassung in der Rechtsprechung, dass die Regeln Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums sind (für die LAGA-Mitteilung 20: OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.03.2009 - 2 L 104/08 -, AbfallR 2009, 197-198; Beschluss vom 18.08.2008 - 2 M 103/08 -, NJW 2009, 166-167; TR Boden: VG Halle (Saale), Urteil vom 26.02.2008 - 2 A 424/06 -, ZfB 2008, 289-296), die sogar als "als generelle und dem gleichmäßigen Gesetzesvollzug dienende Standards" bezeichnet werden (für LAGA-Mitteilung 20: VG Würzburg, Urteil vom 16.01.2007 - W 4 K 06.547 -, zit. nach Juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 09.04.2008 - 3 B 53/08 -, ZfB 2008, 200-206; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2004 - 17 K 4572/03 -, zit. n. Juris).
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