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   OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16   

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https://dejure.org/2017,2761
OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16 (https://dejure.org/2017,2761)
OVG Saarland, Entscheidung vom 07.02.2017 - 2 A 515/16 (https://dejure.org/2017,2761)
OVG Saarland, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - 2 A 515/16 (https://dejure.org/2017,2761)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber syrischen Staatsangehörigen; Beurteilung des Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention; Drohen von Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Syrien

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 3, AsylG § 4, AsylG § 3 Abs. 1, RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4
    Syrien, Nachfluchtgründe, Rückkehrgefährdung, Asylantrag, Auslandsaufenthalt, subsidiärer Schutz, illegale Ausreise, unerlaubte Ausreise, Folter, Flüchtlingseigenschaft, Vernehmung, Rückkehrbefragung, ernsthafte individuelle Bedrohung, ernsthafter Schaden, Militärdienst, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEFRAGUNG; FOLTER; NACHFLUCHTGRUND; OPPOSITION; RÜCKKEHRER; SYRIEN; VERFOLGUNGSGRUND; VERFOLGUNGSHANDLUNG; VERKNÜPFUNG; WEHRDIENSTENTZIEHUNG

  • rechtsportal.de

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber syrischen Staatsangehörigen; Beurteilung des Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ; Drohen von Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Syrien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Flüchtlingsanerkennung für Syrer wegen illegaler Ausreise, Asylantrags und längeren Auslandsaufenthalts

  • zeitbote-regional.de (Pressemitteilung)

    Keine Flüchtlingsanerkennung für Syrer wegen illegaler Ausreise, Asylantrags und längeren Auslandsaufenthalts

  • archive.is (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    H.A. ./. Bundesrepublik Deutschland

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Wird zitiert von ... (322)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16
    Ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a AsylG dergestalt droht, einer Befragung unterzogen zu werden, mit der die konkrete Gefahr einer Verhaftung und/oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung einhergeht, kann letztlich offenbleiben.(Vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Zweifel hieran ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass bis Ende 2015 von den rund 22 Millionen zuvor in Syrien lebenden Menschen bereits rund 4, 9 Millionen, mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung, aus dem Land geflohen sind.

    Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade dem Kläger ein entsprechendes Merkmal von den syrischen Behörden zumindest zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG).(Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition zurechnen, gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Erkenntnisse.

    Eine solche Annahme erscheint schon deshalb wenig realistisch, weil es angesichts der hohen Zahl von bereits bis Ende 2015 fast 5 Millionen Flüchtlingen auch dem syrischen Staat bekannt sein muss, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen hat.(Vgl. ebenso: OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A - alle bei juris) Die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt sind für sich genommen noch keine Anzeichen für eine politische Gegnerschaft zum syrischen Regime.

    Im Gegenteil dürfte auch für die syrischen Behörden der Schluss nahe liegen, dass diejenigen, die vor dem Bürgerkrieg außer Landes geflohen sind, regelmäßig keine Bedrohung des in Syrien zeitweilig um sein politisches und physisches Überleben kämpfenden Regimes darstellen, sondern dass sie aus Angst um ihr Leben und ihre Gesundheit dem Konflikt gerade aus dem Weg gegangen sind.(So auch OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Die vermehrte Ausstellung von syrischen Pässen durch Stellen innerhalb Syriens, aber auch durch die syrischen Auslandsvertretungen,(Vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge an das VG Saarlouis vom 16.9.2016) deutet ebenfalls in diese Richtung.

    Dabei mag es auch darum gehen, im Einzelfall vorhandene Wahrnehmungen oder Kenntnisse die Tätigkeit der Exilopposition betreffend "abzuschöpfen", wobei jedoch angesichts von Millionen im Ausland lebender Flüchtlinge nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die syrischen Sicherheitsbehörden bei jedem oder auch nur bei einer großen Zahl von Rückkehrern ein derartiges Wissen vermuten.(Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Belastbare Erkenntnisse dafür, dass der syrische Staat die illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrags im Ausland oder etwa die bloße Herkunft aus einer derzeit oder in der Vergangenheit vom syrischen Regime nicht beherrschten Region Syriens generell und unterschiedslos als Ausdruck einer oppositionellen Überzeugung jeder einzelnen Person wertet, liegen aber nicht vor.

    Dem Kläger droht im Fall einer - unterstellten - Rückkehr nach Syrien auch nicht wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.(Ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Eine solche Wehrdienstentziehung könnte der 1992 geborene Kläger begangen haben, indem er Syrien ohne die für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat.(vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -) In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige eine Militärdienstpflicht.

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2016 - 3 LB 17/16

    Schutzstatus syrischer Flüchtlinge

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16
    Die Frage, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(Vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 10 C 25/10 -, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohen, kann aber dahinstehen, da der Senat - ebenso wie das OVG Koblenz und das OVG Schleswig(OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris) - zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine - angenommene - Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG gegeben wäre.

    Eine solche Annahme erscheint schon deshalb wenig realistisch, weil es angesichts der hohen Zahl von bereits bis Ende 2015 fast 5 Millionen Flüchtlingen auch dem syrischen Staat bekannt sein muss, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen hat.(Vgl. ebenso: OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A - alle bei juris) Die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt sind für sich genommen noch keine Anzeichen für eine politische Gegnerschaft zum syrischen Regime.

    Die Einreise nach Syrien sei offiziell nur an einigen wenigen noch offenen Grenzübergängen möglich.(Vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -) Nach Angaben des Deutschen Orient-Instituts(Auskunft an OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -) ist der Ort der Wiedereinreise ein entscheidender Faktor bei der Frage, ob vor der Ausreise nicht verfolgte syrische Staatsbürger Befragungen oder gegebenenfalls Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt sind.

    Es besteht daher keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass der syrische Staat jeden Rückkehrer unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören.(Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris) Allein die illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrags und der Aufenthalt im Ausland stellen angesichts der hohen Zahl von Flüchtlingen noch keine Anzeichen für eine politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar.

    Dem Kläger droht im Fall einer - unterstellten - Rückkehr nach Syrien auch nicht wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.(Ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Eine solche Wehrdienstentziehung könnte der 1992 geborene Kläger begangen haben, indem er Syrien ohne die für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat.(vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -) In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige eine Militärdienstpflicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 14 A 1852/16

    Politische Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden syrischen

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16
    Eine solche Annahme erscheint schon deshalb wenig realistisch, weil es angesichts der hohen Zahl von bereits bis Ende 2015 fast 5 Millionen Flüchtlingen auch dem syrischen Staat bekannt sein muss, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen hat.(Vgl. ebenso: OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A - alle bei juris) Die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt sind für sich genommen noch keine Anzeichen für eine politische Gegnerschaft zum syrischen Regime.

    Im Ausland lebende Syrer haben - ungeachtet ihrer eigenen politischen Anschauungen - aufgrund der räumlichen Nähe und der gleichen Herkunft häufig Kenntnis von solchen Aktivitäten, so dass mit einer intensiveren Vernehmung zu rechnen wäre, die möglicherweise für alle Rückkehrer auch mit dem Einsatz von Folter zum restlosen Auspressen aller vorhandenen Informationen verbunden wäre.(Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A - alle bei juris) Es liegen daher für alle aus dem Ausland rückgeführten syrischen Asylbewerber, jedenfalls soweit sie überhaupt von ihrer geistigen Fähigkeit oder ihrem Alter her als Auskunftspersonen in Betracht kommen, zu subsidiärem Schutz berechtigende stichhaltige Gründe für die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens in Form der Folter vor (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AsylG).

  • VG Düsseldorf, 28.06.2017 - 5 K 7221/16
    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16
    Es gebe keine Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer deshalb gefährdet sei, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage komme.(Vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -) Dem Auswärtigen Amt seien Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien.

    Die Einreise nach Syrien sei offiziell nur an einigen wenigen noch offenen Grenzübergängen möglich.(Vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -) Nach Angaben des Deutschen Orient-Instituts(Auskunft an OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -) ist der Ort der Wiedereinreise ein entscheidender Faktor bei der Frage, ob vor der Ausreise nicht verfolgte syrische Staatsbürger Befragungen oder gegebenenfalls Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt sind.

  • BVerfG, 29.04.2009 - 2 BvR 78/08

    Verletzung des Willkürverbotes (Art 3 Abs 1 GG) im Asylverfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16
    Was die drohende Heranziehung zum Wehrdienst angeht, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für eine Auswahl anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund.(Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, S. 2) Ebenso liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger wegen seiner Wehrdienstentziehung in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an seine politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich - ein sogenannter Politmalus(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris) - drohen würde.
  • VG Düsseldorf, 15.02.2017 - 5 K 7480/16

    Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter; Zuerkennung

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16
    Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft.(Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 1-3; sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7480/16.A -) Danach könnte für den Kläger, der keinen Einberufungsbescheid erhalten hatte, bei einer Rückkehr nach Syrien zwar die Gefahr bestehen, im Hinblick auf seine illegale Ausreise wegen Wehrdienstentziehung bestraft und zwangsweise von der syrischen Armee eingezogen zu werden.
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16
    Die Frage, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(Vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 10 C 25/10 -, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohen, kann aber dahinstehen, da der Senat - ebenso wie das OVG Koblenz und das OVG Schleswig(OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris) - zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine - angenommene - Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG gegeben wäre.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

    Ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 153; OVG Saarland, Urteil vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris, Rn. 31.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2017 - A 11 S 562/17

    Verfolgung in Syrien wegen Wehrdienstentziehung

    Ebenso vermag der Senat den Schluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht nachzuvollziehen, wonach gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle bloßer Wehrdienstentziehung das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee spreche (Urteil vom 02.02.2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 31).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 14 A 2316/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer

    juris, Rn. 45 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris, Leitsatz und Rn. 21.
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