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   VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 621/11   

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VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 621/11 (https://dejure.org/2012,50090)
VG Schwerin, Entscheidung vom 20.12.2012 - 2 A 621/11 (https://dejure.org/2012,50090)
VG Schwerin, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - 2 A 621/11 (https://dejure.org/2012,50090)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ferienwohnnutzung im Wohngebiet "Am Reek" in Boltenhagen-Tarnewitz unzulässig

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Ferienwohnnutzung im Wohngebiet "Am Reek" in Boltenhagen-Tarnewitz unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ferienwohnnutzung im Wohngebiet unzulässig - Nutzung als Ferienwohnung oder -haus stellt keine Unterform der Wohnnutzung dar

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08

    Sofortige Vollziehung einer Beseitigungsanordnung

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 621/11
    Maßgebend ist ein bestimmter topografischer Bereich (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 6. Februar 2008 - 3 M 9 /08 - NordÖR 2008, 450).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 621/11
    Auch sind die behaupteten weiteren Ferienwohnnutzungen von der Beklagten bisher nicht in einer Weise geduldet worden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat (vgl. BVerwGE 31, 22, 26).
  • BVerwG, 19.02.1992 - 7 B 106.91

    Ausfaulgrube - Kleinkläranlage - Ordnungsbehörde

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 621/11
    Ebenso ist es mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht (BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360).
  • BVerwG, 22.04.1995 - 4 B 55.95

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 621/11
    Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen jedoch nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss; entschließt sie sich zu einem Einschreiten, ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen; ihr ist es lediglich verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen; beschränkt sie sich darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgebot zuwider, es sei denn, dass sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 30. Juni 2010 - 3 M 114/10 - BVerwG, Beschl. v. 22. April 1995 - 4 B 55.95 - BRS 57 Nr. 248 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 621/11
    Zum Begriff des Wohnens gehört eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, zu der auch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gehört (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56).
  • BVerwG, 07.08.1998 - 4 B 78.98

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Vorliegen des

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 621/11
    Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. v. 08. Mai 1989 - 4 B 78.98-, BRS 49, Nr. 66) hat hierzu ausgeführt:.
  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 CN 3.97

    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle; Bebauungsplan; Nichtigkeit; Wirksamkeit,

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 621/11
    Die in der Rechtsprechung anerkannte Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urt. v. 03. Dezember 1998 - 4 CM 3.97 -, BVerwGE 108, 71, 76) setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, offenkundig so verändert haben, dass eine Verwirklichung seiner Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (vgl. Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. 0, § 9 Rn. 7a m. w. N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.12.2007 - 3 M 190/07

    Unzulässigkeit von Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 621/11
    Zur Frage der Zulässigkeit einer Ferienwohnnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald im Beschluss vom 8. Januar 2008 (3 M 190/07, Juris, dort unter dem Datum 28. Dezember 2007, sowie NordÖR 2008, 169) ausgeführt:.
  • VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 1577/10

    Nutzungsänderung von Wohnhaus zu Beherbergungsbetrieb im faktischen reinen

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 621/11
    Demgegenüber hat die Kammer in einem Urteil vom 20. Dezember 2012 (Az.: 2 A 1577/10) bezogen auf einen K. Fall zwischen einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes und Ferienwohnungen unterschieden (Urt. v. 20.12.2012 - 2 A 1577/10 -, amtlicher Umdruck S. 10 ff. m. w. N. zum Streitstand).
  • BVerwG, 12.03.1982 - 4 C 59.78

    Ersatzbau - Ferienhaus - Wochenendhaus - Begünstigung

    Auszug aus VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 621/11
    Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 -, NJW 1982, 2512).
  • BVerwG, 08.05.1989 - 4 B 78.89

    Befreiung - Berücksichtigung des Einzelfalls

  • VG Schwerin, 16.08.2018 - 2 A 3543/17

    Nutzungsänderung von zu Dauer-Wohnzwecken errichteten Räumlichkeiten zu

    Die Kammer hat bislang in einer Reihe von Entscheidungen (vgl. u.a. Urteile vom 10. November 2016, Az. 2 A 1811/14, sowie vom 20. Dezember 2012, Az. 2 A 1577/10 und 2 A 621/11) die Auffassung vertreten, dass es sich bei Ferienwohnungen nicht um Betriebe des Beherbergungsgewerbes handelt.
  • VG Berlin, 21.02.2014 - 13 L 274.13

    Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet rücksichtslos

    Das ist für eine Nutzung als gewerbliche Ferienwohnung im Verhältnis zur gewöhnlichen Wohnnutzung ersichtlich der Fall (vgl. nur VGH München, Beschluss vom 4. September 2013 - 14 ZB 13.6 - VG Schwerin, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 2 A 621/11 -).
  • VG Schwerin, 07.01.2016 - 2 A 1023/14

    Nutzungsänderung; Wohnung statt Ferienwohnung

    Erfüllt die Ferienwohnnutzung - wie ausgeführt - den Begriff des (ausnahmsweise zulassungsfähigen) Betriebes des Beherbergungsgewerbes nicht, können jenseitige Beherbergungsformen, wie die Ferienwohnnutzung, nicht über den Umweg des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu den "sonstigen" Gewerbebetrieben erklärt werden (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 20. Dezember 2012 - 2 A 621/11 -, juris, Rn. 37; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 4 Rn. 75).
  • VG Schwerin, 16.01.2020 - 2 A 1308/18

    Anforderungen an die Bauvorlagen bei Ferienwohnungsvorhaben; Änderung des

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für die Beurteilung des Charakters der näheren Umgebung eines Bauvorhabens ebenso wie für die Beantwortung der Frage, ob bereits ausnahmsweise zulässige Nutzungen in der näheren Umgebung vorhanden sind, grundsätzlich allein formell oder materiell rechtmäßige oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt materiell rechtmäßig gewesene Anlagen sowie solche Anlagen relevant sind, bei denen sich die Baubehörde mit deren Vorhandensein abgefunden hat (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2019 - 2 A 3150/19 SN - amtl. Umdruck S. 12 mit Hinweis auf OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 3 M 92/14 - amtl. Umdruck S. 6 und VG Schwerin, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 2 A 621/11 - juris Rn. 44; OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juli 2011 - 1 LA 41/11 - juris Rn. 4; vgl. ferner Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 34 Rn. 6 m. w. N.).
  • VG Schwerin, 17.06.2014 - 2 B 459/14

    Einzelfall der Fristgewährung bei sofort vollziehbarer Nutzungsuntersagung bei

    Ferienwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind bauplanungsrechtlich grundsätzlich zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne bereits VG Schwerin, Urteile v. 20.12.2012 - 2 A 1577/10 sowie 2 A 621/11 -, zitiert nach Juris).
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