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   OVG Berlin, 28.11.1997 - 2 A 7.94   

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OVG Berlin, 28.11.1997 - 2 A 7.94 (https://dejure.org/1997,3179)
OVG Berlin, Entscheidung vom 28.11.1997 - 2 A 7.94 (https://dejure.org/1997,3179)
OVG Berlin, Entscheidung vom 28. November 1997 - 2 A 7.94 (https://dejure.org/1997,3179)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Normenkontrollverfahren; Intertemporales Prozeßrecht; Genehmigungspflicht; Eigentumserwerb; Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1998, 909 (Ls.)
  • ZfBR 1998, 211
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 26.10.1995 - 1 BvR 1348/95

    Verfassungsfragen zum gesetzgeberischen Unterlassen auf dem Gebiet der

    Auszug aus OVG Berlin, 28.11.1997 - 2 A 7.94
    Der erhöhte Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten im Sinne des § 165 Abs. 3 Nr. 2 BauGB besteht nicht erst bei dem Vorhandensein einer akuten Wohnungsnotlage; vielmehr reicht insoweit ein mittelfristiger erheblicher Siedlungsdruck aus, bei dem die Nachfrage das Angebot deutlich übersteigt (vgl. OVG Nds, Urteil vom 3. Februar 1997, BauR 1997, 620, 623; BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 1995, BayVBl 1996, 271, 273).

    Dies ist ein Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil das Entwicklungsrecht aufgrund seiner prinzipiell eigentumsverteilenden Wirkung das "bodenrechtlich schärfste Schwert" ist (vgl. Brohm, a.a.O., S. 500, 503; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September 1994, BauR 1996, 523, 525; BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 1995, BayVBl 1996, 271, 277).

    Danach muß der Antragsgegner die Voraussetzungen dafür schaffen, daß eine zügige Durchführung der Entwicklungsmaßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist, denn nur dann müssen die Grundstückseigentümer die mit der Entwicklungsbereichsverordnung verbundenen Beschränkungen ihrer Rechte im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 GG ) hinnehmen (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 1995, BayVBl 1996, 271, 276; Stich, WiVerw 1993, S. 104, 107).

    Das Entwicklungsrecht ist kein Instrument der kommunalen Bodenvorratspolitik (vgl. OVG Nds, Urteil vom 3. Februar 1997, BauR 1997, 620, 624; BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 1995, BayVBl 1996, 271, 275).

    Bei den Entwicklungsbereichen im Sinne des § 165 BauGB werden von der Rechtsprechung ebenfalls Durchführungszeiträume von 9 und 14 Jahren noch als zügig angesehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 1995, BayVBl 1996, 271, 276; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September 1994, BauR 1996, 523, 526).

    Fiskalische Interessen dürfen nur nicht das Hauptmotiv für die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme selbst sein (vgl. BT-Drucks. 12/4340, S. 14; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September 1994, BauR 1996, 523, 524; BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 1995, BayVBl 1996, 271, 273).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1994 - 8 S 3002/93

    Festsetzung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs; Grundstücke im Eigentum

    Auszug aus OVG Berlin, 28.11.1997 - 2 A 7.94
    Mit den Entwicklungsmaßnahmen soll im Wege einer städtebaulichen Neuordnung eine innenstadtadäquate Nutzung des Bereichs für Wohnbebauung, Gemeinbedarfseinrichtungen, Grünanlagen, Dienstleistungsbetriebe, Handel und Gewerbe erreicht werden (vgl. Begründung der Entwicklungsbereichsverordnung A.b 1.4, S. 5. Es handelt sich dabei somit um eine sogenannte Innenentwicklungsmaßnahme (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 12. September 1994, BauR 1996, 523, 524; Brohm, Öffentliches Baurecht, 1997, S. 501 ; Krautzberger, Ziele und Voraussetzungen städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen, WiVerw 1993, S. 85, 96; BT-Drucks. 12/4340, Begründung zu § 165, S. 21).

    Dies ist ein Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil das Entwicklungsrecht aufgrund seiner prinzipiell eigentumsverteilenden Wirkung das "bodenrechtlich schärfste Schwert" ist (vgl. Brohm, a.a.O., S. 500, 503; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September 1994, BauR 1996, 523, 525; BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 1995, BayVBl 1996, 271, 277).

    Mit Hilfe einer Entwicklungsbereichsverordnung ist dagegen die Bereitstellung und Erschließung von Bauland für Wohn- und Arbeitsstätten innerhalb eines überschaubaren Zeitraums umsetzbar, weil sie den Zugriff auf die benötigten Grundstücke erlaubt und auf diese Weise ein leistungsfähiges Bodenmanagement ermöglicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September 1994, BauR 1996, 523, 525).

    Bei den Entwicklungsbereichen im Sinne des § 165 BauGB werden von der Rechtsprechung ebenfalls Durchführungszeiträume von 9 und 14 Jahren noch als zügig angesehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 1995, BayVBl 1996, 271, 276; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September 1994, BauR 1996, 523, 526).

    Die vorgeschriebene zügige Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen (§ 165 Abs. 3 Nr. 3 BauGB ) setzt jedoch voraus, daß langwierige Verhandlungen über den Grunderwerb und die Nutzung vermieden werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September 1994, BauR 1996, 523, 525).

    Fiskalische Interessen dürfen nur nicht das Hauptmotiv für die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme selbst sein (vgl. BT-Drucks. 12/4340, S. 14; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September 1994, BauR 1996, 523, 524; BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 1995, BayVBl 1996, 271, 273).

  • OVG Niedersachsen, 03.02.1997 - 1 K 6799/95

    Entwicklungsbereich; Teilbarkeit; Zusammenfassung von Flächen;

    Auszug aus OVG Berlin, 28.11.1997 - 2 A 7.94
    Der erhöhte Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten im Sinne des § 165 Abs. 3 Nr. 2 BauGB besteht nicht erst bei dem Vorhandensein einer akuten Wohnungsnotlage; vielmehr reicht insoweit ein mittelfristiger erheblicher Siedlungsdruck aus, bei dem die Nachfrage das Angebot deutlich übersteigt (vgl. OVG Nds, Urteil vom 3. Februar 1997, BauR 1997, 620, 623; BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 1995, BayVBl 1996, 271, 273).

    Ohne eine solche Begrenzung des Wertausgleichs würden der Anwendungsbereich des städtebaulichen Entwicklungsrechts in einer dem Gesetzeszweck zuwiderlaufenden Weise eingeengt und die vom Gesetzgeber vorgesehenen Erleichterungen bei der Umsetzung der Planung faktisch wieder aufgehoben (vgl. OVG Nds, Urteil vom 3. Februar 1997, BauR 1997, 620, 624).

    Es liegt also in der Risikosphäre der Grundstückseigentümer, wenn sie ihre Forderungen so überziehen, daß eine Einigungsbereitschaft nicht mehr angenommen werden kann (vgl. OVG Nds, Urteil vom 3. Februar 1997, BauR 1997, 620, 624), denn die mangelnde Veräußerungsbereitschaft stellt zugleich den Rechtfertigungsgrund für den Erlaß der Entwicklungsverordnung dar (so auch ausdrücklich § 165 Abs. 3 Nr. 3 BauGB in der am 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Neufassung vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141)).

    Das Entwicklungsrecht ist kein Instrument der kommunalen Bodenvorratspolitik (vgl. OVG Nds, Urteil vom 3. Februar 1997, BauR 1997, 620, 624; BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 1995, BayVBl 1996, 271, 275).

    Sie können deshalb kein zweites Mal - gleichsam unter Verdoppelung ihres Gewichts - in die Abwägung einfließen (vgl. OVG Nds, Urteil vom 3. Februar 1997, BauR 1997, 620, 625).

    Der Gesetzgeber ist durch die Eigentumsgewährleistung des Artikel 14 Abs. 1 GG nicht gehindert, den Kommunen den Handlungsspielraum zu geben, den sie zur Bewältigung ihrer Planungsprobleme und zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem erhöhten Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten brauchen, um brachliegende, minder- oder fehlgenutzte Flächen in Gebieten von besonderer städtebaulicher Bedeutung umzustrukturieren, wenn das herkömmliche bauplanungsrechtliche Instrumentarium nicht ausreicht oder die Maßnahme faktisch an den finanziellen Folgen scheitern würde (vgl. OVG Nds, Urteil vom 3. Februar 1997, BauR 1997, 620, 623).

  • BGH, 02.10.1986 - III ZR 99/85

    Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs

    Auszug aus OVG Berlin, 28.11.1997 - 2 A 7.94
    Diese hängt vielmehr davon ab, ob und inwieweit die Entwicklungsmaßnahme mit komplexen und zeitraubenden Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986, ZfBR 1987, 110, 112 zu § 53 Abs. 1 Nr. 3 StBauFG ).

    Selbst dieser Durchführungszeitraum kann noch als zügig im Sinne des § 165 Abs. 3 Nr. 3 BauGB angesehen werden, denn bereits bei den Entwicklungsbereichen nach dem früheren Städtebauförderungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StBauFG ; zur gesetzgeberischen Entwicklung in den Jahren 1971-1993 vgl. Krautzberger, WiVerw 1993, S. 85, 86 ff.) galten angenommene Durchführungszeiträume von 15 und 17 Jahren noch als gesetzeskonform (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986, ZfBR 1987, 110, 112; HessVGH, Beschluß vom 27. Januar 1987, ZfBR 1987, 204, 206; siehe auch die bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB , Stand: 1. Februar 1997, § 165 Rdnr. 21 dargestellte Rechtsprechung).

  • OVG Berlin, 18.07.1995 - 2 A 4.95

    Normenkontrollverfahren; Interessenabwägung; Einstweilige Anordnung; Ungesicherte

    Auszug aus OVG Berlin, 28.11.1997 - 2 A 7.94
    Der Senat wies den Antrag durch Beschluß vom 18. Juli 1995 (OVG 2 A 4.95) zurück, weil die Antragstellerinnen die durch die Vormerkungseintragung drohende Zahlungs- und damit Vorleistungspflicht durch die Art der Kaufvertragsgestaltungen selbst herbeigeführt hätten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten der vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 2 A 4.95 und OVG 2 A 8.96, der beigezogenen Akten VG 19 A 306 und 312.95 und der vom Antragsgegner vorgelegten Planungsakten 6164-7 Band 1 bis 4, sechs Leitzordner 6164-7.1, 7.2.1, 7.2.2, 7.2.3, 7.3, 7.4.1, sowie auf den Übersichtsplan über die Teilbebauungsplanentwürfe IV 2 a) bis e), den Gestaltungs- und Erschließungsplan für das H viertel, das T viertel, den Bl park, das E Viertel und das P Dreieck und auf den Bebauungsplanentwurf IV-2, Stand: Mai 1997, Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

  • OVG Berlin, 12.11.1996 - 2 A 8.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Berlin, 28.11.1997 - 2 A 7.94
    Der Antrag ist jedoch durch Beschluß des Senats vom 12. November 1996 (OVG 2 A 8.96) als unzulässig zurückgewiesen worden, weil das Rechtsschutzziel der einstweiligen Anordnung nicht - wie vom Gesetz gefordert - auf die Aussetzung des Vollzuges einer Norm gerichtet war.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten der vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 2 A 4.95 und OVG 2 A 8.96, der beigezogenen Akten VG 19 A 306 und 312.95 und der vom Antragsgegner vorgelegten Planungsakten 6164-7 Band 1 bis 4, sechs Leitzordner 6164-7.1, 7.2.1, 7.2.2, 7.2.3, 7.3, 7.4.1, sowie auf den Übersichtsplan über die Teilbebauungsplanentwürfe IV 2 a) bis e), den Gestaltungs- und Erschließungsplan für das H viertel, das T viertel, den Bl park, das E Viertel und das P Dreieck und auf den Bebauungsplanentwurf IV-2, Stand: Mai 1997, Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus OVG Berlin, 28.11.1997 - 2 A 7.94
    Nur verfahrensrechtliche Positionen, die in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht wie diese schutzwürdig sind, werden nicht von einer Prozeßrechtsänderung erfaßt (vgl. BVerfGE 87, 48, 64; 63, 343, 359).

    Mit der Einlegung eines statthaften und zulässigen Rechtsmittels wird eine solche verfahrensrechtliche Position begründet, die in ihrer Schutzwürdigkeit mit materiell-rechtlichen Gewährleistungen vergleichbar ist (vgl. BVerfGE 87, 48, 63, 64).

  • VGH Hessen, 27.01.1987 - IV N 4/81
    Auszug aus OVG Berlin, 28.11.1997 - 2 A 7.94
    Selbst dieser Durchführungszeitraum kann noch als zügig im Sinne des § 165 Abs. 3 Nr. 3 BauGB angesehen werden, denn bereits bei den Entwicklungsbereichen nach dem früheren Städtebauförderungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StBauFG ; zur gesetzgeberischen Entwicklung in den Jahren 1971-1993 vgl. Krautzberger, WiVerw 1993, S. 85, 86 ff.) galten angenommene Durchführungszeiträume von 15 und 17 Jahren noch als gesetzeskonform (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986, ZfBR 1987, 110, 112; HessVGH, Beschluß vom 27. Januar 1987, ZfBR 1987, 204, 206; siehe auch die bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB , Stand: 1. Februar 1997, § 165 Rdnr. 21 dargestellte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 NB 6.97

    Bauplanungsrecht - Voraussetzungen für die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Berlin, 28.11.1997 - 2 A 7.94
    Die Abweichungen müssen so massiv und offenkundig sein, daß die Verordnung bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verliert, die städtebauliche Entwicklung noch in die ursprünglich vorgesehene Richtung zu steuern (vgl. zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen BVerwG, Beschluß vom 6. Juni 1997, ZfBR 1998, 51, 52).
  • OVG Berlin, 14.09.1995 - 2 A 3.95

    Veränderungssperre; Zulässigkeit; Geltungsbereich; Abweichende Planung;

    Auszug aus OVG Berlin, 28.11.1997 - 2 A 7.94
    Die nur noch bedarfsangepaßte Entwicklung der Gewerbebereiche und die Schwerpunktverlagerung bei der Art der Wohnbebauung sind Änderungen, denen bei einer an den Entwicklungszielen orientierten Gesamtschau nur eine untergeordnete Bedeutung beizumessen ist (vgl. zur Änderung der Planung bei einer Veränderungssperre Beschluß des Senats vom 14. September 1995, NVwZ-RR 1996, 313).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 15.12.1977 - 1 A 311/74

    Genehmigung; Schwebend unwirksam; Vertrag; Entwicklungsverordnung

  • OVG Niedersachsen, 24.04.1997 - 6 K 1742/95

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Nachteil; Rechtsverletzung; Zeitlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.1997 - 11a D 148/94

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Mieter

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1997 - 7a D 70/93

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Subjektive Rechte des

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 49.71

    Bau- oder Bebauungsgenehmigung für den Nichteigentümer eines Grundstücks

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

  • OVG Berlin, 12.11.1996 - 2 A 8.96
    Die Antragstellerinnen haben im Bereich der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Alter Schlachthof vom 8. Juli 1993 {GVBl. S. 326) im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin - Entwicklungsbereichsverordnung -, hinsichtlich den sie einen Normenkontrollantrag gestellt haben (OVG 2 A 7.94), durch Kaufverträge vom 18. Dezember 1990 (Antragstellerinnen zu 1 und 2) und durch Kaufvertrag vom 27. Februar 1991 (Antragsteller zu 3) Teile der Grundstücke Eldenaer Straße 36 und 40 erworben, um sie gewerblich zu nutzen.

    Die Antragstellerinnen bestehen dagegen auf der Erfüllung der Kaufverträge, zumindest aber auf einem Abwarten des Ausganges des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 7.94 und der Verfahren wegen Erteilung der entwicklungsrechtlichen Genehmigungen (VG 19 A 306.95, VG 19 A 312.95).

    Der gemäß § 47 Abs. 8 VwGO im Rahmen des gegen die Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Alter Schlachthof vom 8. Juli 1993 {GVBl. S. 326) im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin anhängigen Normenkontrollantrags OVG 2 A 7.94 gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

    Dies genügt jedoch nicht für die Beantragung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 8 VwGO , die stets einen rechtlichen Zusammenhang mit einem Normenkontrollverfahren aufweisen (hier: OVG 2 A 7.94) und auf eine Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Norm gerichtet sein muß (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Juli 1995 - OVG 2 A 4.95 - BA S. 6).

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 BN 22.98

    Städtebaulicher Entwicklungsbereich; bebauter Bereich; Umstrukturierung;

    OVG Berlin vom 28.11.1997 - Az.: OVG 2 A 7.94 -.

    BVerwG 4 BN 22.98 OVG 2 A 7.94.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2009 - 10 S 15.09

    Nachbarwiderspruch eines Gewerbebetriebs gegen heranrückende Wohnbebauung;

    9 Die Antragstellerin berücksichtigt bei ihrer historischen Betrachtung der städtebaulichen Situation nicht, dass es sich bei diesem Bereich nach der Wiedervereinigung Deutschlands um eine Art Industriebrache inmitten der Stadt Berlin handelte (vgl. OVG Berlin, Normenkontrollurteil vom 28. November 1997, BRS 59 Nr. 252).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2016 - 2 A 13.14

    Normenkontrollantrag bezüglich einer Entwicklungssatzung; Antragsbefugnis von

    Der danach mögliche, erforderlichenfalls im Enteignungswege durchsetzbare einheitliche Zugriff auf alle Grundstücke im Entwicklungsbereich soll die Gemeinden zu einem leistungsfähigen Bodenmanagement befähigen, um die Bereitstellung und Erschließung von Bauland für Wohn- und Arbeitsstätten innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu ermöglichen (vgl. m.w.N. OVG Berlin, Urteil vom 28. November 1997 - OVG 2 A 7.94 -, juris Rn. 56).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - 1 C 11712/02

    Im IKEA-Streit vor dem OVG siegt die Stadt Koblenz

    Soweit der obergerichtlichen Rechtsprechung Flächenangaben zu entnehmen sind (OVG Berlin, Urteil vom 28. November 1997, BRS 59 Nr. 252 - ca. 50 ha; OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 1998 in juris - 92, 5 ha; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. November 2003 in juris - 33, 8 ha) ist anzumerken, dass die besondere Bedeutung des "anderen Teils des Gemeindegebietes" überwiegend unter Berücksichtigung der jeweils bejahten qualitativen Merkmale angenommen worden ist.
  • KG, 17.04.1998 - U 702/98

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

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