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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 9.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 9.05 (https://dejure.org/2006,21388)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.09.2006 - 2 A 9.05 (https://dejure.org/2006,21388)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. September 2006 - 2 A 9.05 (https://dejure.org/2006,21388)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollantrag hinsichtlich gemeindlich beschlossener Satzungen über Veränderungssperren im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Planaufstellungsbeschluss als nicht dem Abwägungsgebot unterliegende Planung; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit eines ...

  • Judicialis

    VwGO § 47; ; VwGO § ... 91; ; BauGB § 1 Abs. 1; ; BauGB § 1 Abs. 3; ; BauGB § 2 Abs. 1; ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16; ; BauGB § 10 Abs. 3; ; BauGB § 14 Abs. 1; ; BauGB § 16 Abs. 2; ; BauGB § 17 Abs. 2; ; BauGB § 38 Satz 1; ; WaStrG § 13 Abs. 3 Satz 1; ; WaStrG § 31; ; GO § 5 Abs. 3 Satz 2; ; GO § 66 Abs. 1; ; BekanntmV; ; BbgNatSchG § 44 Abs. 1 Satz 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeindl. Bauleitplanung: Erstreckung auf Wasserstraßen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 10.05

    Veränderungssperre für den Uferbereich des Griebnitzsees

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 9.05
    Insoweit verweist sie zur Begründung sinngemäß auf ihren Vortrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG 2 S 109.05) und den Vortrag des Antragstellers in dem - mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen - Parallelverfahren OVG 2 A 10.05: Danach sei die am 2. Februar 2005 beschlossene (landseitige) Veränderungssperre nicht wirksam bekannt gemacht worden, da es zum einen an einer Veröffentlichung des Wortlauts der Veränderungssperre im Amtsblatt fehle und zum anderen die zugehörigen Karten erst ab dem 15. Februar 2005 und damit zeitlich nach der am 4. Februar 2005 im Amtsblatt erfolgten Bekanntmachung einzusehen sein sollten.

    Darüber hinaus ist die Antragsänderung auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, sich von demjenigen des mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Parallelverfahrens OVG 2 A 10.05 nicht unterscheidet und durch die Antragsänderung ein weiteres sonst zu erwartendes Verfahren vermieden wird.

    Die Annahme einer reinen "Verhinderungsplanung" lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin einen Antrag des Antragstellers in dem Parallelverfahren OVG 2 A 10.05 vom 29. Januar 2005 auf Errichtung eines Bootsstegs bis heute nicht beschieden und hierauf mit dem Erlass der Veränderungssperre vom 25. Januar 2006 reagiert haben mag.

    Dass eine relevante Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. § 31 WaStrG) nicht zu erwarten ist, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass dem Antragsteller des Parallelverfahrens OVG 2 A 10.05 nach den nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin inzwischen eine strom- und wasserpolizeiliche Genehmigung für seine geplante Steganlage erteilt worden ist.

    Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass auch die seeseitige Veränderungssperre nicht erforderlich sei, da sie ausschließlich dazu diene, die Erteilung der im Januar 2005 vom Antragsteller des Parallelverfahrens OVG 2 A 10.05 beantragten Genehmigung zur Errichtung eines Bootsstegs zu verhindern und es daher an einem ernsthaften Planungswillen fehle, ist erneut darauf zu verweisen, dass bereits ein einzelnes Bauvorhaben ohne weiteres zum Anlass für eine Veränderungssperre genommen werden kann, wenn es die Planung gefährdet.

  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 CN 6.99

    Eingriff, naturschutzrechtlicher; Innenbereich; Landesrecht; Maß der baulichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 9.05
    Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung des Baus oder des Ausbaus von öffentlichen Straßen - oder anderer öffentlicher Einrichtungen - noch nicht gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41, 50).

    Diese Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41, 48).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 9.05
    Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, BVerwGE 51, 121, 128; Urteil vom 19. Februar 2004, NVwZ 2004, 984, 985).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138).

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2004 - 1 KN 17/03

    Abwägung beim Erlass einer Sanierungssatzung im Bereich einer Bundeswasserstraße

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 9.05
    Zulässig sind aber jedenfalls solche planerischen Aussagen, die der bestehenden Zweckbestimmung der für Wasserstraßenwecke dienenden Land- und Wasserflächen nicht zuwiderlaufen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 1. April 2004 - 1 KN 17/03 - zitiert nach Juris).
  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 9.05
    Zwar ist bei einer Festsetzung öffentlicher Grünflächen auf privaten Grundstücken in besonderem Maße die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 Grundgesetz (GG) zu beachten und eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers zu vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002, BauR 2003, 1338 f. = NVwZ 2003, 727).
  • BVerwG, 13.12.1984 - 3 C 24.83

    Urkundenbeweis - Öffentliche Urkunde - Beweiskraft -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 9.05
    Insoweit kann auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30. Oktober 1986, ZfBR 1987, 106, verwiesen werden, mit dem der Revision gegen das von der Antragstellerin für ihre Auffassung zitierte obergerichtliche Urteil (OLG München, Urteil vom 7. Februar 1985, BayVBl 1985, 374) stattgegeben worden ist.
  • OVG Brandenburg, 14.10.2004 - 3a B 255/03

    Natur- und Landschaftsschutzrecht, Beschwerde (hier: abgelehnt), Duldenmüssen des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 9.05
    Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass private Wege in der freien Landschaft, wozu jedenfalls grundsätzlich auch ein von dem Gartenbereich der Hausgrundstücke abgegrenzter und durchgängig begehbarer Uferbereich gehören dürfte (vgl. hierzu OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 3a B 255/03 - LKV 2005, 414 ff.), nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) nur auf eigene Gefahr betreten werden dürfen.
  • BGH, 30.10.1986 - III ZR 56/85

    Inkrafttreten eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 9.05
    Insoweit kann auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30. Oktober 1986, ZfBR 1987, 106, verwiesen werden, mit dem der Revision gegen das von der Antragstellerin für ihre Auffassung zitierte obergerichtliche Urteil (OLG München, Urteil vom 7. Februar 1985, BayVBl 1985, 374) stattgegeben worden ist.
  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 9.05
    Sie sind den planerischen Aussagen der Gemeinde allerdings nur insoweit zugänglich, als diese der besonderen Zweckbestimmung nicht widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988, BVerwGE 81, 111, 115).
  • BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02

    Mauergrundstücke; Grenzgrundstücke; Verwaltungsvermögen; kommunales

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 9.05
    Die Bemühungen der Antragsgegnerin um eine Zuordnung der fraglichen Flächen als Kommunalvermögen blieben vor den Verwaltungsgerichten erfolglos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003 - 3 C 50/02 - BVerwGE 119, 349).
  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 14.08

    Uferweg am Griebnitzsee

    Zulässig sind aber jedenfalls solche planerischen Aussagen, die der bestehenden Zweckbestimmung der für Wasserstraßenwecke dienenden Land- und Wasserflächen nicht zuwiderlaufen (vgl. bereits die Urteile des erkennenden Senats vom 20. September 2006 - 2 A 9.05 und 2 A 10.05 -, Juris, zu der voran-gegangenen Veränderungssperre, ferner OVG Schleswig, Urteil vom 1. April 2004 - 1 KN 17/03 -, Juris).

    In seinen Urteilen vom 20. September 2006 (OVG 2 A 9.05 und 10.05), welche die zur Sicherung des angegriffenen Bebauungsplans beschlossene Veränderungssperre betrafen, hat der erkennende Senat das Ziel der Antragsgegnerin, Freiflächen zur Nutzung für die Allgemeinheit vorzuhalten, um den Uferbereich als landschaftlich besonders attraktives Erholungsgebiet von gesamtstädtischer und überörtlicher Bedeutung zu gestalten, grundsätzlich gebilligt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 26.07

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans

    Zulässig sind aber jedenfalls solche planerischen Aussagen, die der bestehenden Zweckbestimmung der für Wasserstraßenwecke dienenden Land- und Wasserflächen nicht zuwiderlaufen (vgl. bereits die Urteile des erkennenden Senats vom 20. September 2006 - 2 A 9.05 und 2 A 10.05 -, Juris, zu der vorangegangenen Veränderungssperre, ferner OVG Schleswig, Urteil vom 1. April 2004 - 1 KN 17/03 -, Juris).

    In seinen Urteilen vom 20. September 2006 (OVG 2 A 9.05 und 10.05), welche die zur Sicherung des angegriffenen Bebauungsplans beschlossene Veränderungssperre betrafen, hat der erkennende Senat das Ziel der Antragsgegnerin, Freiflächen zur Nutzung für die Allgemeinheit vorzuhalten, um den Uferbereich als landschaftlich besonders attraktives Erholungsgebiet von gesamtstädtischer und überörtlicher Bedeutung zu gestalten, grundsätzlich gebilligt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 13.08

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans

    Zulässig sind aber jedenfalls solche planerischen Aussagen, die der bestehenden Zweckbestimmung der für Wasserstraßenwecke dienenden Land- und Wasserflächen nicht zuwiderlaufen (vgl. bereits die Urteile des erkennenden Senats vom 20. September 2006 - 2 A 9.05 und 2 A 10.05 -, Juris, zu der voran-gegangenen Veränderungssperre, ferner OVG Schleswig, Urteil vom 1. April 2004 - 1 KN 17/03 -, Juris).

    In seinen Urteilen vom 20. September 2006 (OVG 2 A 9.05 und 10.05), welche die zur Sicherung des angegriffenen Bebauungsplans beschlossene Veränderungssperre betrafen, hat der erkennende Senat das Ziel der Antragsgegnerin, Freiflächen zur Nutzung für die Allgemeinheit vorzuhalten, um den Uferbereich als landschaftlich besonders attraktives Erholungsgebiet von gesamtstädtischer und überörtlicher Bedeutung zu gestalten, grundsätzlich gebilligt.

  • VG Potsdam, 12.12.2007 - 4 K 2488/05

    Verhandlungstermin zum Uferweg am Griebnitzsee

    Nach erfolglosem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 20. September 2006 -2 A 9.05 -einen u.a. gegen die Veränderungssperre vom 2. Februar 2005 erhobenen Normenkontrollantrag der Klägerin zurück.

    Die Veränderungssperre ist wirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2006 -2 A 9.05 -).

  • VG Potsdam, 12.12.2007 - 4 K 2023/06

    Verhandlungstermin zum Uferweg am Griebnitzsee

    Nach erfolglosem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 20. September 2006 -2 A 9.05 -einen u.a. gegen die Veränderungssperre vom 2. Februar 2005 erhobenen Normenkontrollantrag einer davon gleichfalls betroffenen Privatperson zurück.

    Die Veränderungssperre ist wirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2006 -2 A 9.05 -).

  • VG Potsdam, 12.12.2007 - 4 K 1760/07

    Verhandlungstermin zum Uferweg am Griebnitzsee

    Nach erfolglosem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 20. September 2006 -2 A 9.05 -einen u.a. gegen die Veränderungssperre vom 2. Februar 2005 erhobenen Normenkontrollantrag einer in der Nachbarschaft der Klägerin wohnenden Privatperson zurück.

    Die Veränderungssperre ist wirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2006 -2 A 9.05 -).

  • VG Potsdam, 12.12.2007 - 4 K 1364/06

    Verhandlungstermin zum Uferweg am Griebnitzsee

    Nach erfolglosem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 20. September 2006 -2 A 9.05 -einen u.a. gegen die Veränderungssperre vom 2. Februar 2005 erhobenen Normenkontrollantrag der Nachbarin der Klägerin zurück.

    Die Veränderungssperre ist wirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2006 -2 A 9.05 -).

  • VG Potsdam, 12.12.2007 - 4 K 1006/06

    Verhandlungstermin zum Uferweg am Griebnitzsee

    Nach erfolglosem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 20. September 2006 -2 A 9.05 -einen u.a. gegen die Veränderungssperre vom 2. Februar 2005 erhobenen Normenkontrollantrag einer davon gleichfalls betroffenen Privatperson zurück.

    Die Veränderungssperre ist wirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2006 -2 A 9.05 -).

  • VG Potsdam, 12.12.2007 - 4 K 636/06

    Verhandlungstermin zum Uferweg am Griebnitzsee

    Nach erfolglosem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 20. September 2006 -2 A 9.05 -einen u.a. gegen die Veränderungssperre vom 2. Februar 2005 erhobenen Normenkontrollantrag einer davon gleichfalls betroffenen Privatperson zurück.

    Die Veränderungssperre ist wirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2006 -2 A 9.05 -).

  • VG Potsdam, 12.12.2007 - 4 K 1287/06

    Verhandlungstermin zum Uferweg am Griebnitzsee

    Nach erfolglosem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 20. September 2006 -2 A 9.05 -einen u.a. gegen die Veränderungssperre vom 2. Februar 2005 erhobenen Normenkontrollantrag einer davon gleichfalls betroffenen Privatperson zurück.

    Die Veränderungssperre ist wirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2006 -2 A 9.05 -).

  • VG Schleswig, 30.04.2012 - 8 A 45/11
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05

    Anforderungen an eine Änderungsplanung und die Veränderungssperre zu deren

  • VG Potsdam, 12.12.2007 - 4 K 1152/06

    Verhandlungstermin zum Uferweg am Griebnitzsee

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2011 - 2 A 16.09

    Hauptsachenerledigung; Normenkontrolle; Veränderungssperre; Antragsbefugnis;

  • VG Potsdam, 16.10.2007 - 4 L 734/07

    Oberbürgermeister darf gegen Sperrung des Griebnitzsee-Uferweges vorgehen

  • VG Potsdam, 16.10.2007 - 4 L 733/07

    Oberbürgermeister darf gegen Sperrung des Griebnitzsee-Uferweges vorgehen

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