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   BAG, 27.06.2002 - 2 ABR 22/01   

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https://dejure.org/2002,1735
BAG, 27.06.2002 - 2 ABR 22/01 (https://dejure.org/2002,1735)
BAG, Entscheidung vom 27.06.2002 - 2 ABR 22/01 (https://dejure.org/2002,1735)
BAG, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - 2 ABR 22/01 (https://dejure.org/2002,1735)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG - Unzulässigkeit des Antrags

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz - Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates - Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • Judicialis

    BetrVG § 103; ; KSchG § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG §§ 103 23 Abs. 1 § 24; KSchG § 15
    Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Prozeßrecht - Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG; Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen Anstiftung zur und Beteiligung an einer Betriebsbesetzung sowie Beleidigung und ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 103; KSchG § 15
    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Fehlendes Rechtsschutzinteresse für ein Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 103 BetrVG nach bereits beendetem Arbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 102, 30
  • NJW 2003, 1830 (Ls.)
  • ZIP 2002, 2229
  • NZA 2003, 229
  • NJ 2003, 161
  • BB 2002, 2612
  • DB 2002, 2655
  • JR 2003, 308
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.02.1977 - 2 ABR 80/76

    Betriebsrat - Ersetzung der Zustimmung - Fristlose Entlassung -

    Auszug aus BAG, 27.06.2002 - 2 ABR 22/01
    Der Antrag des Arbeitgebers nach § 103 Abs. 2 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Entlassung eines Betriebsratsmitglieds wird unzulässig, wenn während des laufenden Beschlußverfahrens das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsratsmitglied beendet wird (Aufgabe von BAG 10. Februar 1977 - 2 ABR 80/76 - BAGE 29, 7).

    Der Antrag des Arbeitgebers nach § 103 Abs. 2 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Entlassung eines Betriebsratsmitglieds wird unzulässig, wenn während des laufenden Beschlußverfahrens das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsratsmitglied beendet wird (vgl. BAG 10. Februar 1977 - 2 ABR 80/76 - BAGE 29, 7).

    Wenn der Senat angenommen hat, durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses werde der Zustimmungsersetzungsantrag unbegründet (10. Februar 1977 - 2 ABR 80/76 - aaO), so wird daran nicht mehr festgehalten.

  • LAG Köln, 06.02.2002 - 8 Sa 1278/01

    Annahme eines Angebots des Arbeitgebers über eine Vereinbarung zur Abgeltung von

    Auszug aus BAG, 27.06.2002 - 2 ABR 22/01
    Aufgrund eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 23. November 2001 - 8 Sa 1278/01 -, in dem die Arbeitgeberin zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 113 BetrVG an den Betriebsratsvorsitzenden verurteilt worden ist, steht nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin inzwischen rechtskräftig fest, daß das Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsratsvorsitzenden mit dem 31. Januar 2001 sein Ende gefunden hat.
  • LAG Berlin, 08.02.2001 - 7 TaBV 2307/00

    Voraussetzungen für Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur

    Auszug aus BAG, 27.06.2002 - 2 ABR 22/01
    Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 8. Februar 2001 - 7 TaBV 2307/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anträge als unzulässig abgewiesen werden.
  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 637/76

    Außerordentliche Kündigung - Mitglied des Wahlvorstands - Wahlbewerber - Betrieb

    Auszug aus BAG, 27.06.2002 - 2 ABR 22/01
    Wie der Senat in einer späteren Entscheidung zu dem vergleichbaren Fall einer Beendigung des Sonderkündigungsschutzes zutreffend entschieden hat (30. Mai 1978 - 2 AZR 637/76 - BAGE 30, 320), wird das Zustimmungsersetzungsverfahren gegenstandslos, wenn nunmehr eine Kündigung, sollte sie überhaupt noch möglich oder erforderlich sein, jedenfalls ohne Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG erfolgen kann.
  • BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

    Soweit der Senat angenommen hat, ein Zustimmungsersetzungsverfahren werde "gegenstandslos", wenn die Mitgliedschaft des betroffenen Arbeitnehmers im Betriebsrat erlösche (vgl. etwa BAG 24. November 2005 - 2 ABR 55/04 - Rn. 17; 27. Juni 2002 - 2 ABR 22/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 102, 30) , erledigt sich das Verfahren dadurch weder von Amts wegen noch wird ein bereits ergangener, die Zustimmung des Betriebsrats ersetzender, aber noch nicht formell rechtskräftiger Beschluss wirkungslos.
  • OLG Frankfurt, 02.05.2019 - 22 U 61/17

    Beschluss über Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bei Verletzung von

    Die von der Berufungserwiderung zur Frage des Rechtsmissbrauchs zitierten Entscheidungen (BGH II ZR 225/08, Urteil vom 27.09.2011, OLG Hamm 8 U 73/15, Urteil vom 28.10.2015 und BAG 2 ABR 22/01, Beschluss vom 27.06.2001, alle zitiert nach juris) betreffen Fälle, in denen ein angefochtener Beschluss aufgehoben wurde, weil der Beschlussinhalt "gänzlich ins Leere geht oder ... überholt ist" oder das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis beendet war.
  • BAG, 12.03.2009 - 2 ABR 24/08

    Verdachtskündigung - Missbrauch von psychisch kranken Personen

    a) Endet das Amt des Betriebsratsmitglieds, so wird der Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 Abs. 2 BetrVG unzulässig (Senat 30. Mai 1978 - 2 AZR 637/76 - BAGE 30, 320; 27. Juni 2002 - 2 ABR 22/01 - BAGE 102, 30).
  • BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02

    Tendenzbetrieb - Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG

    Anders als in den Fällen, in denen das allgemeine Rechtsschutzinteresse für einen Zustimmungsersetzungsantrag entfällt, wenn während des laufenden Beschlussverfahrens das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsratsmitglied wirksam beendet worden ist (vgl. zuletzt Senat 27. Juni 2002 - 2 ABR 22/01 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 43), bleibt das Rechtsschutzinteresse für einen Feststellungsantrag bestehen, wenn die Beteiligten weiterhin über die Wirksamkeit der Kündigung und darüber streiten, ob für diese Kündigung überhaupt eine Zustimmung des Betriebsrats notwendig war bzw. bei der Verweigerung ihre Ersetzung durch das Arbeitsgericht erfolgen musste.
  • LAG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 3 Sa 23/16

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Zustimmungsersetzungsverfahren

    Kann eine Kündigung wegen Beendigung des Sonderkündigungsschutzes ohne Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG erfolgen, so wird das Zustimmungsersetzungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts "gegenstandslos" (BAG 27. Juni 2002 - 2 ABR 22/01 - EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 43).
  • BAG, 27.01.2011 - 2 ABR 114/09

    Außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitglied

    a) Endet das Amt des Betriebsratsmitglieds, hat sich der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 Abs. 2 BetrVG objektiv erledigt und wird mangels Fortbestands des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (so für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Senat 27. Juni 2002 - 2 ABR 22/01 - BAGE 102, 30; 30. Mai 1978 - 2 AZR 637/76 - BAGE 30, 320; aA Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 103 Rn. 76: der Antrag bleibt zulässig, wird aber unbegründet) .
  • BAG, 24.11.2005 - 2 ABR 55/04

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat

    Dem Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung fehlt dann das Rechtsschutzinteresse (Senat 27. Juni 2002 - 2 ABR 22/01 - BAGE 102, 30; zust. ua. Küfner-Schmitt SAE 2003, 247).
  • LAG Hamm, 05.03.2008 - 10 TaBV 63/07

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Androhung

    Ein Antrag des Arbeitgebers nach § 103 Abs. 2 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Entlassung eines Betriebsratsmitglieds wird auch unzulässig, wenn während des laufenden Beschlussverfahrens das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsratsmitglied beendet wird (BAG, Beschluss vom 27.06.2002 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 47).
  • ArbG Ulm, 07.03.2016 - 4 BV 10/15

    Zustimmungsverweigerung - Betriebsrat - Einstellung - Bundesfreiwilligendienst -

    Im Hinblick auf die Erledigung war der Feststellungsantrag deswegen zurückzuweisen (BAG 27.06.2002 2 ABR 22/01).
  • LAG München, 14.09.2005 - 10 TaBV 11/04

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verlust des

    Es fehlt das Rechtsschutzinteresse, das die Fortsetzung eines Beschlussverfahrens auf Ersetzung einer nicht mehr erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats rechtfertigen könnte (vgl. BAG vom 27.6.2002 - 2 ABR 22/01 = RzK II 3 Nr. 43; LAG Frankfurt vom 29.8.1988 - RzK II 1 h Nr. 8; KR-Etzel 7. Aufl. § 103 BetrVG Rn. 131; Fitting BetrVG 22. Aufl. § 103 Rn. 50).
  • LAG Düsseldorf, 04.09.2013 - 4 TaBV 15/13

    Ende der Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds und unmittelbare Fortführung

  • ArbG Ulm, 07.03.2016 - 4 BV 19/15

    Zustimmungsverweigerung - Betriebsrat - Einstellung - Freiwilliges Soziales Jahr

  • LAG Hamm, 06.02.2009 - 13 TaBV 142/08

    Zustimmung; Betriebsrat; außerordentlichen Kündigung; Ersatzmitglied;

  • LAG Hessen, 15.07.2013 - 4 Ta 262/13

    Aussetzung - Zustimmungsersetzung; Aussetzung - Zustimmungsersetzung

  • BAG, 26.09.2002 - 2 ABR 19/01

    Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) -

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