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   BAG, 22.01.1987 - 2 ABR 6/86   

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BAG, 22.01.1987 - 2 ABR 6/86 (https://dejure.org/1987,1862)
BAG, Entscheidung vom 22.01.1987 - 2 ABR 6/86 (https://dejure.org/1987,1862)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 1987 - 2 ABR 6/86 (https://dejure.org/1987,1862)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung der zu Abmahnungen führenden Vorfälle - Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrates - Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens - Außerordentliche Kündigung nach Fristablauf - Richterrechtliche Umgestaltung beim Fehlen einer Regelungslücke - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Auswirkung der Fristen des § 18 SchwbG auf das Verfahren nach § 103 BetrVG - Kündigung eines schwerbehinderten Betriebsratsmitgliedes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 55, 9
  • NZA 1987, 563
  • BB 1987, 1670
  • DB 1987, 1743
  • JR 1987, 484
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 03.07.1980 - 2 AZR 340/78

    Kündigungsregelung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes

    Auszug aus BAG, 22.01.1987 - 2 ABR 6/86
    Da durch § 18 Abs. 2 SchwbG 1979 die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB für außerordentliche Kündigungen in das Zustimmungsverfahren gewissermaßen vorverlagert ist, stellt Abs. 6 klar, daß nach erteilter Zustimmung keine neue Ausschlußfrist läuft, sondern der Arbeitgeber daraufhin unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, kündigen muß (BAG Urteil vom 3. Juli 1980 - 2 AZR 340/78 - BAGE 34, 20, 31 = AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG zu II 3 a aa der Gründe, mit insoweit zust. Anm. v. G. Hueck; insoweit zustimmend auch Braasch, SAE 1981, 158, 160; ders. in Maus, aaO, unter Beschränkung auf das Erfordernis der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle; a.A. KR-Etzel, 2. Aufl., § 18 SchwbG Rz 29 a, der auf eine bei der Erteilung der Zustimmung noch nicht abgelaufene Ausschlußfrist zurückgreifen will und sich dabei zu Unrecht auf das Urteil vom 3. Juli 1980, aaO, beruft).

    Nach erteilter oder fingierter Zustimmung der Hauptfürsorgestelle steht dem Arbeitgeber, der nunmehr die Kündigung nach § 18 Abs. 6 SchwbG 1979 unverzüglich aussprechen muß, eine angemessene Überlegungsfrist zu, die jedoch mit Rücksicht darauf, daß die Kündigungsabsicht bereits Gegenstand des Zustimmungsverfahrens gewesen ist, sehr knapp zu bemessen ist (Senatsurteil vom 3. Juli 1980, aaO).

    Mitbestimmend für die Entscheidung des Senats im Urteil vom 3. Juli 1980 (aaO) war aber die Überlegung, der Schwerbehinderte müsse gegenüber den sonstigen Arbeitnehmern schon durch die im § 18 Abs. 2 und 6 SchwbG getroffene Regelung einen erheblich längeren Zeitraum der Ungewißheit über das Schicksal seines Arbeitsverhältnisses in Kauf nehmen, der durch eine Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats erst nach Abschluß des Zustimmungsverfahrens noch verlängert werde.

    Wurden Betriebsrat oder Personalrat nur vor Abschluß des Zustimmungsverfahrens beteiligt, dann sind auch nach dem Urteil vom 3. Juli 1980 (aaO) die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung des Rechtsbegriffs der Unverzüglichkeit anzuwenden.

  • BAG, 18.08.1977 - 2 ABR 19/77

    Geltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 22.01.1987 - 2 ABR 6/86
    Der Arbeitgeber hat in diesem Falle den Zustimmungsantrag beim Betriebsrat so rechtzeitig zu stellen, daß er bei ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung der Zustimmung noch vor Ablauf der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB das Ersetzungsverfahren einleiten kann (BAGE 29, 270 = AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 7. Mai 1986 - 2 ABR 27/85 - ZIP 1986, 1271 = NZA 1986, 719; die Entscheidung ist auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Dabei tritt an die Stelle der Kündigung - entsprechend § 18 Abs. 2 SchwbG 1979 - der Antrag an das Arbeitsgericht nach § 103 Abs. 2 BetrVG, der die Frist des § 626 Abs. 2 BGB wahrt (BAGE 29, 270, 279).

  • BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 482/81

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus BAG, 22.01.1987 - 2 ABR 6/86
    Dies wird auch deutlich durch den einschränkenden Hinweis auf mögliche besondere Hinderungsgründe (so auch die zutreffende Interpretation im Urteil des Siebten Senates vom 27. Mai 1983 - 7 AZR 482/81 - BAGE 42, 169 =AP Nr. 12 zu § 12 SchwbG).
  • BAG, 07.05.1986 - 2 ABR 27/85

    Antrag auf Zustimmung - Zustimmungsantrag - Betriebsrat - Außerordentliche

    Auszug aus BAG, 22.01.1987 - 2 ABR 6/86
    Der Arbeitgeber hat in diesem Falle den Zustimmungsantrag beim Betriebsrat so rechtzeitig zu stellen, daß er bei ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung der Zustimmung noch vor Ablauf der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB das Ersetzungsverfahren einleiten kann (BAGE 29, 270 = AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 7. Mai 1986 - 2 ABR 27/85 - ZIP 1986, 1271 = NZA 1986, 719; die Entscheidung ist auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 24.04.1975 - 2 AZR 118/74

    Betriebsrat: Kündigung eines betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 22.01.1987 - 2 ABR 6/86
    Diese Ausschlußfrist beginnt nach rechtskräftiger Ersetzung der Zustimmung nicht erneut zu laufen, sondern der Arbeitgeber muß dann in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 6 SchwbG 1979 unverzüglich die Kündigung aussprechen (BAGE 27, 113, 125, 126 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 6 c der Gründe).
  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19

    Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitgeber die zuständigen Arbeitnehmervertretungen erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt beteiligt (aA noch BAG 3. Juli 1980 - 2 AZR 340/78 - zu II 3 b ee und ff der Gründe, BAGE 34, 20 "die Kündigung muss sofort erklärt werden"; insoweit bereits relativierend BAG 22. Januar 1987 - 2 ABR 6/86 - zu III 2 e der Gründe, BAGE 55, 9) .

    Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung in den vorgenannten Entscheidungen aus den bereits in seinem Urteil vom 27. Februar 2020 (- 2 AZR 390/19 - Rn. 24 ff.) angeführten Gründen nicht mehr fest (in diesem Sinn auch BAG 22. Januar 1987 - 2 ABR 6/86 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 55, 9) .

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05

    Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter

    Die zunächst vom Senat vertretene Auffassung, § 91 Abs. 2 SGB IX (ehemals § 18 Abs. 2 SchwbG 1979 bzw. § 21 Abs. 2 SchwbG 1986) wandle die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ab, indem an die Stelle des Ausspruchs der Kündigung die fristgerechte Einreichung des Zustimmungsantrags bei der Hauptfürsorgestelle - nunmehr: Integrationsamt - trete (22. Januar 1987 - 2 ABR 6/86 - BAGE 55, 9, 12), ist in der Entscheidung vom 15. November 2001 aufgegeben worden (- 2 AZR 380/00 - BAGE 99, 358, 365; nachfolgend 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - BAGE 103, 277, 286).
  • BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

    Hat der Arbeitgeber beim Betriebsrat innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB die erforderliche Zustimmung beantragt und bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 - zu II 1 der Gründe; 22. Januar 1987 - 2 ABR 6/86 - zu III 1 der Gründe, BAGE 55, 9) .
  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 429/10

    Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist

    Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht schon vor oder während des behördlichen Zustimmungsverfahrens beteiligt, kann dies - selbst wenn eine Beteiligung nach § 103 BetrVG erforderlich ist - noch nach (fingierter) Zustimmungserteilung erfolgen (BAG 22. Januar 1987 - 2 ABR 6/86 - zu III 2 c der Gründe, BAGE 55, 9; 3. Juli 1980 - 2 AZR 340/78 - zu II 3 b dd der Gründe, BAGE 34, 20; Besgen NZA 2011, 133, 135) .
  • LAG Hamm, 30.08.2016 - 7 TaBV 45/16

    AWO kann Betriebsrätin nicht außerordentlich kündigen - Herkunft einer

    Allerdings weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 22.01.1987, 2 ABR 6/86) eine unverzügliche Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nach Erteilung der Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch das Integrationsamt oder des Eintritts der Zustimmungsfiktion ausreichend ist.
  • VGH Bayern, 03.12.2018 - 17 P 18.111

    Verfahren wegen Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung

    Da durch diese Vorschrift die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB für außerordentliche Kündigungen in das Zustimmungsverfahren gewissermaßen vorverlagert ist, stellt deren Absatz 5 klar, dass nach erteilter Zustimmung keine neue Ausschlussfrist läuft, sondern der Arbeitgeber daraufhin unverzüglich kündigen muss (vgl. BAG, B.v. 22.1.1987 - 2 ABR 6/86 - BAGE 55, 9 zum vormals geltenden § 18 SchwbG).

    Das in § 91 Abs. 5 SGB IX a.F. normierte Gebot unverzüglichen Handelns, das auch für das Verfahren nach Art. 47 BayPVG gilt (vgl. VGH BW, B.v. 20.6.1989 - 15 S 896/89 - ZBR 1990, 130; BAG, B.v. 22.1.1987, B.v. 22.1.1987 - 2 ABR 6/86 - BAGE 55, 9 zum Verfahren nach § 103 BetrVG), hat der Antragsteller eingehalten.

    Auf einen starren Zeitablauf kann somit nicht abgestellt werden (vgl. BAG, B.v. 22.1.1987 - 2 ABR 6/86 - BAGE 55, 9).

    Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, das Beteiligungsverfahren müsse am ersten Arbeitstag nach Bekanntgabe der Zustimmung oder nach dem Eintritt der Zustimmungsfiktion eingeleitet werden, wenn der Arbeitgeber den Personalrat erst nach der Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt beteilige (vgl. BAG, U.v. 3.7.1980 - 2 AZR 340/78 - BAGE 34, 20), weil damit der Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit verkannt wird und die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung des Rechtsbegriffs der Unverzüglichkeit durch den allein objektiv bestimmten Begriff "sofort" ersetzt würde (vgl. BAG, B.v. 22.1.1987 - 2 ABR 6/86 - BAGE 55, 9).

    Die Antragseinreichung per Telefax wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn der Antragsteller nicht unverzüglich, sondern "sofort" für den Eingang seines Antrags beim Verwaltungsgericht hätte sorgen müssen (vgl. BAG, B.v. 22.1.1987 - 2 ABR 6/86 - BAGE 55, 9).

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten und Kündigungserklärungsfrist

    Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (Beschluß vom 22. Januar 1987 - 2 ABR 6/86 - BAGE 55, 9 ff.).

    § 21 Abs. 5 SchwbG 1986 stellt klar, daß nach erteilter Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nicht eine neue Ausschlußfrist läuft (Senat 3. Juli 1980 - 2 AZR 340/78 - BAGE 34, 20; 22. Januar 1987 aaO; Wiegand SchwbG Stand Januar 2001 § 21 Rn. 27).

    cc) Soweit der Senat im Beschluß vom 22. Januar 1987 (- 2 ABR 6/86 - BAGE 55, 9) angenommen hat, § 626 Abs. 2 BGB werde durch die Regelung des § 18 Abs. 2 SchwbG 1979 (jetzt § 21 Abs. 5 SchwbG 1986) verdrängt, wird daran nicht mehr festgehalten.

  • BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 159/04

    Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren schwerbehinderten Arbeitnehmerin

    Die Spezialregelung des § 91 Abs. 5 SGB IX stellt klar, dass nach einer vom Integrationsamt erteilten Zustimmung keine neue Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt (BAG 22. Januar 1987 - 2 ABR 6/86 - BAGE 55, 9).
  • ArbG Düsseldorf, 27.03.2012 - 2 BV 287/11

    Zustimmungsersetzung, außerordentliche Kündigung, Betriebsratsmitglied.

    Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB einzuleiten (BAG, 22.01.1987 - 2 ABR 6/86).

    Das Zustimmungsersetzungsverfahren ist aber auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB einzuleiten (vgl. etwa BAG, 22.01.1987- 2 ABR 6/86; Fitting, 26. Auflage 2012, § 103 BetrVG, Rdnr. 33).

    Nach Auffassung des BAG ist die Anwendung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Rahmen des § 103 BetrVG geboten, weil der Kündigungsgegner möglichst rasch, spätestens nach Ablauf von zwei Wochen Klarheit darüber haben soll, ob ihm wegen eines bestimmten Verhaltens eine außerordentliche Kündigung droht (vgl. BAG, 22.01.1987 a.a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1989 - 15 S 896/89

    Außerordentliche Kündigung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten

    Hierbei war er nicht gehalten, sich eines Boten zu bedienen (vgl. BAGE 55, 9/18).

    Hinsichtlich des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 47 Abs. 1 S. 2 BPersVG vertritt der Senat im Einklang mit dem Bundesarbeitsgericht die Auffassung, daß das Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle Vorrang hat (vgl. BAGE 55, 9/14), darüber hinaus die Dienststelle aber auch das dem Zustimmungsersetzungsverfahren vorausgehende Zustimmungsverfahren nach § 47 Abs. 1 S. 1 BPersVG erst nach der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle beim Personalrat einzuleiten gehalten ist.

  • LAG Düsseldorf, 14.10.2003 - 8 Sa 774/03

    Außerordentliche Kündigung - schwerbehinderter Arbeitnehmer -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.03.2007 - 9 Sa 1866/06

    Zum Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines

  • LAG Köln, 18.02.1997 - 13 (10) Sa 618/96

    Bestimmung des Beginns der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB; Die

  • ArbG Potsdam, 29.11.2016 - 3 Ca 1277/16

    Fristlose Kündigung - Kündigungserklärungsfrist nicht eingehalten

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