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   OLG Celle, 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17   

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OLG Celle, 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 (https://dejure.org/2017,20466)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 (https://dejure.org/2017,20466)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 (https://dejure.org/2017,20466)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslieferungshindernis bei Auslieferung in die Türkei nach dem Putschversuch 2016

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 15; IRG § 73 S. 1; MRK Art. 3
    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshaft zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung in der Türkei bei zu erwartendem Auslieferungshindernis

  • rechtsportal.de

    IRG § 15 ; IRG § 73 S. 1; MRK Art. 3
    Auslieferungshindernis bei Auslieferung in die Türkei nach dem Putschversuch 2016

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 327
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung zur Strafvollstreckung an

    Auszug aus OLG Celle, 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17
    Solange im Einzelfall keine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung vorliegt, dass die den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen den europäischen Mindestanforderungen entsprechen, steht der Auslieferung ein Hindernis nach § 73 S. 1 IRG entgegen (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017, - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)-).

    Es ist angesichts der Erfahrungen anderer Gerichte im Auslieferungsverkehr mit der Türkei derzeit nicht zu erwarten, dass dieses Auslieferungshindernis zeitnah ausgeräumt werden kann, weshalb bereits die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft nicht in Betracht kommt, solange eine entsprechende völkerrechtlich verbindliche Zusicherung fehlt (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017, - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)-).

    Jedoch geht der Senat davon aus, dass ein der Auslieferung entgegenstehendes Hindernis derzeit nicht ausgeräumt werden kann (in einem vergleichbaren Fall auch KG, B. v. 17.01.2017, (4) 151 AuslA 11/16 (10/17), juris).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des KG Berlin (Beschluss vom 17. Januar 2017- (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) -, juris) und im Ergebnis auch des OLG München (Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - juris) hält es der Senat jedoch vor einer Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft für erforderlich, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung über die den Verfolgten im konkreten Einzelfall erwartenden Haftbedingungen und zu deren Überprüfbarkeit durch deutsche Behördenvertreter mit folgendem Inhalt abgibt:.

  • OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16

    Nach dem Putsch: Zulässigkeit von Auslieferungen in die Türkei im Hinblick auf

    Auszug aus OLG Celle, 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17
    Angesichts der aktuellen politischen und justiziellen Entwicklungen in der Türkei seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 und der Verhängung des Ausnahmezustandes ist anzunehmen, dass sich aufgrund der aus der Presse und aus Berichten von nichtstaatlichen Organisationen wie A. I. zu entnehmenden massenhaften Inhaftierungen die Haftbedingungen vor Ort jedenfalls teilweise erheblich verschlechtert haben (OLG München, B. v. 16.08.2016, 1 AR 252/16).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des KG Berlin (Beschluss vom 17. Januar 2017- (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) -, juris) und im Ergebnis auch des OLG München (Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - juris) hält es der Senat jedoch vor einer Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft für erforderlich, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung über die den Verfolgten im konkreten Einzelfall erwartenden Haftbedingungen und zu deren Überprüfbarkeit durch deutsche Behördenvertreter mit folgendem Inhalt abgibt:.

  • OLG Schleswig, 22.09.2016 - 1 Ausl (A) 45/15

    Internationale Rechtshilfe: Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die

    Auszug aus OLG Celle, 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17
    Zwar hält der Senat eine Auslieferung an die türkische Republik anders als das OLG Schleswig (Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris) nicht für grundsätzlich unzulässig.
  • BVerfG, 09.03.2016 - 2 BvR 348/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Celle, 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass dem ersuchenden Staat im Rahmen der Rechtshilfe im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegen zu bringen ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16, - juris).
  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2017 (2 AR (Ausl) 44/17), der deshalb entsprechende Zusicherungen für die Rechtmäßigkeit einer Auslieferung verlange.

    b) Allerdings ergibt sich aus Beschlüssen von Oberlandesgerichten in Auslieferungssachen, u.a. aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2016, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70).

    Darüber hinaus ist von den türkischen Behörden zuzusichern, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Antragsteller zur Kontrolle seiner Haftbedingungen während der Dauer einer möglichen Inhaftierung möglich sind (entsprechend OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 = juris Rn. 8 ff.).

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 VR 7.17

    "Islamischer Staat"; "Jihad"; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot;

    Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2017 (2 AR (Ausl) 44/17), der deshalb entsprechende Zusicherungen für die Rechtmäßigkeit einer Auslieferung verlange.

    b) Allerdings ergibt sich aus Beschlüssen von Oberlandesgerichten in Auslieferungssachen, u.a. aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2016, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70).

    Darüber hinaus ist von den türkischen Behörden zuzusichern, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Antragsteller zur Kontrolle seiner Haftbedingungen während der Dauer einer möglichen Inhaftierung möglich sind (entsprechend OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 = juris Rn. 8 ff.).

  • BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung eines türkischen

    cc) Der Senat geht im Einklang mit Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen allerdings davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 56; OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) - juris).

    Soweit einige Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen eine Kontrollmöglichkeit durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland fordern (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) - juris), ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes von der Türkei im Abschiebungsverkehr eine derartige Zusicherung nicht zu erlangen, da hier - im Gegensatz zu Auslieferungen - kein eigenes Interesse an einer Rückführung angenommen werden kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Oktober 2017 an das BVerwG).

  • KG, 21.12.2017 - 151 AuslA 77/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Anforderungen an eine Auslieferung

    Zwar beurteilt der Senat die Zulässigkeit der Auslieferung anders als die Oberlandesgerichte Bremen (Beschluss vom 28. September 2017 - 1 Ausl A 13/17 - [juris]), Celle (Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR [Ausl] 44/17 -, StraFo 2017, 292 = NdsRpfl 2017, 259) und Schleswig (aaO) und weicht in Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung auch von dem Beschluss des OLG München vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - (NStZ-RR 2016, 323) ab.
  • OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafvollstreckung

    Das OLG München (durch Beschluss vom 16.08.2016 - 1 AR 252/16, juris Rn. 57), das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16, StraFo 2/2017, 70) sowie zuletzt das OLG Celle (Beschluss vom 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17, juris Rn. 11) haben dagegen entschieden, dass die bestehenden Bedenken gegen die Einhaltung der völkerrechtlichen Mindeststandards durch völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen der türkischen Behörden im Einzelfall ausgeräumt werden könnten.
  • OLG Karlsruhe, 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit der Auslieferung eines

    Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Bewertung, ob und inwieweit wegen der infolge des gescheiterten Putschversuchs vom 15.07.2016 und des hierauf verhängten nach wie vor andauernden Ausnahmezustands bekanntermaßen massiv verschlechterten Haftbedingungen in der Türkei (vgl. hierzu die Mitteilungen des Auswärtigen Amtes vom 16.08.2016 und 16.01.2017) die ernstliche Gefahr besteht, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er - unabhängig von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Beihilfe für die Organisation PKK/KADEK - bereits aufgrund der dortigen Haftverhältnisse einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sowie ob und inwieweit sich ein hieraus nach § 73 Satz 1 IRG, Art. 3 EMRK ergebendes Auslieferungshindernis dadurch ausgeräumt werden könnte, dass die türkischen Behörden im Zulässigkeitsverfahren eine hinreichend belastbare völkerrechtlich verbindliche Zusicherung in Bezug auf die Haftbedingungen, unter denen der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung inhaftiert sein wird, abgeben (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 16.08.2016 - 1 AR 252/16 - in juris; KG Berlin StraFo 2017, 70; OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - in juris).
  • VG Stuttgart, 08.02.2021 - A 18 K 8887/18

    Türkei: Ausschlussgründe wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen eines

    Das Gericht übersieht nicht, dass die Haftbedingungen in der jüngeren Vergangenheit in der Türkei insgesamt schwierig waren und möglicherweise nach dem Putschversuch im Jahr 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprachen (OLG Celle, Beschluss v. 02.06.2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss v. 16.08.2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss v. 17.01.2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70).
  • VG Magdeburg, 05.03.2018 - 11 A 17/17

    Feststellung eines Abschiebungsverbotes

    Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten Mindestanforderungen widersprechen (so: BVerwG, Beschluss vom 19.09.2017,-1 VR 7/17- Rn.56;OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2017,-2 AR (Ausl) 44/17,Rn.10;zitiert nach juris).
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