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   BGH, 15.09.2010 - 2 ARs 293/10, 2 AR 174/10   

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https://dejure.org/2010,6238
BGH, 15.09.2010 - 2 ARs 293/10, 2 AR 174/10 (https://dejure.org/2010,6238)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2010 - 2 ARs 293/10, 2 AR 174/10 (https://dejure.org/2010,6238)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2010 - 2 ARs 293/10, 2 AR 174/10 (https://dejure.org/2010,6238)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 463 Abs. 1 und 7 StPO; § 67h StGB
    Krisenintervention als Vollstreckung einer Maßregel; Zuständigkeit für die weitere Bewährungsüberwachung und Führungsaufsicht

  • lexetius.com

    StPO §§ 462a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 1 und 7; StGB § 67h

  • openjur.de
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 463 Abs 1 StPO, § 463 Abs 7 StPO, § 67h StGB
    Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringungsanordnung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach Krisenintervention

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung nach befristeter Invollzugsetzung einer Unterbringungsanordnung; Anwendbarkeit der Vorschrift des § 463 Abs. 7 Strafprozessordung (StPO) auf den Fall einer ...

  • rewis.io

    Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringungsanordnung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach Krisenintervention

  • rewis.io

    Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringungsanordnung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach Krisenintervention

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung nach befristeter Invollzugsetzung einer Unterbringungsanordnung; Anwendbarkeit der Vorschrift des § 463 Abs. 7 Strafprozessordung ( StPO ) auf den Fall ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringungsanordnung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach Krisenintervention

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krisenintervention und die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHSt 56, 1
  • NJW 2011, 163
  • NStZ-RR 2011, 358
  • AnwBl 2011, 108
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.2009 - 2 ARs 424/09

    Zuständigkeit der eine Führungsaufsicht überwachenden Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - 2 ARs 293/10
    Sie behandelt damit den Eintritt von Führungsaufsicht wie einen Fall der Strafaussetzung zur Bewährung und erweitert so - nach vorangegangener Vollstreckung von Freiheitsentziehung - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auf die nicht freiheitsentziehende Sicherungsmaßregel der Führungsaufsicht (vgl. Senat, NJW 2010, 951; ferner KK-Appl, 6. Aufl. § 463 StPO, Rn. 7).
  • OLG Jena, 22.07.2009 - 1 AR (S) 45/09

    Zuständigkeit zur Bewährungsüberwachung nach JGG bei befristeter

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - 2 ARs 293/10
    Mit der Aufnahme des Verurteilten wurde daher gemäß § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung begründet; deren Fortdauer beruht nach § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO darauf, dass die weitere Vollstreckung der Unterbringungsanordnung zur Bewährung ausgesetzt ist (anders für Verfahren nach dem JGG Thüringer Oberlandesgericht, NStZ 2010, 283).
  • OLG Hamm, 07.08.2018 - 3 Ws 335/18

    Anrechnung der Dauer der Krisenintervention nach § 67h StGB auf die vollzogene

    § 67h StGB stellt insoweit keine eigenständige Maßnahme dar, sondern erlaubt lediglich eine unselbständige Vollstreckungsmöglichkeit der Maßregel nach § 63 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - 2 ARs 293/10 -, NJW 2011, 163).
  • OLG Dresden, 03.07.2012 - 2 Ws 278/12

    Rechtsanwaltsvergütung

    Die sozialfürsorgerische Terminologie der Interventionsmaßnahme darf deshalb nicht den Blick darauf verstellen, dass es sich bei ihr um eine gravierende, freiheitsbeschränkende strafrechtliche Maßnahme handelt und Vollstreckung einer Maßregel im Sinne des § 463 StPO ist (BGHSt 56, 1).
  • OLG Saarbrücken, 16.11.2023 - 1 Ws 259/23

    Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung

    Auch die Krisenintervention nach § 67h Abs. 1 StGB ist die Vollstreckung einer Maßregel im Sinne der §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - 2 ARs 293/10 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2019 - III-2 Ws 155/19 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2019 - 2 Ws 155/19

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Krisenintervention

    Daher wird im Anschluss an die erste Invollzugsetzung, über die hier das erstinstanzliche Gericht zu befinden hatte, mit der Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die im Rahmen des 462a Abs. 1 StPO künftig zu treffenden Entscheidungen begründet (vgl. BGHSt 56, 1 = NJW 2011, 163).
  • BGH, 22.01.2020 - 2 ARs 230/19

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Im Übrigen weist er darauf hin, dass von der Vollstreckung einer Maßregel im Sinne von § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO auch die Krisenintervention nach § 67h StGB erfasst ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. September 2010 - 2 StR 293/10, BGHSt 56, 1, 2 f.).
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