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   BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00, 2 AR 21/00   

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BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00, 2 AR 21/00 (https://dejure.org/2000,1620)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2000 - 2 ARs 41/00, 2 AR 21/00 (https://dejure.org/2000,1620)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00, 2 AR 21/00 (https://dejure.org/2000,1620)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit - Gericht - Zuständigkeitsstreit - Widerruf - Bewährung - Justizvollzugsanstalt - Verlegung

  • Judicialis

    StPO § 14; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a Abs. 1
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Kaiserslautern - StVK 137/99
  • BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00, 2 AR 21/00

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 391
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 334/99

    Befaßtsein; Zuständigkeit; Strafaussetzung zur Bewährung; Verlegung

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18.12.1998 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tage durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 10.12.1998 die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (vgl. BGHSt 38, 63; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 323/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).

    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß vom 11.08.1999).

    Daß der Verurteilte dort einsaß, als die Staatsanwaltschaft Gera am 22. April 1999 beim Amtsgericht Gera und später jeweils bei den Landgerichten Gera, Kaiserslautern und Mainz den Widerruf der Strafaussetzung beantragte, ist rechtlich ohne Belang, denn die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie oben ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).".

  • BGH, 27.05.1992 - 2 ARs 228/92

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Frage eines Widerrufs der

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18.12.1998 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tage durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 10.12.1998 die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (vgl. BGHSt 38, 63; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 323/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993).

    Daß der Verurteilte dort einsaß, als die Staatsanwaltschaft Gera am 22. April 1999 beim Amtsgericht Gera und später jeweils bei den Landgerichten Gera, Kaiserslautern und Mainz den Widerruf der Strafaussetzung beantragte, ist rechtlich ohne Belang, denn die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie oben ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).".

  • BGH, 13.08.1993 - 2 ARs 261/93

    Zuständigkeit eines Gerichts, obwohl es sich für unzuständig erklärt hat

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß vom 11.08.1999).

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993).

  • BGH, 03.02.1988 - 2 ARs 6/88

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00
    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993).

    Daß der Verurteilte dort einsaß, als die Staatsanwaltschaft Gera am 22. April 1999 beim Amtsgericht Gera und später jeweils bei den Landgerichten Gera, Kaiserslautern und Mainz den Widerruf der Strafaussetzung beantragte, ist rechtlich ohne Belang, denn die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie oben ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).".

  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß vom 11.08.1999).
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß vom 11.08.1999).
  • BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 366/91

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18.12.1998 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tage durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 10.12.1998 die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (vgl. BGHSt 38, 63; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 323/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).
  • BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87

    Zuständigkeit für den Antrag auf Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00
    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993).
  • BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 323/99

    Zuständigkeit; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Vorherige

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18.12.1998 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tage durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 10.12.1998 die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (vgl. BGHSt 38, 63; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 323/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).
  • BGH, 11.08.1999 - 2 ARs 161/99

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß vom 11.08.1999).
  • BGH, 26.11.2003 - 2 ARs 382/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Zuständigkeitsbestimmung;

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18. November 2002 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tag durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 18. November 2002 (Bl. 30 ff. d. A.) die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (BGHSt 38, 63; BGH NStZ 1993, 31; Senatsbeschlüsse vom 04.08.1999 und vom 15.03.2000 - 2 ARs 334/99 und 2 ARs 41/00 -).

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3 und 4; Senatsbeschluss vom 15.03.2000 - 2 ARs 41/00 m.w.N.).

  • KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06

    Entscheidung über den Widerruf einer Bewährung: Befasstwerden einer

    Schon deren Eingang bei einem Gericht, dessen Zuständigkeit für die Entscheidung gegeben sein kann, reicht aus (vgl. BGH NStZ 2000, 391; bei Kusch NStZ-RR 2000, 296; NStZ 1997, 406; KG, Beschlüsse vom 15. Juni 2006 - 5 Ws 81/06 - und 22. August 2002 - 5 Ws 385/02 -).

    Die damit vorliegende Befassung des seit Beginn der Strafhaft nicht mehr zuständigen Amtsgerichts Saarbrücken aber begründet die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvollstrekkungskammer des Landgerichts Berlin, in deren Bezirk der Beschwerdeführer zunächst Strafhaft verbüßte (vgl. BGH NStZ 2000, 391).

    Die einmal begründete Zuständigkeit dieser Strafvollstreckungskammer wurde durch die Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken am 26. Januar 2006 nicht beseitigt (vgl. BGH NStZ 2000, 391; bei Kusch NStZ-RR 2000, 296); das Befaßtsein endet vielmehr erst mit der abschließenden Entscheidung in der Sache oder deren Erledigung auf andere Weise (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 462 a Rdn. 12 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Hamm, 26.11.2002 - 3 Ws 591/02

    Strafvollstreckungskammer, Zuständigkeit, Befasstsein

    Im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung ist anerkannt, dass dieses Befasstsein bereits mit der Kenntnis der den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen erfolgt (BGHSt 30, 189, 191; BGH NStZ 1993, 100; BGH NStZ 1993, 230 (K); BGH NStZ 1997, 406; BGH NStZ 2000, 391; BGH NStZ-RR 2000, 296 (K); Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 462 Rdnr. 12 m.w.N.).

    Dabei tritt der Wechsel der Zuständigkeit vom erkennenden Gericht auf die Strafvollstreckungskammer selbst dann ein, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges bereits vor Beginn der - erneuten - Vollstreckung der Freiheitsstrafe eine nachträgliche Entscheidung zu treffen hatte, dies aber noch nicht geschehen war, während andererseits nach dem Befasstsein einer Strafvollstreckungskammer die Verlegung des Verurteilten in den Gerichtsbezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auf die "neue" Strafvollstreckungskammer zu bewirken vermag (BGHSt 26, 187, 189; BGHSt 26, 214, 216; BGHSt 26, 278, 280; BGHSt 27, 302, 304; BGHSt 30, 189, 191; BGH NStZ 1984, 525 L; BGH NStZ 2000, 391; BGH NStZ-RR, 296 (K); Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; § 462 a Rdnr. 12).

    Das Befasstsein endet erst, wenn die Strafvollstreckungskammer in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 165, 167; BGHSt 26, 278, 279; BGH NStZ 1981, 404; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 462 a Rdnr. 12 m.w.N.; BGH NStZ 2000, 391; BGH NStZ-RR 2000, 296 (K)).

  • BGH, 26.11.2003 - 2 AR 237/03

    Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über den Widerruf einer

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18. November 2002 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tag durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 18. November 2002 (Bl. 30 ff. d. A.) die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (BGHSt 38, 63; BGH NStZ 1993, 31; Senatsbeschlüsse vom 04.08.1999 und vom 15.03.2000 - 2 ARs 334/99 und 2 ARs 41/00 -).

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3 und 4; Senatsbeschluss vom 15.03.2000 - 2 ARs 41/00 m. w. N.).

  • OLG Koblenz, 15.05.2002 - 1 Ws 269/02

    Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit, Aufnahme, erster Zugriff,

    Bei der Widerrufsentscheidung ist das der Tag, an dem Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; NStZ 97, 406, 407; NStZ 00, 391; Senat vom 5. November 2001 - 1 Ws 1399, 1400/01 -).

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (BGH NStZ 00, 391; BGHR StPO 462 a Abs. 1 Befasstsein 3).

  • LG Koblenz, 13.04.2023 - 2 Qs 23/23

    Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, Zuständigkeit, Vollstreckung von

    Seit dem 28. Dezember 2011 war daher die Strafvollstreckungskammer funktional zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00 - 2 AR 21/00, NStZ 2000, 391).

    Befasst wird das Gericht bereits dann, wenn lediglich Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung, zum Beispiel einen Aussetzungswiderruf, rechtfertigen können (BGH, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00 - 2 AR 21/00 2000, NStZ 2000, 391; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295; KG Beschluss vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 215/06, BeckRS 2006, 10601), unabhängig davon, wo sich die Akten befinden (OLG Hamm Beschluss vom 10. Juli 2007 - 3 Ws 417/07, BeckRS 2007, 19258) bzw. wo die Unterlagen eingehen (BGH, Beschluss vom 12. März 2003 - 2 ARs 57/03 -, juris: Pollähne in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, § 462, I. Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Rn. 9).

  • BGH, 12.09.2001 - 2 ARs 241/01

    Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen bei der bewilligten

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig war mit der Sache im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO zu dem Zeitpunkt befaßt, in welchem Tatsachen aktenkundig wurden, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen konnten (vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGH NStZ 1993, 100; 2000, 391).
  • BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung

    Bei Entscheidungen, die wie die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung von Amts wegen zu treffen sind, wird die Strafvollstreckungskammer schon dann mit der Frage befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (Senat, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00, NStZ 2000, 391 und vom 16. April 1997 - 2 ARs 112/97, NStZ 97, 406; KG Berlin, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 AR 212/06 - 5 Ws 81/06, juris).
  • BGH, 02.02.2005 - 2 ARs 15/05

    Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen über den Widerruf der Bewährung

    Mit einem Bewährungswiderruf befasst ist ein Gericht im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. u.a. NStZ 2000, 391).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 ARs 300/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in deren Bezirk die Strafanstalt

    Denn "befaßt" wird das Gericht mit einer Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können (vgl. u.a. BGHSt 26, 187 ff.; Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98, vom 24. November 1998 - 2 ARs 487/98 und vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00).
  • BGH, 22.11.2000 - 2 ARs 304/00

    Zuständigkeit für Entscheidung über Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung

  • BGH, 21.12.2010 - 2 ARs 441/10

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bewährungsaufsicht (Befasstsein)

  • BGH, 12.09.2001 - 2 AR 134/01

    Aktenkundigkeit von Tatsachen - Widerruf - Strafaussetzung zur Bewährung -

  • OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Bewährungssachen:

  • BGH, 02.02.2005 - 2 AR 20/05

    Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Bewährungswiderruf; Verlust der

  • BGH, 15.03.2000 - 2 AR 21/00

    Zuständigkeit - Gericht - Zuständigkeitsstreit - Widerruf - Bewährung -

  • BGH, 25.10.2000 - 2 AR 188/00

    Strafaussetzung - Bewährung - Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit -

  • BGH, 22.11.2000 - 2 AR 195/00

    Bewährung - Widerruf - Strafvollstreckungskammer - Bewährungshelfer -

  • KG, 15.06.2006 - 5 Ws 81/06

    Strafvollstreckung: Fortdauerende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

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BGH, Entscheidung vom 15. März 2000 - 2 AR 21/00 (https://dejure.org/2000,17324)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 391
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.05.1992 - 2 ARs 228/92

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Frage eines Widerrufs der

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 AR 21/00
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18.12.1998 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tage durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 10.12.1998 die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (vgl. BGHSt 38, 63; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 323/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993).

    Daß der Verurteilte dort einsaß, als die Staatsanwaltschaft Gera am 22. April 1999 beim Amtsgericht Gera und später jeweils bei den Landgerichten Gera, Kaiserslautern und Mainz den Widerruf der Strafaussetzung beantragte, ist rechtlich ohne Belang, denn die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie oben ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999)." .

  • BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 334/99

    Befaßtsein; Zuständigkeit; Strafaussetzung zur Bewährung; Verlegung

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 AR 21/00
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18.12.1998 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tage durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 10.12.1998 die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (vgl. BGHSt 38, 63; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 323/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).

    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß vom 11.08.1999).

    Daß der Verurteilte dort einsaß, als die Staatsanwaltschaft Gera am 22. April 1999 beim Amtsgericht Gera und später jeweils bei den Landgerichten Gera, Kaiserslautern und Mainz den Widerruf der Strafaussetzung beantragte, ist rechtlich ohne Belang, denn die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie oben ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999)." .

  • BGH, 03.02.1988 - 2 ARs 6/88

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 AR 21/00
    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993).

    Daß der Verurteilte dort einsaß, als die Staatsanwaltschaft Gera am 22. April 1999 beim Amtsgericht Gera und später jeweils bei den Landgerichten Gera, Kaiserslautern und Mainz den Widerruf der Strafaussetzung beantragte, ist rechtlich ohne Belang, denn die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie oben ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999)." .

  • BGH, 13.08.1993 - 2 ARs 261/93

    Zuständigkeit eines Gerichts, obwohl es sich für unzuständig erklärt hat

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 AR 21/00
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß vom 11.08.1999).

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993).

  • BGH, 11.08.1999 - 2 ARs 161/99

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 AR 21/00
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß vom 11.08.1999).
  • BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00

    Zuständigkeitsbestimmung für Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 AR 21/00
    2 ARs 41/00 2 AR 21/00.
  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 AR 21/00
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß vom 11.08.1999).
  • BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87

    Zuständigkeit für den Antrag auf Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 AR 21/00
    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993).
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 AR 21/00
    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß vom 11.08.1999).
  • BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 323/99

    Zuständigkeit; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Vorherige

    Auszug aus BGH, 15.03.2000 - 2 AR 21/00
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18.12.1998 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tage durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 10.12.1998 die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (vgl. BGHSt 38, 63; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 323/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).
  • BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 366/91

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft

  • LG Koblenz, 13.04.2023 - 2 Qs 23/23

    Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, Zuständigkeit, Vollstreckung von

    Seit dem 28. Dezember 2011 war daher die Strafvollstreckungskammer funktional zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00 - 2 AR 21/00, NStZ 2000, 391).

    Befasst wird das Gericht bereits dann, wenn lediglich Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung, zum Beispiel einen Aussetzungswiderruf, rechtfertigen können (BGH, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00 - 2 AR 21/00 2000, NStZ 2000, 391; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295; KG Beschluss vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 215/06, BeckRS 2006, 10601), unabhängig davon, wo sich die Akten befinden (OLG Hamm Beschluss vom 10. Juli 2007 - 3 Ws 417/07, BeckRS 2007, 19258) bzw. wo die Unterlagen eingehen (BGH, Beschluss vom 12. März 2003 - 2 ARs 57/03 -, juris: Pollähne in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, § 462, I. Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Rn. 9).

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Rechtsprechung
   KG, 31.05.2001 - 4 Ws 89/01, 2 AR 21/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,63820
KG, 31.05.2001 - 4 Ws 89/01, 2 AR 21/00 (https://dejure.org/2001,63820)
KG, Entscheidung vom 31.05.2001 - 4 Ws 89/01, 2 AR 21/00 (https://dejure.org/2001,63820)
KG, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - 4 Ws 89/01, 2 AR 21/00 (https://dejure.org/2001,63820)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 27.01.2015 - 3 Ws 656/14

    Untersuchungshaft des Angeklagten: Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen nach

    Das Kammergericht hat - bislang nur für den Fall einer nicht nur kurzfristig unterbrochenen Hauptverhandlung - entschieden, dass trotz laufender Hauptverhandlung eine Entscheidung über die Haftfrage durch die Berufsrichter ohne Beteiligung der Schöffen zu treffen ist (Beschluss vom 31. Mai 2001 - 4 Ws 89/01 -).
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Rechtsprechung
   KG, 19.06.2000 - 4 Ws 118/00, 2 AR 21/00   

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https://dejure.org/2000,60149
KG, 19.06.2000 - 4 Ws 118/00, 2 AR 21/00 (https://dejure.org/2000,60149)
KG, Entscheidung vom 19.06.2000 - 4 Ws 118/00, 2 AR 21/00 (https://dejure.org/2000,60149)
KG, Entscheidung vom 19. Juni 2000 - 4 Ws 118/00, 2 AR 21/00 (https://dejure.org/2000,60149)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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   KG, 04.12.2000 - 4 Ws 217/00, 2 AR 21/00   

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https://dejure.org/2000,48189
KG, 04.12.2000 - 4 Ws 217/00, 2 AR 21/00 (https://dejure.org/2000,48189)
KG, Entscheidung vom 04.12.2000 - 4 Ws 217/00, 2 AR 21/00 (https://dejure.org/2000,48189)
KG, Entscheidung vom 04. Dezember 2000 - 4 Ws 217/00, 2 AR 21/00 (https://dejure.org/2000,48189)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   KG, 16.05.2000 - 4 Ws 96/00, 2 AR 21/00   

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https://dejure.org/2000,59966
KG, 16.05.2000 - 4 Ws 96/00, 2 AR 21/00 (https://dejure.org/2000,59966)
KG, Entscheidung vom 16.05.2000 - 4 Ws 96/00, 2 AR 21/00 (https://dejure.org/2000,59966)
KG, Entscheidung vom 16. Mai 2000 - 4 Ws 96/00, 2 AR 21/00 (https://dejure.org/2000,59966)
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Wird zitiert von ...

  • KG, 07.03.2013 - 4 Ws 35/13

    Untersuchungshaft als ultima ratio; zur Eröffnung des Hauptverfahrens und

    Ungeachtet dessen betrafen die vom Landgericht zitierten, aus den Jahren 1999 bis 2001 stammenden Entscheidungen des Kammergerichts (5 Ws 62/99, 4 Ws 96/00, 219/00, 88/01, 91/01) Fallkonstellationen, die - auch und gerade hinsichtlich des strafrechtlich relevanten Vorlebens und der Persönlichkeit des Beschuldigten - mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind.
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