Rechtsprechung
BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- HRR Strafrecht
§ 14 StPO; § 453 Abs. 2 StPO; § 453b StPO; § 462a Abs. 1 StPO
Zuständigkeitsbestimmung; nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt (Ende der Befasstheit) - HRR Strafrecht
§ 14 StPO; § 453 Abs. 2 StPO; § 453b StPO; § 462a Abs. 1 StPO
Zuständigkeitsbestimmung; nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt (Ende der Befasstheit) - HRR Strafrecht
§ 453b StPO; § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO
Zuständigkeit für Bewährungsüberwachung
- lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 14 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 453b Abs 1 S 1 StPO, § 56f Abs 2 StGB, § 57 Abs 1 StGB
Zuständigkeitsbestimmung bei Strafvollstreckung: Beendigung des Befasstseins einer Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Bewährungsaufsicht; Wechsel des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt - IWW
§ 57 Abs. 1 StGB, § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 14 StPO, §§ 453b, 453 Abs. 1 Satz 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer zur weiteren Bewährungsüberwachung
- rewis.io
Zuständigkeitsbestimmung bei Strafvollstreckung: Beendigung des Befasstseins einer Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Bewährungsaufsicht; Wechsel des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer zur weiteren Bewährungsüberwachung
- datenbank.nwb.de
Zuständigkeitsbestimmung bei Strafvollstreckung: Beendigung des Befasstseins einer Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Bewährungsaufsicht; Wechsel des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Lübeck - StVK 6/13
- LG Lübeck - StVK 7/13
- LG Lübeck - StVK 75/12
- AG Göttingen, 28.03.2007 - 2 ARs 388/16
- AG Schleswig, 16.06.2009 - 2 ARs 387/16
- AG Schleswig, 01.04.2010 - 2 ARs 385/16
- BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2017, 295
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern
Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 385/16
Mit der Aufnahme der Verurteilten zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (dazu Senat, Beschluss vom 9. Oktober 1981 - 2 ARs 293/81, BGHSt 30, 223, 224) in die Justizvollzugsanstalt Hamburg-Billwerder ist das Landgericht Hamburg für die Bewährungsüberwachung und für etwa erforderlich werdende Entscheidungen im Bewährungsverfahren zuständig geworden, §§ 453b, 453 Abs. 1 Satz 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. - BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 167/12
Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen zu Führungsaufsicht …
Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 385/16
Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck endete mit der Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59, 60). - BGH, 29.09.2016 - 2 ARs 42/16
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer eines Landgerichts für die …
Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 385/16
Auch der Eintritt der Rechtskraft ist insoweit unerheblich (Senat, Beschluss vom 29. September 2016 - 2 ARs 42/16, Rn. 6). - BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 387/16
Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 385/16
Das Amtsgericht Göttingen hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28. März 2007 (5d StVK 6/13, 2 ARs 388/16) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; das Amtsgericht Schleswig hat sie mit Urteil vom 16. Juni 2009 (5d StVK 7/13, 2 ARs 387/16) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat und mit Urteil vom 1. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (5d StVK 75/12, 2 ARs 385/16) verurteilt. - BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 388/16
Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 385/16
Das Amtsgericht Göttingen hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28. März 2007 (5d StVK 6/13, 2 ARs 388/16) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; das Amtsgericht Schleswig hat sie mit Urteil vom 16. Juni 2009 (5d StVK 7/13, 2 ARs 387/16) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat und mit Urteil vom 1. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (5d StVK 75/12, 2 ARs 385/16) verurteilt.
- BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 387/16
Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer zur weiteren …
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 385/16 2 AR 221/16.Das Amtsgericht Göttingen hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28. März 2007 (5d StVK 6/13, 2 ARs 388/16) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; das Amtsgericht Schleswig hat sie mit Urteil vom 16. Juni 2009 (5d StVK 7/13, 2 ARs 387/16) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat und mit Urteil vom 1. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (5d StVK 75/12, 2 ARs 385/16) verurteilt.
- BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 388/16
Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer zur weiteren …
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 385/16 2 AR 221/16.Das Amtsgericht Göttingen hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28. März 2007 (5d StVK 6/13, 2 ARs 388/16) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; das Amtsgericht Schleswig hat sie mit Urteil vom 16. Juni 2009 (5d StVK 7/13, 2 ARs 387/16) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat und mit Urteil vom 1. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (5d StVK 75/12, 2 ARs 385/16) verurteilt.