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   BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,10042
BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16 (https://dejure.org/2017,10042)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2017 - 2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16 (https://dejure.org/2017,10042)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - 2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16 (https://dejure.org/2017,10042)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 14 StPO; § 453 Abs. 2 StPO; § 453b StPO; § 462a Abs. 1 StPO
    Zuständigkeitsbestimmung; nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt (Ende der Befasstheit)

  • HRR Strafrecht

    § 14 StPO; § 453 Abs. 2 StPO; § 453b StPO; § 462a Abs. 1 StPO
    Zuständigkeitsbestimmung; nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt (Ende der Befasstheit)

  • HRR Strafrecht

    § 453b StPO; § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO
    Zuständigkeit für Bewährungsüberwachung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 453b Abs 1 S 1 StPO, § 56f Abs 2 StGB, § 57 Abs 1 StGB
    Zuständigkeitsbestimmung bei Strafvollstreckung: Beendigung des Befasstseins einer Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Bewährungsaufsicht; Wechsel des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • IWW

    § 57 Abs. 1 StGB, § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 14 StPO, §§ 453b, 453 Abs. 1 Satz 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer zur weiteren Bewährungsüberwachung

  • rewis.io

    Zuständigkeitsbestimmung bei Strafvollstreckung: Beendigung des Befasstseins einer Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Bewährungsaufsicht; Wechsel des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer zur weiteren Bewährungsüberwachung

  • datenbank.nwb.de

    Zuständigkeitsbestimmung bei Strafvollstreckung: Beendigung des Befasstseins einer Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Bewährungsaufsicht; Wechsel des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 295
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 385/16
    Mit der Aufnahme der Verurteilten zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (dazu Senat, Beschluss vom 9. Oktober 1981 - 2 ARs 293/81, BGHSt 30, 223, 224) in die Justizvollzugsanstalt Hamburg-Billwerder ist das Landgericht Hamburg für die Bewährungsüberwachung und für etwa erforderlich werdende Entscheidungen im Bewährungsverfahren zuständig geworden, §§ 453b, 453 Abs. 1 Satz 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO.
  • BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 167/12

    Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen zu Führungsaufsicht

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 385/16
    Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck endete mit der Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59, 60).
  • BGH, 29.09.2016 - 2 ARs 42/16

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer eines Landgerichts für die

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 385/16
    Auch der Eintritt der Rechtskraft ist insoweit unerheblich (Senat, Beschluss vom 29. September 2016 - 2 ARs 42/16, Rn. 6).
  • BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 387/16
    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 385/16
    Das Amtsgericht Göttingen hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28. März 2007 (5d StVK 6/13, 2 ARs 388/16) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; das Amtsgericht Schleswig hat sie mit Urteil vom 16. Juni 2009 (5d StVK 7/13, 2 ARs 387/16) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat und mit Urteil vom 1. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (5d StVK 75/12, 2 ARs 385/16) verurteilt.
  • BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 388/16
    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 385/16
    Das Amtsgericht Göttingen hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28. März 2007 (5d StVK 6/13, 2 ARs 388/16) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; das Amtsgericht Schleswig hat sie mit Urteil vom 16. Juni 2009 (5d StVK 7/13, 2 ARs 387/16) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat und mit Urteil vom 1. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (5d StVK 75/12, 2 ARs 385/16) verurteilt.
  • BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 387/16

    Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer zur weiteren

    BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 385/16 2 AR 221/16.

    Das Amtsgericht Göttingen hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28. März 2007 (5d StVK 6/13, 2 ARs 388/16) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; das Amtsgericht Schleswig hat sie mit Urteil vom 16. Juni 2009 (5d StVK 7/13, 2 ARs 387/16) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat und mit Urteil vom 1. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (5d StVK 75/12, 2 ARs 385/16) verurteilt.

  • BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 388/16

    Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer zur weiteren

    BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 385/16 2 AR 221/16.

    Das Amtsgericht Göttingen hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28. März 2007 (5d StVK 6/13, 2 ARs 388/16) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; das Amtsgericht Schleswig hat sie mit Urteil vom 16. Juni 2009 (5d StVK 7/13, 2 ARs 387/16) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat und mit Urteil vom 1. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (5d StVK 75/12, 2 ARs 385/16) verurteilt.

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