Rechtsprechung
   BGH, 28.04.2020 - 2 ARs 312/19, 2 AR 232/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11027
BGH, 28.04.2020 - 2 ARs 312/19, 2 AR 232/19 (https://dejure.org/2020,11027)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2020 - 2 ARs 312/19, 2 AR 232/19 (https://dejure.org/2020,11027)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2020 - 2 ARs 312/19, 2 AR 232/19 (https://dejure.org/2020,11027)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,11027) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 462a StPO, § 14 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO

  • IWW

    § 462a StPO, § 14 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für nachträgliche Entscheidungen bzgl. einer Strafaussetzung zur Bewährung; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für nachträgliche Entscheidungen bzgl. einer Strafaussetzung zur Bewährung; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung

  • rewis.io

    Strafvollstreckungssache: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine nachträgliche Entscheidung zur Bewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für nachträgliche Entscheidungen bzgl. einer Strafaussetzung zur Bewährung; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für nachträgliche Entscheidungen bzgl. einer Strafaussetzung zur Bewährung; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung

  • rechtsportal.de

    StPO § 14 ; StPO § 462a Abs. 1 S. 1
    Bestimmung des zuständigen Gerichts für nachträgliche Entscheidungen bzgl. einer Strafaussetzung zur Bewährung; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung

  • rechtsportal.de

    StPO § 14 ; StPO § 462a Abs. 1 S. 1
    Bestimmung des zuständigen Gerichts für nachträgliche Entscheidungen bzgl. einer Strafaussetzung zur Bewährung; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung

  • datenbank.nwb.de

    Strafvollstreckungssache: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine nachträgliche Entscheidung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 264
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.05.2011 - 2 ARs 164/11

    Befasstsein der für die Invollzugsetzung der Unterbringung nach § 67h StGB

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 2 ARs 312/19
    Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (Senat, Beschlüsse vom 8. Juli 1975 - 2 ARs 181/75, BGHSt 26, 165, 166; vom 13. Februar 1976 - 2 ARs 395/75, BGHSt 26, 278, 279, und vom 25. Mai 2011 - 2 ARs 164/11, BGHSt 56, 252, 253; KK-StPO/Appl, aaO, § 462a Rn. 13 mwN).
  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 2 ARs 312/19
    Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (Senat, Beschlüsse vom 8. Juli 1975 - 2 ARs 181/75, BGHSt 26, 165, 166; vom 13. Februar 1976 - 2 ARs 395/75, BGHSt 26, 278, 279, und vom 25. Mai 2011 - 2 ARs 164/11, BGHSt 56, 252, 253; KK-StPO/Appl, aaO, § 462a Rn. 13 mwN).
  • BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 2 ARs 312/19
    Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (Senat, Beschlüsse vom 8. Juli 1975 - 2 ARs 181/75, BGHSt 26, 165, 166; vom 13. Februar 1976 - 2 ARs 395/75, BGHSt 26, 278, 279, und vom 25. Mai 2011 - 2 ARs 164/11, BGHSt 56, 252, 253; KK-StPO/Appl, aaO, § 462a Rn. 13 mwN).
  • BGH, 27.02.2019 - 2 ARs 8/19

    Entscheidung über das zuständige Gericht

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 2 ARs 312/19
    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 2 ARs 8/19, NStZ-RR 2019, 160; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 16 und 30, jeweils mwN).
  • BGH, 23.11.2021 - 2 ARs 268/21

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Zuständigkeit

    "Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (Senat, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 ARs 312/19; KK-StPO/Appl. 8. Aufl., § 462a Rn. 16 und 30, jeweils mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht