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   BGH, 03.12.2003 - 2 ARs 383/03, 2 AR 249/03   

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https://dejure.org/2003,5291
BGH, 03.12.2003 - 2 ARs 383/03, 2 AR 249/03 (https://dejure.org/2003,5291)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2003 - 2 ARs 383/03, 2 AR 249/03 (https://dejure.org/2003,5291)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - 2 ARs 383/03, 2 AR 249/03 (https://dejure.org/2003,5291)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 8 StPO; § 47a JGG; § 269 StPO; § 270 Abs. 1 StPO; § 24 Abs. 2 GVG; § 25 GVG
    Jugendgericht (sachliche Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit; Verweisung an ein Erwachsenengericht); Strafbann des Amtsgerichts

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Jugendgerichts; Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit nach Eröffnung des Hauptverfahrens ; Abgabe an ein Erwachsenengericht höherer Ordnung ; Rechtsfolgenkompetenz des Jugendrichters

Verfahrensgang

  • AG Hamburg-Harburg - 621-285/03
  • AG Zerbst - 4 Ds 173 Js 32088/02
  • BGH, 03.12.2003 - 2 ARs 383/03, 2 AR 249/03
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 362/61
    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - 2 ARs 383/03
    Der Strafrichter hat zwar bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Rechtsfolgenerwartung des § 25 Nr. 2 GVG zu prüfen, kann aber nach Eröffnung des Hauptverfahrens jede in die Strafgewalt des Amtsgerichts fallende Strafe verhängen (BGHSt 16, 248; 42, 205, 213).
  • OLG Düsseldorf, 15.06.2000 - 1 Ws 293/00

    Untersuchungshaft; Wichtiger Grund; Verfahrensverzögerung; Verweisung; Gericht;

    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - 2 ARs 383/03
    Nach h.M. und Rechtsprechung kommt deshalb eine Verweisung vom Strafrichter an das Schöffengericht nicht in Betracht, wenn der Strafrichter eine höhere Strafe als von zwei Jahren Freiheitsstrafe (aber von nicht mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe) verhängen will (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 225 a Rdn. 5, § 270 Rdn. 5; Tolksdorf in KK 5. Aufl. § 225 a Rdn. 5; Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 25 GVG Rdn. 12 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 222).
  • BGH, 30.07.1996 - 5 StR 288/95

    Recht auf den gesetzlichen Richter (revisionsgerichtliche Prüfung der Verletzung

    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - 2 ARs 383/03
    Der Strafrichter hat zwar bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Rechtsfolgenerwartung des § 25 Nr. 2 GVG zu prüfen, kann aber nach Eröffnung des Hauptverfahrens jede in die Strafgewalt des Amtsgerichts fallende Strafe verhängen (BGHSt 16, 248; 42, 205, 213).
  • OLG Hamm, 01.07.2010 - 3 RVs 55/10

    Zuständigkeit der Jugendgerichte für die Verhängung einer vorbehaltenen

    sind -, so verbleibt es nach § 47 a S. 1 JGG grundsätzlich bei der Zuständigkeit des Jugendgerichts, auch wenn eigentlich die Zuständigkeit eines Erwachsenengerichts gleicher oder niedrigerer Ordnung gegeben wäre (BGH, StraFo 2004, S. 103; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 338 Rdn. 34 jew. m.w.N.).

    Die fortbestehende Zuständigkeit des Jugendgerichts liegt im Interesse der zügigen Erledigung anhängiger Verfahren (vgl. BGH, StraFo 2004, S. 103 sowie BT-Drucksache 8/976, S. 69), und § 47 a JGG übernimmt insoweit den Rechtsgedanken des § 269 StPO auf das Verhältnis von Jugendgerichten und gleichrangigen Gerichten der Erwachsenengerichtsbarkeit.

  • BGH, 09.08.2022 - 6 StR 249/22

    Versuchter Totschlag (Rücktritt vom Versuch: Rücktrittshorizont); lückenhafte

    Zwar bliebe die sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer gemäß § 47a JGG unberührt, falls sich in der Hauptverhandlung herausgestellt haben sollte, dass der Angeklagte Sh. zur Tatzeit bereits Erwachsener war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 383/03, 2 AR 249/03).
  • OLG Brandenburg, 24.09.2008 - 1 Ss 67/08

    Jugendstrafverfahren: Zurückverweisung an das Amtsgericht wegen vermeintlichen

    "Stellt sich - wie hier - nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, dass nicht das Jugendgericht, sondern ein Erwachsenengericht zuständig gewesen wäre - etwa weil Anklage und Eröffnungsbeschluss von einer falschen Altersangabe ausgegangen sind - so verbleibt es nach § 47 a Satz 1 JGG grundsätzlich bei der Zuständigkeit des Jugendgerichts, auch wenn eigentlich die Zuständigkeit eines Erwachsenengerichts gleicher oder niedrigerer Ordnung gegeben gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 ARs 383/03 - zit. nach BGH-Nack; Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., § 47a Rn. 1.).Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig.
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