Rechtsprechung
BGH, 23.09.2009 - 2 ARs 418/09, 2 AR 261/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 67a StGB; § 67e StGB; § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 463 Abs. 1 StPO
Zuständigkeit über die Strafvollstreckung (befasstes Gericht; Übergang der örtlichen Zuständigkeit) - openjur.de
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere mit der Aufnahme des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt oder Unterbringungsanstalt (Fachklinik)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 67a; StGB § 67e
Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Verlegung des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt oder Maßregeleinrichtung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Landau/Pfalz - 1 StVK 184/09
- LG Koblenz, 13.03.2006 - 2080 Js 54677/04
- BGH, 23.09.2009 - 2 ARs 418/09, 2 AR 261/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06
Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten …
Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 2 ARs 418/09
Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06 = NStZ-RR 2007, 95 m.w.N.).
- OLG Bamberg, 23.05.2012 - 1 Ws 309/12
Maßregelvollzug: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Fortdauer; Begriff …
Nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO begründet nicht erst die 'Befassung' mit einer bestimmten Frage die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer; die 'Befassung' verhindert lediglich den örtlichen Zuständigkeitswechsel, solange noch nicht abschließend entschieden wurde (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - 2 ARs 418/09 [bei juris] und BGH NStZ 1984, 380 f.).12 bb) Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa so lange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - 2 ARs 418/09 [bei juris]).