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   BGH, 23.09.2009 - 2 ARs 418/09, 2 AR 261/09   

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https://dejure.org/2009,14672
BGH, 23.09.2009 - 2 ARs 418/09, 2 AR 261/09 (https://dejure.org/2009,14672)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2009 - 2 ARs 418/09, 2 AR 261/09 (https://dejure.org/2009,14672)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2009 - 2 ARs 418/09, 2 AR 261/09 (https://dejure.org/2009,14672)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere mit der Aufnahme des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt oder Unterbringungsanstalt (Fachklinik)

  • Judicialis

    StGB § 67a; ; StGB § 67e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67a; StGB § 67e
    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Verlegung des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt oder Maßregeleinrichtung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06

    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 2 ARs 418/09
    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06 = NStZ-RR 2007, 95 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 23.05.2012 - 1 Ws 309/12

    Maßregelvollzug: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Fortdauer; Begriff

    Nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO begründet nicht erst die 'Befassung' mit einer bestimmten Frage die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer; die 'Befassung' verhindert lediglich den örtlichen Zuständigkeitswechsel, solange noch nicht abschließend entschieden wurde (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - 2 ARs 418/09 [bei juris] und BGH NStZ 1984, 380 f.).

    12 bb) Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa so lange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - 2 ARs 418/09 [bei juris]).

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