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BGH, 05.11.2013 - 2 ARs 345/13, 2 AR 277/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO
Zuständigkeitsbegründung durch Befassung mit der Sache (Bewährungsüberwachung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit eines Gerichts für die Bewährungsüberwachung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 462a Abs. 1 S. 1
Zuständigkeit eines Gerichts für die Bewährungsüberwachung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wuppertal - 22 StVK 216/13
- AG Euskirchen, 30.08.2006 - 773 Js 534/05
- BGH, 05.11.2013 - 2 ARs 345/13, 2 AR 277/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 196
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.10.2013 - 2 ARs 335/13
Zuständigkeit über die weitere Führungsaufsicht (Befasstsein)
Auszug aus BGH, 05.11.2013 - 2 ARs 345/13
Die vorgreifliche Befassung des Landgerichts Bonn mit der Sache endete nämlich mit dessen abschließender Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 ARs 335/13). - BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89
Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
Auszug aus BGH, 05.11.2013 - 2 ARs 345/13
Hierdurch ist das Landgericht Wuppertal gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO für die Bewährungsüberwachung und nachträglichen Entscheidungen in diesem Zusammenhang zuständig geworden (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229, 230 f.;… KK/Appl, StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 15).