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   OLG Schleswig, 20.12.2022 - 2 AR 28/22   

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https://dejure.org/2022,38370
OLG Schleswig, 20.12.2022 - 2 AR 28/22 (https://dejure.org/2022,38370)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.12.2022 - 2 AR 28/22 (https://dejure.org/2022,38370)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - 2 AR 28/22 (https://dejure.org/2022,38370)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • autokaufrecht.info

    Einheitlicher Erfüllungsort bei Rücknahme der Kaufsache "aus Kulanz" - § 29 I ZPO

  • RA Kotz

    Wann ist ein Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 29 ; ZPO § 36 ; ZPO § 281
    Verweisungsbeschluss; objektiv willkürlich; einvernehmliche Rückabwicklung; Erfüllungsort; örtliche Zuständigkeit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 29 ; ZPO § 36 ; ZPO § 281
    Verweisungsbeschluss; objektiv willkürlich; einvernehmliche Rückabwicklung; Erfüllungsort; örtliche Zuständigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist ein Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.04.1992 - XII ARZ 8/92

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.2022 - 2 AR 28/22
    Sinn dieser Regelung, wie auch der damit korrespondierenden Unanfechtbarkeit (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist es, unnötige, die inhaltliche Befassung und daher die Erledigung des Verfahrensgegenstands verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 -, Rn. 3, juris; Greger, in: Zöller, aaO., § 281 Rn. 16).

    Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 -, Rn. 1, juris; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 -, Rn. 3, juris: Rechtsirrtum genügt nicht).

    Dabei handelt das Gericht selbst dann nicht willkürlich, wenn es eine Zuständigkeitsnorm übersieht bzw. falsch anwendet (vgl. Greger, aaO, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 -, Rn. 3, juris).

  • KG, 16.11.2020 - 2 AR 1053/20

    Zur Bindungswirkung von Verweisbeschlüssen nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO im

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.2022 - 2 AR 28/22
    Bei der hier vorliegenden Rückabwicklung eines Kaufvertrages über bewegliche Sachen (aufgrund von Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung etc.) ist einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO der Ort, wo sich die Kaufsache zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages (durch Rücktrittserklärung, Einigung auf die Rückabwicklung, Anfechtung etc.) vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort), weil der Gegenstand an diesem Ort zurückzugewähren ist, was im Regelfall auf eine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Käufers hinausläuft (ganz herrschende Auffassung: vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 AR 1053/20 -, Rn. 9, juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts, Rn. 25_51; vgl. auch die Nachweise bei OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2021 - I-8 AR 11/21 -, Rn. 15, juris).

    cc) An der Zuständigkeit nach § 29 ZPO ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kaufgegenstand schon an den Verkäufer zurückgegeben worden ist, da der Käufer nicht schlechter stehen soll, als hätte er die Kaufsache behalten (KG Berlin, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 AR 1053/20 -, Rn. 10, juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts, Rn. 25_51; Musielak/Voit/Heinrich, 19. Aufl. 2022, ZPO § 29 Rn. 28).

    Eine unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbare Verweisung liegt vor, wenn das verweisende Gericht mit seiner Entscheidung von einer in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten nahezu einhellig vertretenen Rechtsauffassung abweicht, ohne sich mit der herrschenden Meinung in seinem Verweisungsbeschluss inhaltlich auseinanderzusetzen oder sie dort überhaupt nur zu erwähnen (KG Berlin, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 AR 1053/20 -, Rn. 13, juris).

  • BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.2022 - 2 AR 28/22
    Der Grundsatz der Bindungswirkung wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93 -, Rn. 5, juris; Greger, aaO., Rn. 17 f.).

    Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 -, Rn. 1, juris; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 -, Rn. 3, juris: Rechtsirrtum genügt nicht).

  • OLG Köln, 21.04.2021 - 8 AR 11/21

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.2022 - 2 AR 28/22
    Bei der hier vorliegenden Rückabwicklung eines Kaufvertrages über bewegliche Sachen (aufgrund von Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung etc.) ist einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO der Ort, wo sich die Kaufsache zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages (durch Rücktrittserklärung, Einigung auf die Rückabwicklung, Anfechtung etc.) vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort), weil der Gegenstand an diesem Ort zurückzugewähren ist, was im Regelfall auf eine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Käufers hinausläuft (ganz herrschende Auffassung: vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 AR 1053/20 -, Rn. 9, juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts, Rn. 25_51; vgl. auch die Nachweise bei OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2021 - I-8 AR 11/21 -, Rn. 15, juris).

    Eine Entscheidung, die von einer ganz überwiegend vertretenen Auffassung abweicht, ist (nur) dann nicht willkürlich, wenn die entsprechende Entscheidung ausreichend begründet wird, insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der herrschenden Auffassung stattfindet und Gegenargumente angeführt werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2021 - I-8 AR 11/21 -, Rn. 22, juris).

  • BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Wohnsitzverlegung des Beklagten

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.2022 - 2 AR 28/22
    Der Grundsatz der Bindungswirkung wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93 -, Rn. 5, juris; Greger, aaO., Rn. 17 f.).
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