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   BGH, 08.03.2016 - 2 ARs 4/16, 2 AR 295/15   

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https://dejure.org/2016,9279
BGH, 08.03.2016 - 2 ARs 4/16, 2 AR 295/15 (https://dejure.org/2016,9279)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2016 - 2 ARs 4/16, 2 AR 295/15 (https://dejure.org/2016,9279)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2016 - 2 ARs 4/16, 2 AR 295/15 (https://dejure.org/2016,9279)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Nr 6 Buchst b StGB, § 7 Abs 1 StGB, § 235 StGB, § 13a StPO
    Gerichtsstand in Strafsachen: Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof bei einer Strafanzeige wegen Kindesentziehung bei in Florida lebendem Täter mangels Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland

  • IWW

    § 13a StPO, § 235 StGB, § 5 Nr. 6b StGB, § 7 Abs. 1 StGB, Artikel 21 EGBGB, § 9 Abs. 1 StGB, § 142 Abs. 1 GVG, § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Gerichtsstands sowie der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts für eine Entziehung Minderjähriger mit Auslandsberührung

  • rewis.io

    Gerichtsstand in Strafsachen: Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof bei einer Strafanzeige wegen Kindesentziehung bei in Florida lebendem Täter mangels Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Gerichtsstands sowie der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts für eine Entziehung Minderjähriger mit Auslandsberührung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entziehung kalifornischer Minderjähriger - und das deutsche Strafrecht

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 213
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.04.2014 - 2 ARs 30/14

    Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Massentötungen ausländischer

    Auszug aus BGH, 08.03.2016 - 2 ARs 4/16
    Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt und deutsches Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist (vgl. Senat, NStZ-RR 2014, 278; Scheuten in KK-StPO, § 13a Rn. 5).
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