Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 14.01.2016

Rechtsprechung
   BGH, 05.08.2015 - 2 ARs 18/15, 2 AR 31/15   

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https://dejure.org/2015,25516
BGH, 05.08.2015 - 2 ARs 18/15, 2 AR 31/15 (https://dejure.org/2015,25516)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2015 - 2 ARs 18/15, 2 AR 31/15 (https://dejure.org/2015,25516)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2015 - 2 ARs 18/15, 2 AR 31/15 (https://dejure.org/2015,25516)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 33a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 356a StPO, § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Gehörsverletzung wegen Nichtbeachtung eines Antrags auf Ablehnung einer Richterin am Bundesgerichtshof (BGH) wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 33a; GG Art. 103 Abs. 1
    Gehörsverletzung wegen Nichtbeachtung eines Antrags auf Ablehnung einer Richterin am Bundesgerichtshof (BGH) wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.08.2009 - 1 StR 287/09

    Unbegründete Anhörungsrüge (vorgesehene Entscheidung durch den iudex a quo;

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 2 ARs 18/15
    Der Senat ist zu dieser Entscheidung auch eingedenk der Tatsache berufen, dass ein Ablehnungsgesuch gegen ein Senatsmitglied gestellt wurde, denn es entspricht der Intention des § 33a StPO, dass über sie durch den iudex a quo entschieden wird (vgl. zu § 356a StPO: BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353; Senatsbeschluss vom 14. August 2012 - 2 StR 629/11, NStZ 2012, 710, 711).
  • BGH, 14.08.2012 - 2 StR 629/11

    Erfolgreiche Anhörungsrüge (Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelnde

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 2 ARs 18/15
    Der Senat ist zu dieser Entscheidung auch eingedenk der Tatsache berufen, dass ein Ablehnungsgesuch gegen ein Senatsmitglied gestellt wurde, denn es entspricht der Intention des § 33a StPO, dass über sie durch den iudex a quo entschieden wird (vgl. zu § 356a StPO: BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353; Senatsbeschluss vom 14. August 2012 - 2 StR 629/11, NStZ 2012, 710, 711).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 14.01.2016 - 2 AR 31/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,1245
OLG Nürnberg, 14.01.2016 - 2 AR 31/15 (https://dejure.org/2016,1245)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.01.2016 - 2 AR 31/15 (https://dejure.org/2016,1245)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - 2 AR 31/15 (https://dejure.org/2016,1245)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung einer Pauschgebühr wegen überproportionalen Zeitaufwands durch die Wahrnehmung von Haftprüfungs- und Besprechungsterminen mit dem inhaftierten Mandanten

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung einer Pauschgebühr wegen überproportionalen Zeitaufwands durch die Wahrnehmung von Haftprüfungs- und Besprechungsterminen mit dem inhaftierten Mandanten

  • rewis.io

    Bemessung der Pauschgebühr für die Fahrt zum Haftprüfungsterminen bei überproportionalem Zeitaufwand

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Bewilligung einer Pauschgebühr wegen überproportionalen Zeitaufwands durch die Wahrnehmung von Haftprüfungs- und Besprechungsterminen mit dem inhaftierten Mandanten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zeitaufwand für Fahrten und Pauschgebühr

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - JK I KLs 651 Js 45980/12
  • OLG Nürnberg, 14.01.2016 - 2 AR 31/15

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2016, 372
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.01.2016 - 2 AR 31/15
    Hinsichtlich der grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr - die die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme zutreffend bejaht hat - wird auf die Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30.12.2014 (Az. 2 Ar 36/14, Rpfleger 2015, 355) hingewiesen, in dem die sich vorliegend stellenden Fragen ausführlich behandelt werden.

    Diese ist - wie die Bezirksrevisorin zutreffend ausführt - der Höhe nach grundsätzlich durch eine Anhebung der Grundgebühr und der beiden Verfahrensgebühren auf die jeweilige Wahlverteidigerhöchstgebühr zu berechnen (vgl. ausführlich Beschluss des 2. Strafsenats vom 30.12.2014 - Az. 2 Ar 36/14, Rpfleger 2015, 355).

    b) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 30.12.2014 - Az. 2 AR 36/14, Rpfleger 2015, 355 Rdn. 88 bis 90 nach juris) kann ein durch Fahrtzeiten des Verteidigers vom Kanzleisitz zum Gerichtsort hervorgerufener überproportionaler Zeitaufwand bei der Bemessung der Pauschgebühr etwa durch eine Erhöhung der Terminsgebühren berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 7 nach juris; s.a. NJW 2007, 857 Rdn. 13 nach juris; Beschluss vom 17.01.2012 - 5 RVGs 38/11 Rdn. 12 nach juris; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG a. a. O.

    Ein solcher Fall liegt hier nicht vor (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 30.12.2014 - Az. 2 AR 36/14, Rpfleger 2015, 355 Rdn. 54 ff.).

  • OLG Hamm, 29.09.2006 - 2 (s) Sbd IX-102/06

    Besonderer Umfang, Fahrtzeiten; Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.01.2016 - 2 AR 31/15
    b) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 30.12.2014 - Az. 2 AR 36/14, Rpfleger 2015, 355 Rdn. 88 bis 90 nach juris) kann ein durch Fahrtzeiten des Verteidigers vom Kanzleisitz zum Gerichtsort hervorgerufener überproportionaler Zeitaufwand bei der Bemessung der Pauschgebühr etwa durch eine Erhöhung der Terminsgebühren berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 7 nach juris; s.a. NJW 2007, 857 Rdn. 13 nach juris; Beschluss vom 17.01.2012 - 5 RVGs 38/11 Rdn. 12 nach juris; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG a. a. O.

    Im Einzelfall kann es somit aus Billigkeitsgründen angezeigt sein, einen angemessenen Ausgleich im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr vorzunehmen, um auswärtigen Verteidigern im Vergleich zu (gerichts-) ortsansässigen oder ortsnah tätigen Rechtsanwälten kein ungerechtfertigtes Sonderopfer abzuverlangen (OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 7 nach juris).

  • OLG München, 27.02.2014 - 4c Ws 2/14

    Pflichtverteidigergebühren: Vergütung eines wegen der Abwesenheit des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.01.2016 - 2 AR 31/15
    Spätere sich anschließende Gespräche, die z. B. dem konkreten Aufbau der Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der daneben gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entstehenden Verfahrensgebühr umfasst (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG a. a. O.. VV 4100 Rdn. 11; zum Ganzen OLG München Rpfleger 2014, 445 Rdn. 19 nach juris).
  • KG, 11.07.2014 - 1 ARs 22/11

    Pauschgebühren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.01.2016 - 2 AR 31/15
    So haben beide Strafsenate zwar eine Berücksichtigung von Fahrtzeiten bei Besuchen des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt abgelehnt, da derartige Besuche grundsätzlich zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers gehören, die durch die gesetzlichen Gebühren, nämlich die Haftzuschläge gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG, abgegolten sind (Beschlüsse vom 27.06.2011 - 1 ARs 22/11; vom 31.10.2007 - 2 ARs 69/07), dies aber auch damit begründet, dass im konkreten Fall die Entfernung nicht so erheblich war, dass überobligatorische Zeiten oder Kosten angefallen wären, die Besuche mit Hin- und Rückfahrt am selben Tag erledigt werden konnten, und der zeitliche Mehraufwand bei dem - wie der Kanzleiort - in Bayern liegenden Haftort nicht so unbillig war, dass eine zusätzliche Vergütung gerechtfertigt wäre (Beschluss vom 13.09.2010 - 1 ARs 33/10).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2003 - 2 ARs 201/02

    Keine Pauschvergütung wegen zusätzlicher Belastungen wegen Reiseaufwand

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.01.2016 - 2 AR 31/15
    Der durch die Fahrten erbrachte Aufwand wird zwar grundsätzlich durch Fahrtkostenersatz und Tagegeld (RVG-VV Nr. 7003 bis 7006) abgegolten (ständige Rechtsprechung des OLG Nürnberg, vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.10.2010 - 2 ARs 338/10; vom 28.11.2014 - 2 AR 56/14; Beschluss des 1. Strafsenats vom 21.08.2014 - 1 AR 15/14; so auch OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2003, 128).
  • OLG Hamm, 17.01.2012 - 5 RVGs 38/11

    Pflichtverteidigervergütung; Pauschgebühr

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.01.2016 - 2 AR 31/15
    b) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 30.12.2014 - Az. 2 AR 36/14, Rpfleger 2015, 355 Rdn. 88 bis 90 nach juris) kann ein durch Fahrtzeiten des Verteidigers vom Kanzleisitz zum Gerichtsort hervorgerufener überproportionaler Zeitaufwand bei der Bemessung der Pauschgebühr etwa durch eine Erhöhung der Terminsgebühren berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 7 nach juris; s.a. NJW 2007, 857 Rdn. 13 nach juris; Beschluss vom 17.01.2012 - 5 RVGs 38/11 Rdn. 12 nach juris; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG a. a. O.
  • OLG Jena, 11.06.2008 - 1 AR (S) 79/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Rückwirkung und Erstreckung der Bestellung, Berechnung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.01.2016 - 2 AR 31/15
    Grundsätzlich kann eine im Hinblick auf die Fahrtzeiten gebotene Anhebung der Terminsgebühren in geeigneten Fällen durch den Ansatz von Längenzuschlägen (etwa gemäß Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117 VV RVG) oder durch einen pauschalen Zuschlag zur gesetzlichen Terminsgebühr des Pflichtverteidigers erfolgen (vgl. Thüringer OLG StV 2006, 204 Rdn. 18 nach juris; StRR 2008, 479 Rdn. 17 nach juris).
  • OLG Köln, 06.01.2006 - 2 ARs 231/05

    Pauschvergütung bei mehrere Besuchen des in auswärtiger Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.01.2016 - 2 AR 31/15
    Dies gilt vor allem dann, wenn die Fahrtzeiten im Vergleich zur Dauer der Hauptverhandlung besonders ins Gewicht fallen (OLG Köln StraFo 2006, 130 Rdn. 19 nach juris).
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