Rechtsprechung
BGH, 27.09.2016 - 2 ARs 84/16, 2 AR 42/16 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 13a StPO; § 14 StPO; § 19 StPO
Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof (Offenlassen der Voraussetzungen des entsprechenden Antrags) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§§ 13a, 14, 19 StPO, § 13a StPO, § 14, § 19 StPO, §§ 57 ff. StGB, § 307 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts betreffend den Antrag auf bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt an die Strafvollstreckungskammer
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 13a; StPO § 14; StPO § 19
Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts betreffend den Antrag auf bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt an die Strafvollstreckungskammer - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 15.03.2016 - 20 StVK 3/15
- BGH, 14.06.2016 - 2 ARs 211/16
- BGH, 23.08.2016 - 2 ARs 211/16
- BGH, 27.09.2016 - 2 ARs 84/16, 2 AR 42/16
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2018, 129
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.06.2016 - 2 ARs 211/16
Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (zuständige …
Auszug aus BGH, 27.09.2016 - 2 ARs 84/16
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juni 2016 - 2 ARs 211/16 - entschieden, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts U. auch nach Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt O. für die Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (§§ 57 ff. StGB) zuständig ist und hat damit den Zuständigkeitsstreit geklärt.
- BGH, 14.12.2016 - 2 ARs 258/16
Zurückweisung der Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts, auf Gewährung …
Der Antragsteller befindet sich, wie dem Senat unter anderem aus dem Verfahren 2 ARs 84/16 bekannt ist, seit dem 13. September 2011 in Strafhaft.Nachdem er von einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt war, wurde er am 8. Dezember 2014 in P. festgenommen und zum Zwecke des Rücktransports in die Justizvollzugsanstalt B. eingeliefert, woraus sich mehrere Gerichtsstandsbestimmungsanregungen des Verurteilten ergaben (vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 27. September 2016 - 2 ARs 84/16, juris).
b) Ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs ist jedenfalls nur dann veranlasst, wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers tangiert sein kann, dass nämlich tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten besteht, und der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann (so bereits Senat, Beschluss vom 27. September 2016 - 2 ARs 84/16 Rn. 9, juris).
- BGH, 16.02.2017 - III ZR (Ü) 2/16
Entschädigungsbegehren wegen überlanger Dauer zweier …
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG wegen überlanger Dauer der Verfahren 2 ARs 84/16 und 2 ARs 211/16 des Bundesgerichtshofs wird abgelehnt.Mit Beschluss vom 27. September 2016 (2 ARs 84/16) wies der 2. Strafsenat die Anträge des Klägers zurück.
Die Verfahren 2 ARs 84/16 und 2 ARs 211/16 sind in angemessener Zeit zum Abschluss gebracht worden.
Das Verfahren 2 ARs 84/16 ist dadurch gekennzeichnet, dass die in dem Verfahren 2 ARs 211/16 zu treffende Gerichtsstandbestimmung vorrangig war und der Kläger den Verfahrensgang durch eine Vielzahl von Anträgen, die er zudem mehrfach erweiterte, abänderte und modifizierte, verzögert hat.
- BGH, 11.05.2017 - 2 ARs 290/16
Verwerfung der Beschwerden als unzulässig; Behinderung des Senats durch …
Ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs nach §§ 13, 13a, 14, 19 StPO ist nämlich nur dann veranlasst, wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers tangiert sein kann, wenn nämlich tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten besteht, und der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann (so bereits Senat, Beschluss vom 27. September 2016 - 2 ARs 84/16, Rn. 9, juris).