Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.05.2002

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   BGH, 15.05.2002 - 2 ARs 127/02, 2 AR 69/02   

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BGH, 15.05.2002 - 2 ARs 127/02, 2 AR 69/02 (https://dejure.org/2002,4580)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2002 - 2 ARs 127/02, 2 AR 69/02 (https://dejure.org/2002,4580)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02, 2 AR 69/02 (https://dejure.org/2002,4580)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anhängiges Verfahren - Verfahrensverbindung - Sachliche Zuständigkeit - Örtliche Zuständigkeit - Antragstellung

  • Judicialis

    StPO § 4; ; StPO § 4 Abs. 1; ; StPO § 4 Abs. 2 S. 2; ; StPO § 13 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 4 Abs. 2 § 13 Abs. 2
    Verbindung von Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bergheim - 43 Ds 355/01
  • AG Grevenbroich - 5 Ds 161/01
  • BGH, 15.05.2002 - 2 ARs 127/02, 2 AR 69/02
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.06.1967 - 2 ARs 177/67

    Antrag auf Verbindung von Verfahren - Gerichtliche Ersetzung der Übereinstimmung

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 ARs 127/02
    Durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts kann die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften nicht ersetzt werden (BGHSt 21, 247 (249); BGH NStZ 1993, 27 (K.)), von den beteiligten Gerichten kann das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO. § 13 Rdn. 6).".
  • BGH, 17.03.1982 - 2 StR 414/81

    Verurteilung wegen Diebstahls und Hehlerei - Aufhebung der Anordnung einer

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 ARs 127/02
    Die Vereinbarung besteht in einem förmlichen Abgabebeschluss (BGH NStZ 1982, 294) und einem darauf folgenden förmlichen Übernahmebeschluss (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 13 Rdn. 5).
  • BGH, 05.02.2003 - 2 ARs 25/03

    Verfahrensverbindung; Zuständigkeitsbestimmung

    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 18. August 1999 - 2 ARs 352/99 = BGHR StPO § 4 Verbindung 14 und BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02).

    Abgesehen davon, daß sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann (BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Verbindung einig sind (vgl. Bl. 116 d. A.), was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 StPO entgegenstehen könnte, fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Lüneburg.

  • BGH, 04.06.2004 - 2 ARs 184/04

    Verfahrensverbindung; gemeinschaftliches oberes Gericht; Zustimmung der

    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02 und BGH, Beschl. vom 5. Februar 2003 - 2 ARs 25/03).

    Hier sind sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann (BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Verbindung einig, was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegenstehen könnte.

  • BGH, 05.02.2003 - 2 AR 22/03

    Gerichtsstand des Zusammenhangs - Anhängigkeit einer Strafsache bei verschiedenen

    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 18. August 1999 - 2 ARs 352/99 = BGHR StPO § 4 Verbindung 14 und BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02).

    Abgesehen davon, daß sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann (BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Verbindung einig sind (vgl. Bl. 116 d. A.), was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 StPO entgegenstehen könnte, fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Lüneburg.

  • BGH, 04.06.2004 - 2 AR 113/04

    Entscheidung über eine Bitte um Verfahrensbindung

    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02 und BGH, Beschl. vom 5. Februar 2003 - 2 ARs 25/03).

    Hier sind sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann (BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Verbindung einig, was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegenstehen könnte.

  • BGH, 29.03.2023 - 2 ARs 254/22

    Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen; Gerichtsstand bei

    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02, juris Rn. 3, und vom 18. August 1999 - 2 ARs 352/99, BGHR StPO § 4 Verbindung 14).

    Abgesehen davon, dass der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht von den beteiligten Gerichten angerufen werden kann (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02, juris Rn. 3), fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 1967 - 2 ARs 177/67, BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der beteiligten Staatsanwaltschaften.

  • BGH, 14.03.2006 - 2 ARs 23/06

    Verfahrensverbindung (sachliche Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit);

    Abgesehen davon, dass die beteiligten Gerichte das gemeinschaftliche obere Gericht nicht anrufen können (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), fehlt es an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Berlin.
  • BGH, 15.05.2002 - 2 AR 69/02

    Anhängiges Verfahren - Verfahrensverbindung - Sachliche Zuständigkeit - Örtliche

    2 ARs 127/02 2 AR 69/02.
  • BGH, 14.03.2006 - 2 AR 14/06
    Abgesehen davon, dass die beteiligten Gerichte das gemeinschaftliche obere Gericht nicht anrufen können (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), fehlt es an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Berlin.
  • BayObLG, 16.11.2022 - 201 AR 111/22

    Zur Frage der Zuständigkeit des BayObLG für die Verbindung zusammenhängender

    Die Vereinbarung besteht in einem förmlichen Abgabebeschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 ARs 127/02 = BeckRS 2002, 4262).
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.05.2002 - 2 ARs 127/02

    Verfahrensverbindung; Vorlagevoraussetzungen (örtliche Zuständigkeit; keine

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 AR 69/02
    2 ARs 127/02 2 AR 69/02.
  • BGH, 21.06.1967 - 2 ARs 177/67

    Antrag auf Verbindung von Verfahren - Gerichtliche Ersetzung der Übereinstimmung

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 AR 69/02
    Durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts kann die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften nicht ersetzt werden (BGHSt 21, 247 [249]; BGH NStZ 1993, 27 [K.]), von den beteiligten Gerichten kann das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden (Kleinknecht/Meyer- Goßner, aaO. § 13 Rdn. 6).".
  • BGH, 17.03.1982 - 2 StR 414/81

    Verurteilung wegen Diebstahls und Hehlerei - Aufhebung der Anordnung einer

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 AR 69/02
    Die Vereinbarung besteht in einem förmlichen Abgabebeschluss (BGH NStZ 1982, 294) und einem darauf folgenden förmlichen Übernahmebeschluss (Kleinknecht/Meyer- Goßner, aaO § 13 Rdn. 5).
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