Rechtsprechung
BGH, 15.05.2002 - 2 ARs 127/02, 2 AR 69/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 4 StPO; § 13 Abs. 2 StPO
Verfahrensverbindung; Vorlagevoraussetzungen (örtliche Zuständigkeit; keine Anrufung des gemeinsamen oberen Gerichts) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anhängiges Verfahren - Verfahrensverbindung - Sachliche Zuständigkeit - Örtliche Zuständigkeit - Antragstellung
- Judicialis
StPO § 4; ; StPO § 4 Abs. 1; ; StPO § 4 Abs. 2 S. 2; ; StPO § 13 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 4 Abs. 2 § 13 Abs. 2
Verbindung von Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bergheim - 43 Ds 355/01
- AG Grevenbroich - 5 Ds 161/01
- BGH, 15.05.2002 - 2 ARs 127/02, 2 AR 69/02
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.06.1967 - 2 ARs 177/67
Antrag auf Verbindung von Verfahren - Gerichtliche Ersetzung der Übereinstimmung …
Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 ARs 127/02
Durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts kann die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften nicht ersetzt werden (BGHSt 21, 247 (249); BGH NStZ 1993, 27 (K.)), von den beteiligten Gerichten kann das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden (…Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO. § 13 Rdn. 6).". - BGH, 17.03.1982 - 2 StR 414/81
Verurteilung wegen Diebstahls und Hehlerei - Aufhebung der Anordnung einer …
Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 ARs 127/02
Die Vereinbarung besteht in einem förmlichen Abgabebeschluss (BGH NStZ 1982, 294) und einem darauf folgenden förmlichen Übernahmebeschluss (…Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 13 Rdn. 5).
- BGH, 05.02.2003 - 2 ARs 25/03
Verfahrensverbindung; Zuständigkeitsbestimmung
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH…, Beschl. vom 18. August 1999 - 2 ARs 352/99 = BGHR StPO § 4 Verbindung 14 und BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02).Abgesehen davon, daß sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann (BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Verbindung einig sind (vgl. Bl. 116 d. A.), was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 StPO entgegenstehen könnte, fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Lüneburg.
- BGH, 04.06.2004 - 2 ARs 184/04
Verfahrensverbindung; gemeinschaftliches oberes Gericht; Zustimmung der …
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02 und BGH, Beschl. vom 5. Februar 2003 - 2 ARs 25/03).Hier sind sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann (BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Verbindung einig, was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegenstehen könnte.
- BGH, 05.02.2003 - 2 AR 22/03
Gerichtsstand des Zusammenhangs - Anhängigkeit einer Strafsache bei verschiedenen …
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH…, Beschl. vom 18. August 1999 - 2 ARs 352/99 = BGHR StPO § 4 Verbindung 14 und BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02).Abgesehen davon, daß sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann (BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Verbindung einig sind (vgl. Bl. 116 d. A.), was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 StPO entgegenstehen könnte, fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Lüneburg.
- BGH, 04.06.2004 - 2 AR 113/04
Entscheidung über eine Bitte um Verfahrensbindung
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02 und BGH, Beschl. vom 5. Februar 2003 - 2 ARs 25/03).Hier sind sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann (BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Verbindung einig, was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegenstehen könnte.
- BGH, 29.03.2023 - 2 ARs 254/22
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen; Gerichtsstand bei …
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02, juris Rn. 3, …und vom 18. August 1999 - 2 ARs 352/99, BGHR StPO § 4 Verbindung 14).Abgesehen davon, dass der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht von den beteiligten Gerichten angerufen werden kann (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02, juris Rn. 3), fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 1967 - 2 ARs 177/67, BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der beteiligten Staatsanwaltschaften.
- BGH, 14.03.2006 - 2 ARs 23/06
Verfahrensverbindung (sachliche Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit); …
Abgesehen davon, dass die beteiligten Gerichte das gemeinschaftliche obere Gericht nicht anrufen können (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), fehlt es an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Berlin. - BGH, 15.05.2002 - 2 AR 69/02
Anhängiges Verfahren - Verfahrensverbindung - Sachliche Zuständigkeit - Örtliche …
2 ARs 127/02 2 AR 69/02. - BGH, 14.03.2006 - 2 AR 14/06 Abgesehen davon, dass die beteiligten Gerichte das gemeinschaftliche obere Gericht nicht anrufen können (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), fehlt es an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Berlin.
- BayObLG, 16.11.2022 - 201 AR 111/22
Zur Frage der Zuständigkeit des BayObLG für die Verbindung zusammenhängender …
Die Vereinbarung besteht in einem förmlichen Abgabebeschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 ARs 127/02 = BeckRS 2002, 4262).
Rechtsprechung
BGH, 15.05.2002 - 2 AR 69/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Anhängiges Verfahren - Verfahrensverbindung - Sachliche Zuständigkeit - Örtliche Zuständigkeit - Antragstellung
- Judicialis
StPO § 4; ; StPO § 4 Abs. 1; ; StPO § 4 Abs. 2 S. 2; ; StPO § 13 Abs. 2
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- AG Bergheim - 43 Ds 355/01
- AG Grevenbroich - 5 Ds 161/01
- BGH, 15.05.2002 - 2 AR 69/02
- BGH, 15.05.2002 - 2 ARs 127/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.05.2002 - 2 ARs 127/02
Verfahrensverbindung; Vorlagevoraussetzungen (örtliche Zuständigkeit; keine …
Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 AR 69/02
2 ARs 127/02 2 AR 69/02. - BGH, 21.06.1967 - 2 ARs 177/67
Antrag auf Verbindung von Verfahren - Gerichtliche Ersetzung der Übereinstimmung …
Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 AR 69/02
Durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts kann die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften nicht ersetzt werden (BGHSt 21, 247 [249]; BGH NStZ 1993, 27 [K.]), von den beteiligten Gerichten kann das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden (…Kleinknecht/Meyer- Goßner, aaO. § 13 Rdn. 6).". - BGH, 17.03.1982 - 2 StR 414/81
Verurteilung wegen Diebstahls und Hehlerei - Aufhebung der Anordnung einer …
Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 AR 69/02
Die Vereinbarung besteht in einem förmlichen Abgabebeschluss (BGH NStZ 1982, 294) und einem darauf folgenden förmlichen Übernahmebeschluss (…Kleinknecht/Meyer- Goßner, aaO § 13 Rdn. 5).