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   BGH, 06.05.2009 - 2 ARs 98/09, 2 AR 70/09   

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https://dejure.org/2009,3236
BGH, 06.05.2009 - 2 ARs 98/09, 2 AR 70/09 (https://dejure.org/2009,3236)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2009 - 2 ARs 98/09, 2 AR 70/09 (https://dejure.org/2009,3236)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - 2 ARs 98/09, 2 AR 70/09 (https://dejure.org/2009,3236)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 462a Abs. 1 und 2 StPO; § 453 StPO; § 454 StPO; § 454a StPO; § 462 StPO; § 14 StPO
    Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung bei Einbeziehung einer durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckten Geldstrafe in eine zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe (Ende der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer)

  • lexetius.com

    StPO § 462 a Abs. 1 und 2

  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 54, 13
  • NJW 2009, 3313
  • NStZ 2010, 105
  • Rpfleger 2009, 527
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 04.10.2018 - 1 Ws 218/18

    Sachliche Zuständigkeit nach rechtskräftiger Gesamtstrafenentscheidung bei

    Der Senat schließt sich damit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Meinung an, nach der die aus der vorausgegangenen (Teil-)Vollstreckung der einbezogenen Freiheitsstrafe gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO folgende Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung endet (vgl. BGH NStZ 1997, 100; BGH NJW 2009, 3313; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 2 Ws 223/15 -, juris; OLG Hamburg, StraFo 2010, 348-350; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 30-32; OLG Zweibrücken, NStZ 1985, 525; OLG Schleswig, …
  • KG, 14.10.2015 - 2 Ws 223/15

    Entscheidung über die Reststrafenaussetzung: Fortwirkungszuständigkeit der

    Der Senat schließt sich daher der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Meinung an, wonach die aus der vorausgegangenen (Teil-) Vollstreckung der einbezogenen Freiheitsstrafe gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO folgende Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung endet (vgl. BGH NStZ 1997, 100-101; BGH NJW 2009, 3313-3314; Hans. OLG Hamburg StraFo 2010, 348-350; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 30-32; OLG Zweibrücken NStZ 1985, 525; OLG Schleswig …
  • OLG Hamburg, 27.04.2010 - 2 Ws 59/10

    Bewährungsaufsicht: Sachlich zuständiges Gericht bei Einbeziehung einer teilweise

    Ist die Vollstreckung der (neuen) Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, endet nach allgemeiner Ansicht die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung (vgl. OLG Jena in NStZ-RR 2003, 316 -Leitsatz-; Appl in KK-StPO, 6. Aufl., § 460 Rdn. 32 a, § 462 a Rdn. 13, jeweils m.w.N.; siehe auch BGHSt 54, 13 und BGH in NStZ 1997, 100).
  • LG Koblenz, 13.04.2023 - 2 Qs 23/23

    Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, Zuständigkeit, Vollstreckung von

    Nach § 462a Abs. 1 S. 2 StPO wirkt die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nämlich über den Zeitpunkt der (vorzeitigen) Entlassung des Verurteilten hinaus und endet erst mit vollständiger Erledigung der Strafvollstreckung (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 2 ARs 98/09, NJW 2009, 3313; OLG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 Ws 59/10, BeckRS 2010, 14204).
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