Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.02.2004

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   BGH, 25.02.2004 - 2 ARs 4/04, 2 AR 9/04   

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BGH, 25.02.2004 - 2 ARs 4/04, 2 AR 9/04 (https://dejure.org/2004,6674)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2004 - 2 ARs 4/04, 2 AR 9/04 (https://dejure.org/2004,6674)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2004 - 2 ARs 4/04, 2 AR 9/04 (https://dejure.org/2004,6674)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 462 a Abs. 4 Satz 1 StPO
    Zuständigkeitsbestimmung (nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung; Zuständigkeitskonzentration; Gericht des Orts der Strafanstalt; Sicherungshaft; kurzzeitige und vorübergehende Einweisung)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Inhaftnahme eines Strafgefangenen; Zuständigkeit bei Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Zuständigkeit bei Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

Verfahrensgang

  • AG Bingen - 6 BRs 24/03
  • LG Kassel - 2 StVK 297/03
  • LG Mainz - 8 StVK 602/03
  • BGH, 25.02.2004 - 2 ARs 4/04, 2 AR 9/04
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - 2 ARs 4/04
    Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständigkeit selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennende Gericht mit einer Frage befaßt war, über die es noch nicht abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 118, 120; BGHSt 30, 189, 192).

    Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. beendete diese Zuständigkeit nicht, weil zum einen in der Sache noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191) und zum anderen die Verlegung nur vorübergehend aus Anlaß der Anhörung beim Amtsgericht Bingen erfolgte (BGHSt 26, 165, 166; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 1 und 2).

  • BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 366/91

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - 2 ARs 4/04
    Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. beendete diese Zuständigkeit nicht, weil zum einen in der Sache noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191) und zum anderen die Verlegung nur vorübergehend aus Anlaß der Anhörung beim Amtsgericht Bingen erfolgte (BGHSt 26, 165, 166; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 1 und 2).
  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - 2 ARs 4/04
    Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. beendete diese Zuständigkeit nicht, weil zum einen in der Sache noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191) und zum anderen die Verlegung nur vorübergehend aus Anlaß der Anhörung beim Amtsgericht Bingen erfolgte (BGHSt 26, 165, 166; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 1 und 2).
  • BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - 2 ARs 4/04
    Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. beendete diese Zuständigkeit nicht, weil zum einen in der Sache noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191) und zum anderen die Verlegung nur vorübergehend aus Anlaß der Anhörung beim Amtsgericht Bingen erfolgte (BGHSt 26, 165, 166; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 1 und 2).
  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - 2 ARs 4/04
    Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständigkeit selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennende Gericht mit einer Frage befaßt war, über die es noch nicht abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 118, 120; BGHSt 30, 189, 192).
  • BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - 2 ARs 4/04
    Schließlich entfiel die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel auch nicht durch die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. zum Zwecke der Vollstreckung der Sicherungshaft, da in der Sache weiterhin nicht abschließend entschieden war und im übrigen Sicherungshaft keine die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer begründende Freiheitsstrafe im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist (vgl. BGHSt 30, 223).
  • LG Saarbrücken, 10.10.2017 - 8 Qs 110/17

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen im

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die in § 462a Abs. 1 S. 1 StPO genannten Entscheidungen besteht kraft Gesetzes ab dem Zeitpunkt, in dem der Verurteilte in Strafhaft genommen wird (statt vieler: BGH, Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris Rn. 5).

    Die Strafvollstreckungskammer ist dabei nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO nicht nur für die im Zusammenhang mit der gerade vollzogenen Freiheitsstrafe anstehenden, sondern für alle einen inhaftierten Verurteilten betreffenden Entscheidungen - auch in etwaigen weiteren Verfahren, in denen eine Freiheitsstrafe (noch) nicht vollstreckt wird - zuständig (BGH, StraFo 2008, 87; BGH, Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris Rn. 5; Pollähne in Gercke/Julius/Temming u.a., Heidelberger Kommentar Strafprozessordnung (im Folgenden: HK- Pollähne ), 5. Auflage 2012, § 462a Rn. 5).

    Der Übergang der Zuständigkeit vom Gericht des ersten Rechtszuges auf die Strafvollstreckungskammer erfolgt mit der Inhaftierung unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt eine der in § 462a Abs. 1 S. 1 StPO genannten Entscheidungen (etwa über den Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 453 Abs. 1 StPO) zu treffen ist (BGHSt 30, 223; BGH, StraFo 2008, 87; Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris Rn. 5; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Auflage 2017, § 462a Rn. 5).

    Die einmal begründete Zuständigkeit endet nicht mit der Entlassung aus der Strafhaft (Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O. Rn. 5; BGH, StraFo 2008, 87; StraFo 2011, 289; BGH, Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99 - juris), sondern erst, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer in Folge der Konzentrationswirkung zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (HK- Pollähne , a.a.O.; BGH, StraFo 2008, 87; Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris Rn. 5).

  • BGH, 25.02.2004 - 2 AR 9/04

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Inhaftnahme eines

    2 ARs 4/04 2 AR 9/04.
  • LG Saarbrücken, 27.09.2017 - 8 Qs 101/17

    Sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für einen

    Zuständig war vielmehr zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung gemäß §§ 453, 462a Abs. 1 S. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Saarbrücken, nachdem der Beschwerdeführer - nach polizeilicher Festnahme am 03.09.2017 - am 04.09.2017 und damit vor Beschlussfassung des Amtsgerichts Saarbrücken zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in die JVA Ottweiler aufgenommen worden war.Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständigkeit selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennende Gericht mit einer Frage befasst war, über die es noch nicht abschließend entschieden hat (Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Auflage 2017, § 462a Rn. 3; BGH, Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris; KG, NStZ 2007, 422; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 157; OLG Bamberg, NStZ-RR 2013, 326).
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   BGH, 25.02.2004 - 2 AR 9/04   

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https://dejure.org/2004,24653
BGH, 25.02.2004 - 2 AR 9/04 (https://dejure.org/2004,24653)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2004 - 2 AR 9/04 (https://dejure.org/2004,24653)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2004 - 2 AR 9/04 (https://dejure.org/2004,24653)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Inhaftnahme eines Strafgefangenen; Zuständigkeit bei Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Zuständigkeit bei Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • Judicialis

    StPO § 453; ; StPO § 454; ; StPO § 454 a; ; StPO § 462; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 462 a Abs. 4 Satz 1

  • datenbank.nwb.de

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - 2 AR 9/04
    Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständigkeit selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennende Gericht mit einer Frage befaßt war, über die es noch nicht abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 118, 120; BGHSt 30, 189, 192).

    Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. beendete diese Zuständigkeit nicht, weil zum einen in der Sache noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191) und zum anderen die Verlegung nur vorübergehend aus Anlaß der Anhörung beim Amtsgericht Bingen erfolgte (BGHSt 26, 165, 166; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 1 und 2).

  • BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - 2 AR 9/04
    Schließlich entfiel die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel auch nicht durch die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. zum Zwecke der Vollstreckung der Sicherungshaft, da in der Sache weiterhin nicht abschließend entschieden war und im übrigen Sicherungshaft keine die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer begründende Freiheitsstrafe im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist (vgl. BGHSt 30, 223).
  • BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 366/91

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - 2 AR 9/04
    Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. beendete diese Zuständigkeit nicht, weil zum einen in der Sache noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191) und zum anderen die Verlegung nur vorübergehend aus Anlaß der Anhörung beim Amtsgericht Bingen erfolgte (BGHSt 26, 165, 166; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 1 und 2).
  • BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - 2 AR 9/04
    Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. beendete diese Zuständigkeit nicht, weil zum einen in der Sache noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191) und zum anderen die Verlegung nur vorübergehend aus Anlaß der Anhörung beim Amtsgericht Bingen erfolgte (BGHSt 26, 165, 166; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 1 und 2).
  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - 2 AR 9/04
    Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständigkeit selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennende Gericht mit einer Frage befaßt war, über die es noch nicht abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 118, 120; BGHSt 30, 189, 192).
  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - 2 AR 9/04
    Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. beendete diese Zuständigkeit nicht, weil zum einen in der Sache noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191) und zum anderen die Verlegung nur vorübergehend aus Anlaß der Anhörung beim Amtsgericht Bingen erfolgte (BGHSt 26, 165, 166; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 1 und 2).
  • BGH, 25.02.2004 - 2 ARs 4/04

    Zuständigkeitsbestimmung (nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - 2 AR 9/04
    2 ARs 4/04 2 AR 9/04.
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