Rechtsprechung
BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00, 2 AR 92/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit - Gericht - Strafvollstreckungskammer - Justizvollzugsanstalt - Freiheitsstrafe - Vollstreckung - Übergang - Gesamtstrafenbeschluß
- Judicialis
StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
StPO § 462 a Abs. 4 S. 3
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten - 281 Ds 761/98
- LG Berlin - 546 StVK 173/00
- LG Magdeburg - 50 BRs 64/97
- BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00, 2 AR 92/00
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96
Jugendstrafe - Bewährungsüberwachung - Zuständigkeit des Aussetzungsgericht
Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00
Hieran ändert auch nichts, dass die ursprüngliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Magdeburg durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. Februar 1998 (Bl. 33 d.A.) zunächst auf dieses übergegangen war (BGH NStZ 1997, 100, 101), weil die Verbüßung von Strafhaft im Bezirk der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin nach diesem Beschluss erfolgte (BGH NStZ-RR 1996, 56; NStZ 1996, 23).". - BGH, 11.08.1999 - 2 ARs 161/99
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00
Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer in Berlin während der Zeit, in welcher der Verurteilte in ihrem Bezirk Freiheitsstrafe verbüßte, in der vorliegenden Sache weder über einen Antrag zu befinden noch von Amts wegen eine Entscheidung zu treffen oder vorzubereiten hatte (…BGHSt aaO; BGH NStZ 1984, 380f.; BGH Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99 -). - BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern
Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00
"Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wurde, als der Verurteilte zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in die zu ihrem Bezirk gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde, nicht nur für diese Sache, sondern gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die weiteren Entscheidungen in der vorliegenden Sache zuständig (BGHSt 30, 223, 224;… Fischer in KK-StPO 4. Aufl. § 462a Rdn. 25 m.w.Nachw.). - BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94
Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf - …
Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00
Hieran ändert auch nichts, dass die ursprüngliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Magdeburg durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. Februar 1998 (Bl. 33 d.A.) zunächst auf dieses übergegangen war (BGH NStZ 1997, 100, 101), weil die Verbüßung von Strafhaft im Bezirk der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin nach diesem Beschluss erfolgte (BGH NStZ-RR 1996, 56; NStZ 1996, 23).". - BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84
Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des …
Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00
Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer in Berlin während der Zeit, in welcher der Verurteilte in ihrem Bezirk Freiheitsstrafe verbüßte, in der vorliegenden Sache weder über einen Antrag zu befinden noch von Amts wegen eine Entscheidung zu treffen oder vorzubereiten hatte (…BGHSt aaO; BGH NStZ 1984, 380f.; BGH Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99 -).
- BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00
Zuständigkeit - Gericht - Strafvollstreckungskammer - Justizvollzugsanstalt - …
2 ARs 156/00 2 AR 92/00.
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BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit - Gericht - Strafvollstreckungskammer - Justizvollzugsanstalt - Freiheitsstrafe - Vollstreckung - Übergang - Gesamtstrafenbeschluß
- Judicialis
StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern
Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00
"Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wurde, als der Verurteilte zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in die zu ihrem Bezirk gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde, nicht nur für diese Sache, sondern gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die weiteren Entscheidungen in der vorliegenden Sache zuständig (BGHSt 30, 223, 224;… Fischer in KK-StPO 4. Aufl. § 462a Rdn. 25 m.w.Nachw.). - BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96
Jugendstrafe - Bewährungsüberwachung - Zuständigkeit des Aussetzungsgericht
Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00
Hieran ändert auch nichts, dass die ursprüngliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Magdeburg durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. Februar 1998 (Bl. 33 d.A.) zunächst auf dieses übergegangen war (BGH NStZ 1997, 100, 101), weil die Verbüßung von Strafhaft im Bezirk der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin nach diesem Beschluss erfolgte (BGH NStZ-RR 1996, 56; NStZ 1996, 23).". - BGH, 11.08.1999 - 2 ARs 161/99
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00
Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer in Berlin während der Zeit, in welcher der Verurteilte in ihrem Bezirk Freiheitsstrafe verbüßte, in der vorliegenden Sache weder über einen Antrag zu befinden noch von Amts wegen eine Entscheidung zu treffen oder vorzubereiten hatte (…BGHSt aaO; BGH NStZ 1984, 380f.; BGH Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99 -).
- BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00
2 ARs 156/00 2 AR 92/00. - BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94
Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf - …
Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00
Hieran ändert auch nichts, dass die ursprüngliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Magdeburg durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. Februar 1998 (Bl. 33 d.A.) zunächst auf dieses übergegangen war (BGH NStZ 1997, 100, 101), weil die Verbüßung von Strafhaft im Bezirk der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin nach diesem Beschluss erfolgte (BGH NStZ-RR 1996, 56; NStZ 1996, 23).". - BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84
Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des …
Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00
Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer in Berlin während der Zeit, in welcher der Verurteilte in ihrem Bezirk Freiheitsstrafe verbüßte, in der vorliegenden Sache weder über einen Antrag zu befinden noch von Amts wegen eine Entscheidung zu treffen oder vorzubereiten hatte (…BGHSt aaO; BGH NStZ 1984, 380f.; BGH Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99 -).