Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.06.2000

Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00, 2 AR 92/00   

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https://dejure.org/2000,5878
BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00, 2 AR 92/00 (https://dejure.org/2000,5878)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2000 - 2 ARs 156/00, 2 AR 92/00 (https://dejure.org/2000,5878)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2000 - 2 ARs 156/00, 2 AR 92/00 (https://dejure.org/2000,5878)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 462 a Abs. 4 S. 3
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Tiergarten - 281 Ds 761/98
  • LG Berlin - 546 StVK 173/00
  • LG Magdeburg - 50 BRs 64/97
  • BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00, 2 AR 92/00
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96

    Jugendstrafe - Bewährungsüberwachung - Zuständigkeit des Aussetzungsgericht

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00
    Hieran ändert auch nichts, dass die ursprüngliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Magdeburg durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. Februar 1998 (Bl. 33 d.A.) zunächst auf dieses übergegangen war (BGH NStZ 1997, 100, 101), weil die Verbüßung von Strafhaft im Bezirk der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin nach diesem Beschluss erfolgte (BGH NStZ-RR 1996, 56; NStZ 1996, 23).".
  • BGH, 11.08.1999 - 2 ARs 161/99

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00
    Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer in Berlin während der Zeit, in welcher der Verurteilte in ihrem Bezirk Freiheitsstrafe verbüßte, in der vorliegenden Sache weder über einen Antrag zu befinden noch von Amts wegen eine Entscheidung zu treffen oder vorzubereiten hatte (BGHSt aaO; BGH NStZ 1984, 380f.; BGH Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99 -).
  • BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00
    "Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wurde, als der Verurteilte zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in die zu ihrem Bezirk gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde, nicht nur für diese Sache, sondern gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die weiteren Entscheidungen in der vorliegenden Sache zuständig (BGHSt 30, 223, 224; Fischer in KK-StPO 4. Aufl. § 462a Rdn. 25 m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94

    Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf -

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00
    Hieran ändert auch nichts, dass die ursprüngliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Magdeburg durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. Februar 1998 (Bl. 33 d.A.) zunächst auf dieses übergegangen war (BGH NStZ 1997, 100, 101), weil die Verbüßung von Strafhaft im Bezirk der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin nach diesem Beschluss erfolgte (BGH NStZ-RR 1996, 56; NStZ 1996, 23).".
  • BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84

    Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00
    Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer in Berlin während der Zeit, in welcher der Verurteilte in ihrem Bezirk Freiheitsstrafe verbüßte, in der vorliegenden Sache weder über einen Antrag zu befinden noch von Amts wegen eine Entscheidung zu treffen oder vorzubereiten hatte (BGHSt aaO; BGH NStZ 1984, 380f.; BGH Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99 -).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,16674
BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00 (https://dejure.org/2000,16674)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2000 - 2 AR 92/00 (https://dejure.org/2000,16674)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2000 - 2 AR 92/00 (https://dejure.org/2000,16674)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit - Gericht - Strafvollstreckungskammer - Justizvollzugsanstalt - Freiheitsstrafe - Vollstreckung - Übergang - Gesamtstrafenbeschluß

  • Judicialis

    StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00
    "Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wurde, als der Verurteilte zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in die zu ihrem Bezirk gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde, nicht nur für diese Sache, sondern gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die weiteren Entscheidungen in der vorliegenden Sache zuständig (BGHSt 30, 223, 224; Fischer in KK-StPO 4. Aufl. § 462a Rdn. 25 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96

    Jugendstrafe - Bewährungsüberwachung - Zuständigkeit des Aussetzungsgericht

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00
    Hieran ändert auch nichts, dass die ursprüngliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Magdeburg durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. Februar 1998 (Bl. 33 d.A.) zunächst auf dieses übergegangen war (BGH NStZ 1997, 100, 101), weil die Verbüßung von Strafhaft im Bezirk der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin nach diesem Beschluss erfolgte (BGH NStZ-RR 1996, 56; NStZ 1996, 23).".
  • BGH, 11.08.1999 - 2 ARs 161/99

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00
    Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer in Berlin während der Zeit, in welcher der Verurteilte in ihrem Bezirk Freiheitsstrafe verbüßte, in der vorliegenden Sache weder über einen Antrag zu befinden noch von Amts wegen eine Entscheidung zu treffen oder vorzubereiten hatte (BGHSt aaO; BGH NStZ 1984, 380f.; BGH Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99 -).
  • BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00
    2 ARs 156/00 2 AR 92/00.
  • BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94

    Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf -

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00
    Hieran ändert auch nichts, dass die ursprüngliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Magdeburg durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. Februar 1998 (Bl. 33 d.A.) zunächst auf dieses übergegangen war (BGH NStZ 1997, 100, 101), weil die Verbüßung von Strafhaft im Bezirk der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin nach diesem Beschluss erfolgte (BGH NStZ-RR 1996, 56; NStZ 1996, 23).".
  • BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84

    Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00
    Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer in Berlin während der Zeit, in welcher der Verurteilte in ihrem Bezirk Freiheitsstrafe verbüßte, in der vorliegenden Sache weder über einen Antrag zu befinden noch von Amts wegen eine Entscheidung zu treffen oder vorzubereiten hatte (BGHSt aaO; BGH NStZ 1984, 380f.; BGH Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99 -).
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