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BGH, 17.05.2000 - 2 ARs 120/00, 2 AR 63/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 462a Abs. 1 iVm § 453 StPO
Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über Strafaussetzung zur Bewährung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit - Gericht - Strafvollstreckungskammer - Widerruf - Strafaussetzung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 462 a Abs. 1 S. 1
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Halle/Saale - 320 (360) BRs 52/96
- LG Berlin - 542 StVK 1650/99
- BGH, 17.05.2000 - 2 ARs 120/00, 2 AR 63/00
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.09.1986 - 2 ARs 206/86
Auszug aus BGH, 17.05.2000 - 2 ARs 120/00
Für die Entscheidung über den Widerruf der mit dem Urteil des Amtsgerichts Halle - Saalkreis vom 11. Juni 1996 bewilligten Strafaussetzung ist mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin - Tegel zur Verbüßung einer anderen Strafe ab dem 31. März 1999 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO); daran ändert es nichts, daß vor diesem Zeitpunkt schon das Amtsgericht Halle - Saalkreis als Gericht des ersten Rechtszuges mit der Widerrufsfrage befaßt war: gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs hat die Strafvollstreckungskammer, sobald eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, stets den Vorrang (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 3 Ws 945/06
Sachliche und funktional zuständiges Gericht für Bewährungsaufsicht und …
Eine Zuständigkeitsfixierung durch "Befasstsein" des Tatgerichts gibt es nicht (BGH, Beschl. v. 17.5.2000 - 2 ARs 120/00). - BGH, 17.05.2000 - 2 AR 63/00
Strafaussetzung - Widerruf - Zuständigkeit - Gericht - Justizvollzugsanstalt - …
2 ARs 120/00 2 AR 63/00. - KG, 02.06.2022 - 4 ARs 5/22
Sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die …
Die aufgrund des Konzentrationsprinzips gegebene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, die jene des Gerichts des ersten Rechtszuges stets verdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 2 ARs 197/18 - und 17. Mai 2000 - 2 ARs 120/00 - [beide bei juris m.w.N.]), ist (allein) durch die Aufnahme in den Strafvollzug unabhängig davon eingetreten, ob während der Zeit der Inhaftierung des Verurteilten eine konkrete Entscheidung in einer Strafvollstreckungssache zu treffen war (vgl. BGH NStZ 2000, 111; 2001, 165; NStZ-RR 2008, 124; StraFo 2007, 257; Beschlüsse vom 16. Januar 2004 - 2 ARs 417/03 - und 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99 - [beide bei juris]; OLG Düsseldorf JMBl NW 2002, 114; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 157 (mit näherer Begründung); OLG Hamm NStZ 2012, 711; KG, Beschlüsse vom 12. Januar 2015 - 5 Ws 66/14 - und 31. Oktober 2007 - 2 ARs 40/07 -).