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   BGH, 08.06.1998 - 2 ARs 188/98   

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https://dejure.org/1998,2817
BGH, 08.06.1998 - 2 ARs 188/98 (https://dejure.org/1998,2817)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1998 - 2 ARs 188/98 (https://dejure.org/1998,2817)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1998 - 2 ARs 188/98 (https://dejure.org/1998,2817)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 586
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.01.1998 - 2 ARs 8/98

    Entscheidungszuständigkeit bei der nachträglichen Aussetzung der Strafe zur

    Auszug aus BGH, 08.06.1998 - 2 ARs 188/98
    Darauf, ob das Gericht, das auf die höchste Strafe erkannt hat, derzeit Anlaß zu einer Nachtragsentscheidung sieht oder nicht, kommt es ebenfalls nicht an (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Januar 1998 - 2 ARs 8/98 - S. 2).
  • KG, 14.02.2014 - 2 Ws 60/14

    Bewährungswiderruf trotz positiver Prognose des letzten Tatrichters; Frist für

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verurteilte mit dem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. BGH NStZ 1998, 586; OLG Hamm a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 501; Senat, Beschluss vom 15. August 2001 - 5 Ws 437/01 -).
  • BGH, 16.01.2004 - 2 ARs 359/03

    Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung (Zuständigkeit);

    Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98 (NStZ 1998, 586) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 26.09.2018 - 2 ARs 182/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, zur Vermeidung von divergierenden Entscheidungen die Zuständigkeit frühzeitig und dauerhaft bei einem Gericht zu konzentrieren (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98, NStZ 1998, 586).
  • BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 50/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    "Der Zuständigkeit des Amtsgerichts Nagold steht auch nicht entgegen, dass die Bewährungszeit zur Erlangung eines Straferlasses aus dem Urteil des Amtsgerichts Marl vom 4. Juni 2013 seit dem 4. Juni 2017 abgelaufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98, NStZ 1998, 586).
  • KG, 11.01.2008 - 2 Ws 772/07

    Straf- und Maßregelaussetzung: Entscheidung zunächst nur über den Widerruf der

    Er ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich zulässig (vgl. BGH NStZ 1998, 586; OLG Hamm NStZ 1998, 478; KG, Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 5 Ws 33/06, 9. November 2005 - 5 Ws 534/05 - und 15. Dezember 2003 - 5 Ws 657/03 -, std. Rspr.; Groß in MünchKomm, StGB § 56 f Rn. 38; Fischer, StGB 55. Aufl., § 56 f Rn. 19).
  • BGH, 09.02.2000 - 2 ARs 507/99

    Bindungswirkung des Abgabebeschlusses nach § 462a Abs. 2 S. 2 StPO

    Daß die Bewährungsfrist bereits abgelaufen war, als der Abgabebeschluß erging, ist ebenfalls ohne Bedeutung (BGH, Beschl. vom B. November 1991 -2 ARs 397/91-; vgl. auch BGH, Beschl. vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98).".
  • BGH, 29.12.2015 - 2 ARs 357/15

    Zuständiges Gericht für die Bewährungsaufsicht bei mehreren Verurteilungen durch

    Die - ohne die Regelung des § 462a Abs. 4 StPO bestehende - Möglichkeit, die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2015 nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 2 StPO bindend an das Wohnsitzgericht abzugeben, setzt die Zuständigkeitskonzentration des § 462a Abs. 4 StPO nicht außer Kraft, zumal sie dem Ziel der gesetzlichen Regelung, die Zuständigkeit frühzeitig und dauerhaft bei einem Gericht zu konzentrieren, zuwiderliefe (vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98, NStZ 1998, 586; Appl in KK-StPO, aaO, Rn. 34).
  • OLG Celle, 22.09.2009 - 2 Ws 206/09

    Einbeziehung einer nach allgemeinen Strafrecht rechtskräftig abgeurteilten Tat

    Ein Bewährungswiderruf kann aber auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgen (ganz allg. Meinung, vgl. BGH NStZ 98, 586; Fischer, 56. Auflage, § 56f StGB, Rn. 19 m. w. N.) Er wird aus Gründen des Vertrauensschutzes erst dann unzulässig, wenn die Entscheidung aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, ungebührlich lang herausgezögert wurde und bei dem Verurteilten ein schützenswertes Vertrauen darauf entstehen konnte, ein Widerruf werde nicht mehr erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 254; OLG Celle, NStZ 1991, 206).
  • KG, 13.03.2006 - 5 Ws 636/05

    Strafaussetzung: Grenzen der Widerruflichkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts und anderer Oberlandesgerichte ist der Widerruf auch nach Ablauf der Bewährungszeit zulässig (vgl. BGH NStZ 1998, 586; OLG Köln StV 2001, 412; OLG Zweibrücken JR 1991, 477; NStZ 1988, 501; OLG Hamm NStZ 1998, 478, 479; StV 1985, 198; OLG Celle StV 1987, 30; OLG Bremen StV 1986, 165; KG NJW 2003, 2468, 2469 mit weit.
  • OLG Karlsruhe, 26.04.2019 - 2 Ws 38/19

    Nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit: Verlängerung der bereits

    3) Teleologische und systematische Erwägungen sprechen jedoch nach Auffassung des Senats dafür, dass nachträgliche Entscheidungen - entsprechend zu dem für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entwickelten Grundsätzen (dazu BVerfG NStZ 1995, 437; NJW 2013, 2414; BGH NStZ 1998, 586; OLG Karlsruhe Die Justiz 1993, 387; OLG Hamm NStZ 1998, 479; KG NJW 2003, 2468; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2016 - 2 Ws 546/16, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 1.2.2018 - III-4 Ws 3/18, juris, jew. m.w.N.) - auch nach Ablauf der Führungsaufsichtsdauer zulässig sind, solange dem nicht ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten entgegensteht (ebenso OLG Frankfurt StV 1990, 34).
  • BGH, 16.01.2004 - 2 AR 230/03

    Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur

  • OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 1 Ws 114/08

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs nach Ablauf der

  • BGH, 09.02.2000 - 2 AR 260/99

    Abgabe an das Wohnsitzgericht - Annahme von Willkür - Ablauf der Bewährungsfrist

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