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   BGH, 21.07.2004 - 2 ARs 189/04, 2 AR 117/04   

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https://dejure.org/2004,7992
BGH, 21.07.2004 - 2 ARs 189/04, 2 AR 117/04 (https://dejure.org/2004,7992)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2004 - 2 ARs 189/04, 2 AR 117/04 (https://dejure.org/2004,7992)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2004 - 2 ARs 189/04, 2 AR 117/04 (https://dejure.org/2004,7992)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 21.07.2004 - 2 ARs 189/04
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg, die, wie sich aus deren Beschluß vom 20. Februar 2002 ergibt, unter 613 StVK 926/03 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen den Verurteilten führt, ist daher nach § 462 a Abs. 4 Satz 1, 3 StPO zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus allen anderen Verurteilungen ergeben (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; BGH NStZ 2001, 222; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 11, 13 m.w.N.).
  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 21.07.2004 - 2 ARs 189/04
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg, die, wie sich aus deren Beschluß vom 20. Februar 2002 ergibt, unter 613 StVK 926/03 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen den Verurteilten führt, ist daher nach § 462 a Abs. 4 Satz 1, 3 StPO zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus allen anderen Verurteilungen ergeben (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; BGH NStZ 2001, 222; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 11, 13 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 18.03.1999 - 1 Ws 172/99
    Auszug aus BGH, 21.07.2004 - 2 ARs 189/04
    Dieser Widerrufsbeschluß ging ins Leere und war deshalb ohne Wirkung, weil die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 31. Januar 1995 in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Beschluß gemäß § 460 StPO des Amtsgerichts Bremen vom 25. Januar 1996 einbezogen worden war und damit ihre selbständige Bedeutung verloren hatte (OLG Düsseldorf JR 2000, 302 f; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 460 Rdn. 17).
  • BGH, 27.09.2000 - 2 AR 174/00

    Vollstreckung - Strafaussetzung - Bewährung - Zuständigkeit - Bewährungsaufsicht

    Auszug aus BGH, 21.07.2004 - 2 ARs 189/04
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg, die, wie sich aus deren Beschluß vom 20. Februar 2002 ergibt, unter 613 StVK 926/03 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen den Verurteilten führt, ist daher nach § 462 a Abs. 4 Satz 1, 3 StPO zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus allen anderen Verurteilungen ergeben (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; BGH NStZ 2001, 222; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 11, 13 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 18.12.2013 - 2 Ws 61/13

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Arbeitsauflagen:

    Der Beschluss vom 26.01.2011 ging ins Leere und war deshalb ohne Wirkung, weil die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Z. vom 10.12.2008 in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Beschluss gemäß § 460 StPO des Amtsgerichts Z. vom 07.04.2009 einbezogen worden war und damit ihre selbständige Bedeutung verloren hatte (BGH, Beschluss vom 21.07.2004 - 2 ARs 189/04 [bei juris]).
  • BGH, 21.07.2004 - 2 AR 117/04

    Begründung der Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen -

    2 ARs 189/04 2 AR 117/04.
  • BGH, 25.04.2023 - 2 ARs 159/23

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Zuständigkeit

    Denn mit der Einbeziehung der jeweiligen Freiheitsstrafen in die neu gebildete und zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe haben diese ihre Selbstständigkeit verloren (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2004 - 2 ARs 189/04).
  • OLG Hamburg, 26.10.2007 - 2 Ws 248/07

    Sofortige Beschwerde eines Verurteilten gegen die Entscheidung einer

    Die durch die Generalstaatsanwaltschaft angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. Juli 2004, Az.: 2 ARs 189/04) und des OLG Düsseldorf (als durch juris recherchiert bezeichnet; reale Fundstellen: OLGSt StPO § 311 Nr. 1 = NStZ-RR 2001, 111) stützen kein abweichendes Ergebnis.
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