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   BGH, 26.01.2007 - 2 ARs 2/07, 2 AR 9/07   

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https://dejure.org/2007,8933
BGH, 26.01.2007 - 2 ARs 2/07, 2 AR 9/07 (https://dejure.org/2007,8933)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2007 - 2 ARs 2/07, 2 AR 9/07 (https://dejure.org/2007,8933)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2007 - 2 ARs 2/07, 2 AR 9/07 (https://dejure.org/2007,8933)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Übertragung der Bewährungsaufsicht vom Amtsgericht - Jugendrichter - auf die Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit des Jugendrichters für die Überwachung der Bewährung bei Verhängung einer Jugendstrafe

  • Judicialis

    StPO § 14; ; StPO § 462 a Abs. 4; ; StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3; ; JGG § 85 Abs. 6 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 14 § 462a Abs. 4
    Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Jugendstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 190
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96

    Jugendstrafe - Bewährungsüberwachung - Zuständigkeit des Aussetzungsgericht

    Auszug aus BGH, 26.01.2007 - 2 ARs 2/07
    Für die Vollstreckung von Jugendstrafen bleibt bis zu deren Abschluss der Jugendrichter zuständig, auch wenn der Verurteilte zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese ganz oder zum Teil verbüßt hat (BGHSt 28, 351, 353 f.; BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1).

    Der Sonderfall der Abgabe der Vollstreckung einer im Erwachsenenvollzug vollzogenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG, in dem ausnahmsweise die Strafvollstreckungskammer zuständig wäre (BGHR StPO § 462a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1; Senatsbeschluss vom 15. Januar 1997 - 2 ARs 481/96), liegt hier nicht vor.

  • BGH, 15.01.1997 - 2 ARs 481/96

    Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte aus unterschiedlichen

    Auszug aus BGH, 26.01.2007 - 2 ARs 2/07
    Der Sonderfall der Abgabe der Vollstreckung einer im Erwachsenenvollzug vollzogenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG, in dem ausnahmsweise die Strafvollstreckungskammer zuständig wäre (BGHR StPO § 462a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1; Senatsbeschluss vom 15. Januar 1997 - 2 ARs 481/96), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 16.03.1979 - 2 ARs 70/79

    Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Widerruf der Aussetzung

    Auszug aus BGH, 26.01.2007 - 2 ARs 2/07
    Für die Vollstreckung von Jugendstrafen bleibt bis zu deren Abschluss der Jugendrichter zuständig, auch wenn der Verurteilte zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese ganz oder zum Teil verbüßt hat (BGHSt 28, 351, 353 f.; BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1).
  • OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16

    Heranwachsender; Widerruf; Strafaussetzung zur Bewährung; mündliche Anhörung

    Die Jugendkammer war nach §§ 58 Abs. 3 S. 1, 109 Abs. 2 S. 1 JGG für die weiteren Entscheidungen, die infolge der von ihr angeordneten Aussetzung erforderlich wurden, zuständig, auch wenn gegen den Verurteilten zwischenzeitlich eine Freiheitsstrafe vollstreckt wurde; die Zuständigkeitskonzentration des § 462a Abs. 4 StPO gilt in diesem Fall nicht, sondern der Jugendrichter bleibt für sämtliche Entscheidungen betreffend die Jugendstrafe zuständig, während sich die Zuständigkeit der Stravollstreckungskammer auf die Freiheitsstrafe beschränkt (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 2 Ars 180/77, juris und Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 ARs 2/07 (ergangen auf Vorlage des LG Oldenburg), NStZ-RR 2007, 190; OLG Rostok, Beschluss vom 3. Juni 2003 - I Ws 167/03, juris, Rdnr. 7).
  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen

    Das der gesetzlichen Regelung in § 462a Abs. 4 StPO zugrunde liegende Konzentrationsprinzip gilt im Übrigen auch sonst nicht ausnahmslos, insbesondere nicht bei der parallelen Vollstreckung von Freiheits- und Jugendstrafe gegen denselben Verurteilten ohne Vollstreckungsabgabe nach § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 190).
  • BGH, 26.01.2007 - 2 AR 9/07
    2 ARs 2/07 2 AR 9/07.
  • OLG Jena, 21.08.2020 - 1 Ws 234/20

    Bewährungswiderruf in Jugendstrafsachen: Verfahren bei Abgabe der Vollstreckung

    Mit der diesbezüglich am 01.10.2014 gem. §§ 110 Abs. 1, 89a Abs. 3, 85 Abs. 6 Satz 1 JGG erfolgten Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft sind gem. § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG die Vorschriften der StPO über die Strafvollstreckung anwendbar geworden, so dass nicht nur gem. § 462a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer anstelle des Jugendrichters für nachträgliche, die Bewährung betreffende Entscheidungen zuständig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.06.1996, Az. 2 ARs 130/96; Beschl. v. 26.01.2007, Az.2 ARs 2/07; Senat, Beschl. v. 22.06.2005, Az. 1 Ws 219/05, bzgl. Reststrafenaussetzung, bei juris), sondern sich auch das diesbezügliche Verfahren nicht mehr nach § 58 JGG, sondern nach § 453 StPO bestimmt (vgl. Senat, Beschl. v. 03.05.2006., Az. 1 Ws 87/06, bei juris; Beschl. v. 30.10.2013, Az. 1 Ws 389/13; Beschl. v. 27.11.2014, Az. 1 Ws 505/14).
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