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   BGH, 06.05.2020 - 2 ARs 203/19   

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https://dejure.org/2020,13281
BGH, 06.05.2020 - 2 ARs 203/19 (https://dejure.org/2020,13281)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2020 - 2 ARs 203/19 (https://dejure.org/2020,13281)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2020 - 2 ARs 203/19 (https://dejure.org/2020,13281)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19

    Anfrageverfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - 2 ARs 203/19
    Diese Gesetzesänderung gilt - wie der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 ausgeführt hat - auch für das Jugendstrafverfahren und führt auch hier zu einer zwingenden Anwendung der Vorschriften der §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB.
  • BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18

    Vorlageverfahren; Einziehung des Werts von Taterträgen (Ermessen des Tatgerichts

    Die in den Antworten des 2., 4. und 5. Strafsenats (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19; vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19) aufgeführten Argumente vermögen den Senat nicht zu überzeugen.

    a) Die maßgebliche Argumentation des 2., 4. und 5. Strafsenats besteht darin, auf einen vermeintlichen Willen des Gesetzgebers zur zwingenden Anwendung der §§ 73 ff. StGB auch im Jugendstrafrecht zu verweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19 Rn. 1; vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 6 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 7 ff.; ebenso BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 13, 17; Urteil vom 8. Mai 2019 ? 5 StR 95/19 Rn. 7).

    (c) Diese Abkehr von dem im Jugendstrafrecht fundamentalen Grundprinzip der Rechtsfolgenbestimmung im Einzelfall durch das erkennende Gericht bei einer zwingenden Anwendung von § 73c Satz 1 StGB findet auch in den Beschlüssen des 2., 4. und 5. Strafsenats keine ausreichende Beachtung, soweit dort darauf abgestellt bzw. als ausreichend erachtet wird, dass "erzieherischen Belangen ... im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden' könne (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19 Rn. 1 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 7) bzw. diese gewahrt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 17).

  • BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20

    Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch

    In ihren Anwortbeschlüssen haben der 2. und 5. Strafsenat an ihrer Rechtsprechung festgehalten (Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19; vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19, NStZ-RR 2020, 124).
  • BGH, 01.12.2020 - 6 ARs 15/20

    Ermessen des Tatgerichts bzgl. der Entscheidung über die Einziehung von

    Vielmehr sieht er diese in Einklang mit den Antwortbeschlüssen des 2., 4. und 5. Strafsenats (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19; vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19, NStZ-RR 2020, 261 ; vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19, NStZ-RR 2020, 124 ) als obligatorisch an und hat mit Beschluss vom 17. November 2020 - 6 StR 369/20 entsprechend entschieden.
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    c) Die Kammer kann auch dahinstehen lassen, ob im Jugendstrafverfahren die Einziehung des Werts von Taterträgen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend anzuordnen oder von einer Ermessenausübung des Gerichts abhängig ist (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 1 StR 467/19; und andererseits BGH, Beschlüsse vom 16.10.2019 - 3 ARs 11/19; vom 06.02.2020 - 5 ARs 20/19; vom 10.03.2020 - 4 ARs 10/19; und vom 06.05.2020 - 2 ARs 203/19).
  • OLG Hamm, 18.08.2020 - 4 RVs 90/20

    Einziehung, Anwendbarkeit im Jugendstrafrecht, Erziehungsgedanke, Ermessen

    In seiner auf den Vorlagebeschluss des 1. Strafsenats ergangene Entscheidung vom 06.05.2020 hat der 2. Strafsenat erklärt (zu vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2020 - 2 ARs 203/19 -, BeckRS 2020, 10799), dass er an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht festhalte.
  • BGH, 06.05.2020 - 2 StR 542/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Begehung einer schweren räuberischen

    Der Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 11. Juli 2019 (1 StR 467/18) steht der Entscheidung des Senats auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 427/04 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19).
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