Rechtsprechung
   BGH, 28.05.2008 - 2 ARs 214/08, 2 AR 108/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,12991
BGH, 28.05.2008 - 2 ARs 214/08, 2 AR 108/08 (https://dejure.org/2008,12991)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2008 - 2 ARs 214/08, 2 AR 108/08 (https://dejure.org/2008,12991)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2008 - 2 ARs 214/08, 2 AR 108/08 (https://dejure.org/2008,12991)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,12991) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Verbindung mehrerer Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene; Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 103 JGG

  • Judicialis

    JGG § 42 Abs. 3; ; JGG § 103 Abs. 1; ; JGG § 108 Abs. 1; ; StPO § 2; ; StPO § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 103 Abs. 1, Abs. 2 § 112
    Voraussetzungen der Verbindung von Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Tiergarten - 19 JuJs 2498/03
  • LG Hamburg - 631 KLs 3/08
  • BGH, 28.05.2008 - 2 ARs 214/08, 2 AR 108/08
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.06.1959 - 2 ARs 158/58

    Abgabe des Verfahrens nach Anklageerhebung im Falle eines Wechsels des

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - 2 ARs 214/08
    Eine Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 JGG kommt nicht in Betracht, wenn der Aufenthaltswechsel eines Angeklagten bereits vor Erhebung der Anklage erfolgt ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218).".
  • BGH, 02.06.2010 - 2 ARs 196/10

    Verbindung durch das gemeinschaftliche obere Gericht; erforderlicher Neubeginn

    Wird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren mit einer laufenden Hauptverhandlung hinzu verbunden, muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (BGHSt 53, 108; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 ARs 214/08).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht