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   BGH, 26.07.1995 - 2 ARs 224/95   

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https://dejure.org/1995,4594
BGH, 26.07.1995 - 2 ARs 224/95 (https://dejure.org/1995,4594)
BGH, Entscheidung vom 26.07.1995 - 2 ARs 224/95 (https://dejure.org/1995,4594)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 224/95 (https://dejure.org/1995,4594)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.12.1976 - 2 ARs 415/76

    Aussetzung der Strafvollstreckung nach dem Konzentrationsprinzip

    Auszug aus BGH, 26.07.1995 - 2 ARs 224/95
    Mit der Aufnahme des Verurteilten zur Verbüßung von Strafhaft in die im Bezirk des Landgerichts Gera liegende Justizvollzugsanstalt Hohenleuben ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera nach dem Konzentrationsprinzip des § 462 a Abs. 4 StPO auch für die Bewährungsund Führungsaufsicht in dieser Sache zuständig geworden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juli 1976 - 2 ARs 140/76 - undvom 1. Dezember 1976 - 2 ARs 415/76 - vgl. ferner Fischer in KK StPO 3. Aufl. § 462 a Rdn. 25 m.w.N.).
  • BGH, 21.07.1976 - 2 ARs 140/76

    Rechtskräftige Verurteilung eines Angeklagten vor mehreren verschiedenen

    Auszug aus BGH, 26.07.1995 - 2 ARs 224/95
    Mit der Aufnahme des Verurteilten zur Verbüßung von Strafhaft in die im Bezirk des Landgerichts Gera liegende Justizvollzugsanstalt Hohenleuben ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera nach dem Konzentrationsprinzip des § 462 a Abs. 4 StPO auch für die Bewährungsund Führungsaufsicht in dieser Sache zuständig geworden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juli 1976 - 2 ARs 140/76 - undvom 1. Dezember 1976 - 2 ARs 415/76 - vgl. ferner Fischer in KK StPO 3. Aufl. § 462 a Rdn. 25 m.w.N.).
  • BGH, 23.12.1994 - 2 ARs 446/94

    Zuständigkeit - Strafaussetzung - Widerruf - Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 26.07.1995 - 2 ARs 224/95
    Ausgenommen von diesem Zuständigkeitswechsel war nur die Zuständigkeit für die - zwischenzeitlich erfolgte - Widerrufsentscheidung, weil das Landgericht Paderborn mit der Widerrufsfrage schon befaßt war, bevor der Verurteilte in Strafhaft kam (Senatsbeschluß in dieser Sachevom 23. Dezember 1994 - 2 ARs 446/94 -).
  • BGH, 22.11.2000 - 2 ARs 328/00

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (vgl. BGH, Beschl. v. 23. August 1995 - 2 ARs 215/95; BGH, Beschl. v. 26. Juli 1995 - 2 ARs 224/95).
  • BGH, 15.10.2003 - 2 ARs 334/03

    Zuständigkeit für die Führungsaufsicht (Wechsel durch Aufnahme an sich)

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (BGH NStZ 2001, 165; BGH, Beschluss vom 23. August 1995 - 2 ARs 215/95; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 224/95).
  • BGH, 15.10.2003 - 2 AR 203/03

    Entfall der Führungsaufsicht für einen Verurteilten; Begründung der Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (BGH NStZ 2001, 165; BGH, Beschluss vom 23. August 1995 - 2 ARs 215/95; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 224/95).
  • BGH, 30.05.2001 - 2 ARs 131/01

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - Bewährungsaufsicht -

    "Mit der Aufnahme des Verurteilten zur Vollstreckung von Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee vom Oktober bis November 2000 ist, nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster letztmals am 5. Juni 2000 zur Frage des Bewährungswiderrufs entschieden und die Bewährungszeit erneut verlängert hatte (Bewährungsheft Bl. 87), die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin nach dem Konzentrationsprinzip des § 462 a Abs. 4 StPO auch für die Bewährungsaufsicht in der vorliegenden Sache zuständig geworden (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 1).
  • BGH, 22.11.2000 - 2 AR 206/00
    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (vgl. BGH, Beschl. v. 23. August 1995 -2 ARs 215/95; BGH, Beschl. v. 26. Juli 1995 -2 ARs 224/95).
  • BGH, 30.05.2001 - 2 AR 66/01

    Zuständigkeit für die weitere Überwachung der Bewährung; Konzentrationsprinzip

    "Mit der Aufnahme des Verurteilten zur Vollstreckung von Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee vom Oktober bis November 2000 ist, nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster letztmals am 5. Juni 2000 zur Frage des Bewährungswiderrufs entschieden und die Bewährungszeit erneut verlängert hatte (Bewährungsheft Bl. 87), die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin nach dem Konzentrationsprinzip des § 462 a Abs. 4 StPO auch für die Bewährungsaufsicht in der vorliegenden Sache zuständig geworden (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 1).
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