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   BGH, 09.08.1995 - 2 ARs 250/95   

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BGH, 09.08.1995 - 2 ARs 250/95 (https://dejure.org/1995,1822)
BGH, Entscheidung vom 09.08.1995 - 2 ARs 250/95 (https://dejure.org/1995,1822)
BGH, Entscheidung vom 09. August 1995 - 2 ARs 250/95 (https://dejure.org/1995,1822)
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.06.1959 - 2 ARs 158/58

    Abgabe des Verfahrens nach Anklageerhebung im Falle eines Wechsels des

    Auszug aus BGH, 09.08.1995 - 2 ARs 250/95
    Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Berlin-Tiergarten gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte, daß der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218).
  • BGH, 18.03.2014 - 2 ARs 7/14

    Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache (mangelnder Aufenthaltswechsel)

    Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 ARs 117/11 und vom 3. Juli 2013 - 2 ARs 244/13).
  • OLG Hamm, 19.03.2009 - 3 (s) Sbd I. 3/09

    Aufenthaltswechsel; Abgabe; Zuständigkeit

    Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Detmold gemäß § 42 Abs. 3 i. V. m. § 108 Abs. 1 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (zu vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2).

    Trotz zuvor fehlerhafter Abgabe gestattet indes § 12 Abs. 2 StPO ausnahmsweise die Übertragung der Sache nach Anklageerhebung durch das gemeinschaftliche Obergericht an ein anderes Gericht, das schon für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre (zu vgl. BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Eisenberg, a. a. O., Rn 24, 25).

  • BGH, 07.12.2005 - 2 ARs 384/05

    Zuständigkeitsbestimmung; Zweckmäßigkeit

    Dadurch werden auch weitere Verzögerungen des Verfahrens vermieden (BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2).".
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