Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 06.12.2002

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   BGH, 06.09.2002 - 2 ARs 252/02, 2 AR 129/02   

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https://dejure.org/2002,3890
BGH, 06.09.2002 - 2 ARs 252/02, 2 AR 129/02 (https://dejure.org/2002,3890)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2002 - 2 ARs 252/02, 2 AR 129/02 (https://dejure.org/2002,3890)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2002 - 2 ARs 252/02, 2 AR 129/02 (https://dejure.org/2002,3890)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Richterliche Anordnung - Örtliche Zuständigkeit - Telekommunikationsverbindung - Verbindungsnachweis - Volksverhetzung - Eilanordnung - Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof - Auskunft - Niederlassung - Telekommunikationsdienst

  • Judicialis

    StPO § 14; ; StPO § 100 g; ; StPO § 100 h; ; StPO § 162 Abs. 1; ; StPO § 100 h Abs. 1; ; StPO § 162 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 100 g Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 100 g Abs. 1 § 100 h Abs. 1 § 162 Abs. 1
    Örtliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters bei §§ 100 g, 100 h StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 163
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 14.05.2003 - 2 ARs 164/03

    Richterliche Untersuchungshandlung; Zuständigkeitsbestimmung

    Sie entspricht dem Grundsatz der Sachnähe und trägt zur Rechtsklarheit bei, indem sie der Staatsanwaltschaft nicht auferlegt, bei Untersuchungshandlungen, die juristische Personen betreffen, unter Umständen aufwendige Ermittlungen über deren gesellschaftsrechtliche und organisatorische Struktur durchzuführen (Senatsbeschluß vom 6. September 2002 - 2 ARs 252/02, NStZ 2003, 163).
  • BGH, 11.12.2002 - 2 ARs 373/02

    Zuständigkeit für die Anordnung der Übermittlung von

    Zuständig ist hier das Amtsgericht X. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs 252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts X aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO.
  • BGH, 11.12.2002 - 2 ARs 372/02

    Zuständigkeit für die Anordnung der Übermittlung von

    Zuständig für die Entscheidung ist hier, wie der Senat in gleichgelagerten Sachen bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02 und 2 ARs 252/02 sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -), das Amtsgericht Y. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts unterscheidet sich der Sachverhalt nicht grundsätzlich von den anderen Fällen, auch wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag zunächst beim Amtsgericht als dem für den Sitz der AG in W. zuständigen Amtsgericht gestellt hatte.
  • LG Ulm, 04.11.2004 - 2 Qs 2099/04

    Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten: Örtliche Zuständigkeit;

    Das angerufene Amtsgericht Ulm ist nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 06. September 2002 (2 ARs 252/02) und 13. September 2002 (2 ARs 276/02) für den Erlass solcher Beschlüsse nach § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig, soweit Auskunft von der ... beantragt wird, da die ... in ihrer Niederlassung ... eine Abteilung unterhält, welche die Feststellung und Abruf von Telekommunikationsdaten technisch umsetzt.
  • BGH, 11.12.2002 - 2 AR 202/02

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den BGH - Zuständiges

    Zuständig für die Entscheidung ist hier, wie der Senat in gleichgelagerten Sachen bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02 und 2 ARs 252/02 sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -), das Amtsgericht .
  • BGH, 11.12.2002 - 2 AR 203/02

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den BGH - Zuständiges

    Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs 252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO.
  • BGH, 14.05.2003 - 2 AR 101/03

    Gerichtsstandsbestimmung durch den BGH (BGH) nach § 14 Strafprozessordnung

    Sie entspricht dem Grundsatz der Sachnähe und trägt zur Rechtsklarheit bei, indem sie der Staatsanwaltschaft nicht auferlegt, bei Untersuchungshandlungen, die juristische Personen betreffen, unter Umständen aufwendige Ermittlungen über deren gesellschaftrechtliche und organisatorische Struktur durchzuführen (Senatsbeschluß vom 6. September 2002 - 2 ARs 252/02, NStZ 2003, 163).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.12.2002 - 2 ARs 252/02   

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https://dejure.org/2002,17195
OLG Köln, 06.12.2002 - 2 ARs 252/02 (https://dejure.org/2002,17195)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2002 - 2 ARs 252/02 (https://dejure.org/2002,17195)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Dezember 2002 - 2 ARs 252/02 (https://dejure.org/2002,17195)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • StV 2004, 92 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 06.01.2006 - 2 ARs 231/05

    Pauschvergütung bei mehrere Besuchen des in auswärtiger Justizvollzugsanstalt

    Was die Dauer der Hauptverhandlung angeht, ist die Rechtsprechung des Senats zu § 99 BRAGO, dass bereits eine Inanspruchnahme des Verteidigers durch die Hauptverhandlung von sieben oder Stunden je Tag die Festsetzung einer Pauschale rechtfertigt (StV 2004, 92 (LS)), durch die Berücksichtigung der Dauer des Hauptverhandlungstages im Rahmen der gesetzlichen Gebühren obsolet geworden.
  • OLG Köln, 28.03.2006 - 2 ARs 41/06

    Vergütungsanspruch des Nebenklagevertreters nach Übergangsrecht

    Der Antragstellerin war nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 99 BRAGO (StV 2004, 92 (LS)) bereits deshalb eine Pauschvergütung zuzubilligen, weil die Hauptverhandlung an drei der insgesamt 18 Tage, an denen die Antragstellerin teilgenommen hat, sieben Stunden oder länger gedauert hat.
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