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   OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01   

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https://dejure.org/2001,5491
OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01 (https://dejure.org/2001,5491)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2001 - 2 ARs 274/01 (https://dejure.org/2001,5491)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. November 2001 - 2 ARs 274/01 (https://dejure.org/2001,5491)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Über gesetzliche Gebühren hinausgehende Pauschvergütung für Beiordnung als Zeugenbeistand; Honorierung für anwaltlichen Zeugenbeistand analog § 91 BRAGO; Konkrete Gebühr richtet sich nach den die Beiordnung betreffenden Vorgänge; Gewährung einer Pauschvergütung für ...

  • Judicialis

    StPO § 55; ; StPO § ... 68 b; ; BRAGO § 20; ; BRAGO § 91; ; BRAGO § 95; ; BRAGO § 99; ; BRAGO § 102; ; BRAGO §§ 83 ff.; ; BRAGO § 91 Nr. 1; ; BRAGO § 91 Nr. 2; ; BRAGO § 95 Hs 2; ; BRAGO § 97 Abs. 1; ; BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 2; ; BRAGO § 97 Abs. 1 S. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO §§ 99 97 91; StPO § 68b
    Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes der einem Zeugen als Beistand beigeordnet worden ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 95
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00

    Vergütungsanspruch des beigeordneten Zeugenbeistandes

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01
    Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der einem Zeugen beigeordnet worden ist, ist auch nach Einführung des § 68b StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I. 280) - entgegen der von Meyer vertretenen Auffassung (JurBüro 00, 69) - in der BRAGO nicht ausdrücklich geregelt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 00, 383 f.; StV 01, 126).

    So wird - teilweise unter Bezugnahme auf die bereits vor Einführung des § 68 b StPO ergangene Rechtsprechung (OLG Düsseldorf JMBl. NW 80, 35) - die Ansicht vertreten, die Vergütung eines gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistandes richte sich nach § 91 Nr. 1 BRAGO, denn diese Vorschrift beinhalte in ihrer letzten Alternative die Generalklausel für sämtliche nicht besonders geregelten Beistandsleistungen (OLG Düsseldorf StV 01, 126).

  • OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/00

    Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01
    Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der einem Zeugen beigeordnet worden ist, ist auch nach Einführung des § 68b StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I. 280) - entgegen der von Meyer vertretenen Auffassung (JurBüro 00, 69) - in der BRAGO nicht ausdrücklich geregelt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 00, 383 f.; StV 01, 126).
  • OLG Stuttgart, 06.07.1992 - 2 StE 4/91
    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01
    Nach abweichender, auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. StV 93, 143) zurück gehender Ansicht (OLG Hamm a.a.O. sowie StraFO 01, 107 f.; OLG Bamberg StraFO 01, 108; LG Würzburg StV 01, 127) werden die Gebührenansprüche des Zeugenbeistandes aus einer analogen Anwendung des § 95 HS 2 i.V.m. §§ 83 ff. BRAGO begründet, denn die dort aufgeführten Tätigkeiten kämen der Beistandsleistung im Sinne von § 68 b StPO inhaltlich am nächsten.
  • LG Würzburg, 17.10.2000 - Qs 370/00

    Gebührenanspruch des Zeugenbeistands

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01
    Nach abweichender, auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. StV 93, 143) zurück gehender Ansicht (OLG Hamm a.a.O. sowie StraFO 01, 107 f.; OLG Bamberg StraFO 01, 108; LG Würzburg StV 01, 127) werden die Gebührenansprüche des Zeugenbeistandes aus einer analogen Anwendung des § 95 HS 2 i.V.m. §§ 83 ff. BRAGO begründet, denn die dort aufgeführten Tätigkeiten kämen der Beistandsleistung im Sinne von § 68 b StPO inhaltlich am nächsten.
  • LG Dresden, 07.09.2007 - 5 KLs 109 Js 27593/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung eines Zeugenbeistands

    Die früher vorherrschende Auffassung, ein Zeugenbeistand sei nach der Auffangvorschrift des § 91 Nr. 1 BRAGO zu vergüten, gründete maßgeblich darauf, dass eine ausdrückliche Regelung der Vergütung des Zeugenbeistandes fehlte (Nachweise bei: OLG Köln RPfleger 2002, 95 (96), das seinerseits auf § 91 Nr. 2 BRAGO zurückgriff).
  • OLG Jena, 09.01.2006 - AR (S) 149/05

    Vergütung eines vor Rechtsänderung bestellten Zeugenbeistands

    Da die Antragstellerin als Zeugenbeistand an einer richterlichen Vernehmung teilgenommen hat, ist § 91 Nr. 2 BRAGO entsprechend und nicht die letzte Alternative von § 91 Nr. 1 BRAGO (vgl. OLG Köln JurBüro 2002, 138 ; OLG Celle a.a.O.; Gerold/Schmidt - Madert § 91 Rn. 13) anzuwenden.
  • LG Dresden, 27.10.2009 - 5 Qs 39/08
    Die früher vorherrschende Auffassung, ein Zeugenbeistand sei nach der Auffangvorschrift des § 91 Nr. 1 BRAGO zu vergüten, gründete maßgeblich darauf, das eine ausdrückliche Regelung der Vergütung des Zeugenbeistandes fehlte (Nachweise bei: OLG Köln Rpfleger 2002, 95 (96), das seinerseits auf § 91 Nr. 2 BRAGO zurückgriff).
  • LG Cottbus, 10.02.2003 - 22 KLs 38/01

    Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Vergütung eines vom Gericht

    Allgemein erkannt und im Grunde selbstverständlich ist jedoch, dass die Tätigkeit eines vom Gericht bestellten Zeugenbeistandes und nicht bzw. nicht allein im Auftrag seiner Partei tätigen Anwaltes auch grundsätzlich von der Staatskasse zu vergüten ist (vgl. nur OLG Köln JurBüro 2002, 138 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 18.04.2002 - 72-IV-01
    Mit seiner am 23. Oktober 2001 bei dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen nach Gegenstand wie Inhalt nicht näher bezeichnete und der Beschwerdeschrift nicht in Ablichtung beigefügte Entscheidungen des Generalstaatsanwaltes des Freistaates Sachsen (Zs 455/01), des Oberlandesgerichts Dresden (1 Ws 92/01) sowie des Bundesgerichtshofes (2 AR 158/01 und 2 ARs 274/01).
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