Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 462a StPO
    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten Rechtszuges; Bewährungsüberwachung (nachträgliche Entscheidungen); Befassung mit einer Sache; Befasstsein mit einer Sache; Zuständigkeitsbestimmung.

  • bundesgerichtshof.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a
    Vorrangige Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 94



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 23.09.2009 - 2 ARs 418/09  

    Zuständigkeit über die Strafvollstreckung (befasstes Gericht; Übergang der

    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06 = NStZ-RR 2007, 95 m.w.N.).

    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06 = NStZ-RR 2007, 95 m.w.N.).

  • OLG Celle, 20.02.2009 - 2 Ws 32/09  

    Widerruf der Bewährungsaussetzung: Übergang der Zuständigkeit vom

    Das bedeutet nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt die Zuständigkeit für alle Aussetzungsentscheidungen auf die für die jeweilige Justizvollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer übergeht, sofern nicht bereits eine andere Strafvollstreckungskammer mit dieser konkreten zur Entscheidung anstehenden Frage befasst ist (BGH, Beschluss vom 03.11.2000, 2 ARs 285/00, juris; BGH, Beschluss vom 21.07.2006, 2 ARs 302/06; juris = NStZ-RR 2007, 94 f.; OLG Hamm Beschluss vom 31.01.2008, 3 Ws 40/08, juris).

    Das "Befasst-sein" sperrt nur im Verhältnis verschiedener Strafvollstreckungskammern untereinander (BGH, Beschluss vom 21.07.2006, a. a. O.).

  • OLG Hamm, 06.11.2008 - 3 (s) Sbd. I-12/08  

    Zuständigkeit Strafvollstreckungskammer Wohnsitzgericht Befasstsein

    Lediglich der Übergang der örtlichen Zuständigkeit erfolgt von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere mit der Aufnahme des Verurteilten in der anderen Justizvollzugsanstalt, soweit nicht die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bereits konkret mit einer bestimmten Frage befasst war, über die sie dann noch zu entscheiden hat (BGH, NStZ-RR 2007, S. 94, 95).

    Da eine unterschiedliche Folge der Zuständigkeit je nach Strafhöhe zu einer unnötigen Komplizierung führen würde und ein Zuständigkeitswechsel nicht selten die nachfolgende Sachbehandlung verzögert, dies aber vor allem im Interesse des Verurteilten vermieden werden soll, ist ein erneuter Zuständigkeitswechsel nach Vollverbüßung zu verneinen (BGH, NJW 1978, S. 2561; NStZ-RR 2007, S. 94, 95; Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, S. 157, 158).

mehr
  • BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08  

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Zuständigkeit

    Die nach § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe für Nachtragsentscheidungen zuständig, die wegen anderer Verurteilungen erforderlich werden (BGHSt 28, 82; NStZ-RR 2007, 94; Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 462a Rdn. 34).".
  • BGH, 27.01.2010 - 2 ARs 565/09  

    Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung.

    Die Strafvollstreckungskammer dieses Landgerichts ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch unabhängig davon zuständig geblieben, da sie selbst mit einer bestimmten Entscheidung befasst war (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 462 a Rn. 25).
  • OLG Hamm, 31.01.2008 - 3 Ws 40/08  

    Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit:; Befasstsein; Begriff

    Nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO gilt das nicht nur für die Vollstreckung der Strafe, die der Verurteilte in ihrem Bezirk verbüßt, sondern auch für die Bewährungsüberwachung und die insoweit zu treffenden Entscheidungen hinsichtlich sonstiger ausgesetzter Strafen oder Strafreste (BGH NStZ-RR 2007, 94, 95).
  • OLG Hamm, 10.07.2007 - 3 Ws 417/07  
    Nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO gilt das nicht nur für die Vollstreckung der Strafe, die der Verurteilte in ihrem Bezirk verbüßt, sondern auch für die Bewährungsüberwachung und die insoweit zu treffenden Entscheidungen hinsichtlich sonstiger ausgesetzter Strafen oder Strafreste (BGH, NStZ-RR 2007, 94, 95).
  • BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12  

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit - hier dem Widerruf der Bewährung - gegeben war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 462a Rn. 9).
  • BGH, 21.07.2006 - 2 AR 89/06  

    StPO § 462 a, § 462 a Abs. 1 Satz 1, § 462 a Abs. 4 Satz 3

    2 ARs 302/06 2 AR 89/06.
  • BGH, 12.03.2009 - 2 AR 331/08  
    Die nach § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe für Nachtragsentscheidungen zuständig, die wegen anderer Verurteilungen erforderlich werden (BGHSt 28, 82; NStZ-RR 2007, 94; Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 462a Rdn. 34).".
  • BGH, 27.01.2010 - 2 AR 350/09  
  • BGH, 11.07.2012 - 2 A 164/12  
  • BGH, 23.09.2009 - 2 AR 261/09  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht