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   BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89   

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BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89 (https://dejure.org/1989,1609)
BGH, Entscheidung vom 21.07.1989 - 2 ARs 381/89 (https://dejure.org/1989,1609)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89 (https://dejure.org/1989,1609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO (1975) § 462 a Abs. 1 Satz 1
    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 229
  • NJW 1990, 264
  • MDR 1989, 1011
  • NStZ 1989, 548
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89
    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 278, 279), [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]etwa zur Wahrnehmung eines Termins (OLG Stuttgart NJW 1976, 437 [OLG Stuttgart 11.08.1975 - 1 Ws 247/75]; Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 462 a Rdn. 13) oder zu einer kürzere Zeit dauernden Krankenhausbehandlung (BGH, Beschlüsse v. 15. Oktober 1975 - 2 ARs 251/75 und v. 14. Mai 1980 - 2 ARs 119/80).
  • BVerwG, 29.08.1975 - VII C 60.72

    Beamtenverhältnis - Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

    Auszug aus BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89
    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 278, 279), [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]etwa zur Wahrnehmung eines Termins (OLG Stuttgart NJW 1976, 437 [OLG Stuttgart 11.08.1975 - 1 Ws 247/75]; Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 462 a Rdn. 13) oder zu einer kürzere Zeit dauernden Krankenhausbehandlung (BGH, Beschlüsse v. 15. Oktober 1975 - 2 ARs 251/75 und v. 14. Mai 1980 - 2 ARs 119/80).
  • BGH, 18.06.1980 - 2 ARs 156/80

    Widerruf einer Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung - Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89
    Da unter den Begriff Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Vollzugsanstalt entscheidend ist (BGH, Beschl. v. 18. Juni 1980 - 2 ARs 156/80; Chlosta in KK 2. Aufl. § 462 a Rdn. 15), bewirkt ein Anstaltswechsel in der Regel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Vollzugsanstalt gehört, in die der Verurteilte gebracht wird.
  • BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89
    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 278, 279), [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]etwa zur Wahrnehmung eines Termins (OLG Stuttgart NJW 1976, 437 [OLG Stuttgart 11.08.1975 - 1 Ws 247/75]; Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 462 a Rdn. 13) oder zu einer kürzere Zeit dauernden Krankenhausbehandlung (BGH, Beschlüsse v. 15. Oktober 1975 - 2 ARs 251/75 und v. 14. Mai 1980 - 2 ARs 119/80).
  • BGH, 14.05.1980 - 2 ARs 119/80

    Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichtes bezüglich des Widerrufs der

    Auszug aus BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89
    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 278, 279), [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]etwa zur Wahrnehmung eines Termins (OLG Stuttgart NJW 1976, 437 [OLG Stuttgart 11.08.1975 - 1 Ws 247/75]; Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 462 a Rdn. 13) oder zu einer kürzere Zeit dauernden Krankenhausbehandlung (BGH, Beschlüsse v. 15. Oktober 1975 - 2 ARs 251/75 und v. 14. Mai 1980 - 2 ARs 119/80).
  • OLG Stuttgart, 11.08.1975 - 1 Ws 247/75

    Aussetzung einer Reststrafe ; Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89
    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 278, 279), [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]etwa zur Wahrnehmung eines Termins (OLG Stuttgart NJW 1976, 437 [OLG Stuttgart 11.08.1975 - 1 Ws 247/75]; Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 462 a Rdn. 13) oder zu einer kürzere Zeit dauernden Krankenhausbehandlung (BGH, Beschlüsse v. 15. Oktober 1975 - 2 ARs 251/75 und v. 14. Mai 1980 - 2 ARs 119/80).
  • BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die

    Eine Aufnahme ist demnach - vom Fall einer kurzfristigen Verschubung abgesehen - auch im Fall der Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine andere anzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229, 230 f.).
  • BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17

    Zuständigkeit für die Erledigterklärung einer Unterbringung in einer

    Für die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Vollzugsanstalt entscheidend (Senat, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229), so dass auch eine Änderung der Zuständigkeit nur im Fall der Verlegung (Senat, Beschluss vom 13. Februar 1976 - 2 ARs 395/75, BGHSt 26, 278) oder der erneuten Aufnahme in eine andere Anstalt (Senat, Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99, juris) eintreten kann.
  • BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in

    Da unter den Begriff der Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Einrichtung entscheidend ist, bewirkt der (nicht nur vorübergehende) Aufenthaltswechsel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird (vgl. BGH NJW 1990, 264).
  • BGH, 25.02.2004 - 2 ARs 4/04

    Zuständigkeitsbestimmung (nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur

    Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. beendete diese Zuständigkeit nicht, weil zum einen in der Sache noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191) und zum anderen die Verlegung nur vorübergehend aus Anlaß der Anhörung beim Amtsgericht Bingen erfolgte (BGHSt 26, 165, 166; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 1 und 2).
  • BGH, 12.12.2001 - 2 ARs 325/01

    Zuständigkeit (Strafvollstreckung; Grundsatz der Vollzugsnähe); Eigengeld;

    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (vgl. für § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO: BGH NStZ 1989, 548; vgl. auch BGH NStZ 1999, 158; BGHSt 36, 33 ff.).
  • BGH, 24.10.2013 - 2 ARs 335/13

    Zuständigkeit über die weitere Führungsaufsicht (Befasstsein)

    Dies gilt grundsätzlich - vom Fall einer vorübergehenden Verschubung abgesehen - auch im Fall der Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine andere (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229, 230 f.; KK/Appl, StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 15).
  • BGH, 25.02.2004 - 2 AR 9/04

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Inhaftnahme eines

    Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. beendete diese Zuständigkeit nicht, weil zum einen in der Sache noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191) und zum anderen die Verlegung nur vorübergehend aus Anlaß der Anhörung beim Amtsgericht Bingen erfolgte (BGHSt 26, 165, 166; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 1 und 2).
  • BGH, 12.12.2001 - 2 AR 190/01

    Eigengeld - Strafvollzug - Verfügbarkeit des Eigengeldes - Strafgefangenenrechte

    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (vgl. für § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO: BGH NStZ 1989, 548; vgl. auch BGH NStZ 1999, 158; BGHSt 36, 33 ff.).
  • BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Da unter den Begriff der Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Einrichtung entscheidend ist, bewirkt der (nicht nur vorübergehende) Aufenthaltswechsel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/99, BGHSt 36, 229; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2008 - 3 Ws 1261/07

    Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung eines Urlaubsantrages durch die

    Von diesem Grundsatz sind lediglich bloße Überstellungen, das heißt lediglich vorübergehende Verschubungen, etwa zur Wahrnehmung eines Termins oder zu einem kürzere Zeit andauernden Krankenhausaufenthalt (vgl. BGH, NStZ 1989, 548 - zur gleich gelagerten Problematik bei § 462a I 1 StPO - OLG Koblenz, GA 1981, 524; Arloth/Lückemann, § 110 Rn 4 mwN ) anzunehmen.
  • BGH, 05.11.2013 - 2 ARs 345/13

    Zuständigkeitsbegründung durch Befassung mit der Sache (Bewährungsüberwachung)

  • OLG Jena, 07.11.2003 - 1 Ws 340/03

    Strafvollstreckung, Unterbrechung der Strafvollstreckung, Aufschub der

  • OLG Koblenz, 15.05.2002 - 1 Ws 269/02

    Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit, Aufnahme, erster Zugriff,

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