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   BGH, 10.01.1996 - 2 ARs 437/95   

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https://dejure.org/1996,5254
BGH, 10.01.1996 - 2 ARs 437/95 (https://dejure.org/1996,5254)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1996 - 2 ARs 437/95 (https://dejure.org/1996,5254)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1996 - 2 ARs 437/95 (https://dejure.org/1996,5254)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung bei der Einweisung einer Person in eine Justizvollzugsanstallt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 74
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 10.01.1996 - 2 ARs 437/95
    Die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich blieb abweichend von § 462 a Abs. 1 StPO auch nach der Aufnahme des Verurteilten in die JVA Frankenthal für die Entscheidung über den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, da sie mit dieser Frage bereits befaßt war (BGHSt 30, 189, 191; BGH NStZ 1993, 100 [BGH 09.10.1992 - 2 ARs 398/92]; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4).
  • BGH, 03.02.1988 - 2 ARs 6/88

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 10.01.1996 - 2 ARs 437/95
    Die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich blieb abweichend von § 462 a Abs. 1 StPO auch nach der Aufnahme des Verurteilten in die JVA Frankenthal für die Entscheidung über den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, da sie mit dieser Frage bereits befaßt war (BGHSt 30, 189, 191; BGH NStZ 1993, 100 [BGH 09.10.1992 - 2 ARs 398/92]; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4).
  • BGH, 24.08.1979 - 2 ARs 255/79

    Zuständigkeit für den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe

    Auszug aus BGH, 10.01.1996 - 2 ARs 437/95
    Darüber hat sie "abschließend" im Rahmen der Zuständigkeitsregeln des § 462 a StPO entschieden, als sie von einem Widerruf abgesehen und nur auf eine Verlängerung der Bewährungszeit erkannt hat (Beschluß des Senats vom 24. August 1979 - 2 ARs 255/79; Fischer in KK-StPO 3. Aufl. Rdn. 21 a.E.).
  • BGH, 09.10.1992 - 2 ARs 398/92

    Zuständigkeit für eine Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der

    Auszug aus BGH, 10.01.1996 - 2 ARs 437/95
    Die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich blieb abweichend von § 462 a Abs. 1 StPO auch nach der Aufnahme des Verurteilten in die JVA Frankenthal für die Entscheidung über den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, da sie mit dieser Frage bereits befaßt war (BGHSt 30, 189, 191; BGH NStZ 1993, 100 [BGH 09.10.1992 - 2 ARs 398/92]; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4).
  • BGH, 21.03.2007 - 2 ARs 87/07

    Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht (Strafrestaussetzung);

    Mit dieser Entscheidung hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung abschließend entschieden (Senatsbeschluss vom 10. Januar 1996 - 2 ARs 437/95 -).
  • BGH, 03.11.2000 - 2 ARs 285/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in deren Bezirk die Strafanstalt

    Da sie nur mit dieser Frage befaßt war, hat sie "abschließend" im Rahmen der Zuständigkeitsregeln des § 462 a StPO entschieden, als sie von einem Widerruf abgesehen und nur auf eine Verlängerung der Bewährungszeit erkannt hat (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 - Befaßtsein 7).
  • BGH, 11.08.1999 - 2 ARs 161/99

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Die Zuständigkeit für die weitere Bewährungsaufsicht und die künftig zu treffenden Nachtragsentscheidungen ging daher mit Beginn der neuen Strafverbüßung des Verurteilten auf die Strafvollstreckungskammer desjenigen Landgerichts über, in dessen Bezirk die betreffende Strafanstalt lag (BGHR § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 7 = BGH bei Kusch NStZ 1997, 74 Nr. 24; Fischer a.a.O. Rdn. 21).
  • BGH, 18.08.1999 - 2 ARs 352/99

    Verbindungsbeschluß; Vorlage

    Die Zuständigkeit für die weitere Bewährungsaufsicht und die künftig zu treffenden Nachtragsentscheidungen ging daher mit Beginn der neuen Strafverbüßung des Verurteilten auf die Strafvollstreckungskammer desjenigen Landgerichts über, in dessen Bezirk die betreffende Strafanstalt lag (BGHR § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 7 = BGH bei Kusch NStZ 1997, 74 Nr. 24-, Fischer a.a.O. Rdn. 21).
  • BGH, 03.11.2000 - 2 AR 186/00

    Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit - Widerruf - Strafaussetzung -

    Da sie nur mit dieser Frage befaßt war, hat sie "abschließend" im Rahmen der Zuständigkeitsregeln des § 462 a StPO entschieden, als sie von einem Widerruf abgesehen und nur auf eine Verlängerung der Bewährungszeit erkannt hat (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 - Befaßtsein 7).
  • BGH, 11.08.1999 - 2 AR 64/99

    Rest einer Freiheitsstrafe - Vollstreckung - Bewährung - Strafaussetzung -

    Die Zuständigkeit für die weitere Bewährungsaufsicht und die künftig zu treffenden Nachtragsentscheidungen ging daher mit Beginn der neuen Strafverbüßung des Verurteilten auf die Strafvollstreckungskammer desjenigen Landgerichts über, in dessen Bezirk die betreffende Strafanstalt lag (BGHR § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 7 = BGH bei Kusch NStZ 1997, 74 Nr. 24; Fischer a.a.O. Rdn. 21).
  • BGH, 27.09.1996 - 2 ARs 360/96

    Bestimmung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer

    Sie hatte damit nämlich die Frage eines Widerrufes der Strafaussetzung zur Bewährung "abschließend" entschieden (Beschluß des Senats vom 10. Januar 1996 - 2 ARs 437/95).
  • LG Limburg, 23.01.2018 - 1 Qs 8/18

    Ist von der zuständigen Strafvollstreckungskammer über die Frage eines Widerrufs

    Wegen des Konzentrationsprinzips gem. § 462a Abs. 4 StPO ging die Zuständigkeit für alle zu treffenden Nachtragsentscheidungen auf die Strafvollstreckungskammer am Landgericht Limburg a. d. Lahn über, weil der Verurteilte nunmehr die Strafhaft in der JVA ... verbüßt (vgl. BGH, NStZ 1997, 74; NStZ-RR 2000, 296; Karlsruher Kommentar-Appl, StPO, 7. Aufl. 2013, § 462a Rn. 13, 21).
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