Rechtsprechung
BGH, 26.10.2016 - 2 ARs 44/16, 2 AR 2/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 85 Abs. 2 JGG
Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Jugendstrafe nach Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 85 Abs 2 S 1 JGG
Vollstreckung der Jugendstrafe: Zuständigkeitsübergang bei Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstrafvollzugsanstalt - IWW
§ 85 Abs. 2 JGG, § 14 StPO, § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG, §§ 82 bis 85 JGG
- Wolters Kluwer
Ermittlung der Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Jugendstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil
- rewis.io
Vollstreckung der Jugendstrafe: Zuständigkeitsübergang bei Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstrafvollzugsanstalt
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ermittlung der Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Jugendstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil
- rechtsportal.de
JGG § 85 Abs. 2 S. 1
Ermittlung der Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Jugendstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil - datenbank.nwb.de
Vollstreckung der Jugendstrafe: Zuständigkeitsübergang bei Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstrafvollzugsanstalt
Verfahrensgang
- AG Delbrück - 6 VRJs 331/15
- AG Mönchengladbach, 14.07.2015 - 128 Ls 44/15
- BGH, 26.10.2016 - 2 ARs 44/16, 2 AR 2/16
Papierfundstellen
- StV 2017, 718
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- AG Mönchengladbach, 14.07.2015 - 128 Ls 44/15
Verkauf eines nachgebauten Handys als versuchter Betrug
Auszug aus BGH, 26.10.2016 - 2 ARs 44/16
Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14. Juli 2015 - 128 Ls 600 Js 2110/14-44/15 - ist das Amtsgericht Delbrück zuständig.Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen, dass für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14. Juli 2015 (128 Ls 600 Js 2110/14-44/15) das Amtsgericht Delbrück zuständig ist.
- AG Pirmasens, 30.01.2018 - 1 VRJs 91/17
Übergang der Vollstreckungszuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter
Nachdem der Verurteilte am 09.05.2017 in der JVA Rockenberg aufgenommen worden war, wurde das Vollstreckungsheft nach vollständig durchgeführter Einleitung der Vollstreckung durch die Rechtspflegerin (§ 31 Abs. 5 S. 2 RPflG) beim Amtsgericht Pirmasens gemäß Verfügung vom 16.08.2017 an das AG - Jugendrichterin - Friedberg übersandt, wo es, was für den Zuständigkeitsübergang allerdings nicht wesentlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - 2 ARs 44/16, zitiert nach juris, Rn. 6 f.), am 18.08.2017 einging.