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   BGH, 19.01.2000 - 2 ARs 509/99, 2 AR 261/99   

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https://dejure.org/2000,5399
BGH, 19.01.2000 - 2 ARs 509/99, 2 AR 261/99 (https://dejure.org/2000,5399)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2000 - 2 ARs 509/99, 2 AR 261/99 (https://dejure.org/2000,5399)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99, 2 AR 261/99 (https://dejure.org/2000,5399)
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Streit unzuständiger Gerichte

§ 14 StPO, keine Entscheidung, wenn alle beteiligten Gerichte unzuständig sind;

§ 462a StPO, Konzentrationsprinzip

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Sachliche Zuständigkeit - Zuständigkeitsstreit - Bestimmung bei Zuständigkeitsstreit - Unzuständigkeit der beteiligten Gerichte

  • Judicialis

    StPO § 14; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 462 a Abs. 4; ; StPO § 462 a Abs. 3; ; StPO § 462 a Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Göttingen - 36 BRs 33/98
  • AG Lippstadt - 20 AR 59/98
  • BGH, 19.01.2000 - 2 ARs 509/99, 2 AR 261/99
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07

    Zuständigkeitsbestimmung; Strafvollstreckung (nachträgliche Entscheidungen)

    Demgegenüber endet mit der Aufnahme des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs und lebt auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht wieder auf (BGH, Beschl. vom 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99).
  • KG, 02.06.2022 - 4 ARs 5/22

    Sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die

    Die aufgrund des Konzentrationsprinzips gegebene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, die jene des Gerichts des ersten Rechtszuges stets verdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 2 ARs 197/18 - und 17. Mai 2000 - 2 ARs 120/00 - [beide bei juris m.w.N.]), ist (allein) durch die Aufnahme in den Strafvollzug unabhängig davon eingetreten, ob während der Zeit der Inhaftierung des Verurteilten eine konkrete Entscheidung in einer Strafvollstreckungssache zu treffen war (vgl. BGH NStZ 2000, 111; 2001, 165; NStZ-RR 2008, 124; StraFo 2007, 257; Beschlüsse vom 16. Januar 2004 - 2 ARs 417/03 - und 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99 - [beide bei juris]; OLG Düsseldorf JMBl NW 2002, 114; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 157 (mit näherer Begründung); OLG Hamm NStZ 2012, 711; KG, Beschlüsse vom 12. Januar 2015 - 5 Ws 66/14 - und 31. Oktober 2007 - 2 ARs 40/07 -).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist auch durch die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft am 4. August 2021 nicht entfallen und wieder auf das Gericht des ersten Rechtszuges übergegangen (std. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2001, 165; 1997, 379 [bei Kusch]; NStZ-RR 2008, 124; StraFo 2007, 257; Beschluss vom 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99 - [juris]; OLG Hamm a.a.O.; KG, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 5 Ws 66/14 -).

  • LG Saarbrücken, 24.04.2018 - 8 Qs 9/18

    Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

    Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständigkeit - auf Grund der Konzentrationswirkung des § 462a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO hinsichtlich aller Vollstreckungsverfahren - kraft Gesetzes auf die Strafvollstreckungskammer über, ohne dass es darauf ankäme, ob zu diesem Zeitpunkt nachträgliche Entscheidungen nach den §§ 453, 454, 454a und 462 StPO zu treffen sind (Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Auflage 2017, § 462a Rn. 3, 5; Gercke/Julius/Temming - Pollähne, StPO, 5. Auflage 2012, § 462a Rn. 5; Radtke/Hohmann - Baier, StPO, 1. Auflage 2011, § 462a Rn. 4; BGHSt 30, 223; BGH, NStZ 2000, 111; BGH, Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99 - juris und Beschluss vom 21.07.2006, 2 ARs 302/06 = NStZ-RR 2007, 94; BGH, StraFo 2008, 87; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 157; OLG Hamm, NStZ 2012, 711).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach vollständiger Vollstreckung der die Zuständigkeit begründenden Freiheitsstrafe für diejenigen Verfahren erhalten, für die sie auf Grund der Konzentrationswirkung gemäß § 462a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO zuständig geworden ist, bis die Vollstreckung aller dieser Strafen erledigt ist, die Zuständigkeit fällt gerade nicht an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück (BGH, Beschluss vom Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99 - juris; BGH, NStZ-RR 2007, 95; StraFo 2008, 87; StraFo 2011, 289; OLG Frankfurt, a.a.O., unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung; OLG Hamm, a.a.O.; KK - Appl, StPO, 7. Auflage 2013, § 462a Rn. 13; Radtke/Hohmann - Baier, a.a.O., Rn. 37; Gercke/Julius/Temming - Pollähne, a.a.O., Rn. 5).

  • LG Saarbrücken, 10.10.2017 - 8 Qs 110/17

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen im

    Die einmal begründete Zuständigkeit endet nicht mit der Entlassung aus der Strafhaft (Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O. Rn. 5; BGH, StraFo 2008, 87; StraFo 2011, 289; BGH, Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99 - juris), sondern erst, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer in Folge der Konzentrationswirkung zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (HK- Pollähne , a.a.O.; BGH, StraFo 2008, 87; Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris Rn. 5).

    Dementsprechend fällt die Zuständigkeit nach Entlassung aus dem Strafvollzug auch nicht wieder an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück (BGH, Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99 - juris; StraFo 2008, 87).

  • BGH, 14.11.2007 - 2 AR 210/07
    Demgegenüber endet mit der Aufnahme des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs und lebt auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht wieder auf (BGH, Beschl. vom 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99).
  • OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 3 Ws 945/06

    Sachliche und funktional zuständiges Gericht für Bewährungsaufsicht und

    Der BGH hat demgegenüber in der - soweit ersichtlich einzigen, nicht die Fortwirkungszuständigkeit betreffenden, nur bei BGH-Nack veröffentlichten und dem Senat bisher unbekannten - Entscheidung vom 19.1.2000 - 2 ARs 509/99+2 ARs 261/99 ausgeführt, die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die Nachtragsentscheidungen nach der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft, welche die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet habe, gehe nach einer Entlassung der Verurteilten (ergänze: auch nach vollständiger Verbüßung der Strafe) nicht wieder auf das erkennende Gericht über (ebenso: Fischer, in: KK-StPO, 5. Aufl., § 462a Rn 13).
  • OLG Hamm, 06.11.2008 - 3 (s) Sbd I-12/08

    Zuständigkeit Strafvollstreckungskammer Wohnsitzgericht Befasstsein

    Da eine unterschiedliche Folge der Zuständigkeit je nach Strafhöhe zu einer unnötigen Komplizierung führen würde und ein Zuständigkeitswechsel nicht selten die nachfolgende Sachbehandlung verzögert, dies aber vor allem im Interesse des Verurteilten vermieden werden soll, ist ein erneuter Zuständigkeitswechsel nach Vollverbüßung zu verneinen (BGH, NJW 1978, S. 2561; NStZ-RR 2007, S. 94, 95; Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, S. 157, 158).
  • BGH, 19.01.2000 - 2 AR 261/99

    Sachliche Zuständigkeit - Zuständigkeitsstreit - Bestimmung bei

    2 ARs 509/99 2 AR 261/99.
  • KG, 15.06.2006 - 5 Ws 81/06

    Strafvollstreckung: Fortdauerende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

    6 b) Die so begründete sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst mit der abschließenden (hier der angefochtenen) Entscheidung, nicht hingegen mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft (vgl. BGHSt 28, 82, 83; NStZ-RR 2003, 6, 7 bei Becker NStZ 2001, 165; NdsRpfl 1994, 220; Beschluß vom 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99 - unveröffentlicht; OLG Düsseldorf JMBl NW 2002, 114, 115; Senat, Beschlüsse vom 28. April 2006 - 5 ARs 1/06 - 7. Mai 2002 - 5 Ws 249/02 - 25. April 2002 - 5 Ws 243/02 - und 26. September 1990 - 5 ARs 11/90 -).
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