Rechtsprechung
BGH, 15.01.1999 - 2 ARs 531/98, 2 AR 208/98 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,9312) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- HRR Strafrecht
§ 462a StPO
Zuständigkeit über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung - Judicialis
StPO § 462 a Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 462 a Abs. 4
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des …
Auszug aus BGH, 15.01.1999 - 2 ARs 531/98
Mit Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Münster am 24. April 1998 wurde die dortige Strafvollstreckungskammer zwar generell für die Vollstreckungsentscheidungen zuständig, nicht jedoch für den noch nicht erledigten Antrag, bzw. die insoweit von Amts wegen zu treffende Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, mit der die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main schon vor dem 24. April 1998 befaßt war (BGHSt 26, 165; 30, 189). - BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3 …
Auszug aus BGH, 15.01.1999 - 2 ARs 531/98
Diese Zuständigkeit blieb nach Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe erhalten (BGHSt 28, 82). - BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 296/75
Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - …
Auszug aus BGH, 15.01.1999 - 2 ARs 531/98
Unerheblich ist, daß das Amtsgericht Bielefeld für die Entscheidung nicht mehr zuständig war (BGHSt 26, 214). - BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75
Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des …
Auszug aus BGH, 15.01.1999 - 2 ARs 531/98
Mit Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Münster am 24. April 1998 wurde die dortige Strafvollstreckungskammer zwar generell für die Vollstreckungsentscheidungen zuständig, nicht jedoch für den noch nicht erledigten Antrag, bzw. die insoweit von Amts wegen zu treffende Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, mit der die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main schon vor dem 24. April 1998 befaßt war (BGHSt 26, 165; 30, 189).
- BGH, 15.01.1999 - 2 AR 208/98
Zuständigkeit für Vollstreckungsentscheidungen
2 ARs 531/98.